öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste?
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
In Hinblick auf die Antwort des BfDI in https://fragdenstaat.de/anfrage/auftrag… möchte ich folgendes wissen:
Das neue TKG definiert sehr unscharf in §3 Nr. 44. "„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;" und knüpft an diesen unscharf definierten Begriff einige Verpflichtungen, u.a. in den §§4ff, §§166ff, und vielen weiteren Stellen. Auch die Richtlinie 2018/1972 hilft nicht weiter, sie definiert den Begriff nicht. Ich habe auch diverse Kommentare zum TKG studiert, die helfen auch nicht weiter - und die Zitate muss ich weglassen, weil FragDenStaat Anfragen auf 5000 Zeichen begrenzt.
Als Betreiber eines kleinen Emaildienstes frage ich mich, was der Gesetzgeber wirklich meint.
(1) "unbestimmter Personenkreis" im Sinne von jeder kann eine Mailadresse bekommen und kommunizieren? Also z.B. die Diente von United Internet, Microsoft Outlook.com, GMail? Ggfs. auch als Teil eines Paktes eines Zugangsdienstanbieters, Telekom, Vodafone, und andere?
(2) "unbestimmter Personenkreis" kann versuchen eine Nachricht an diesen Dienst zu senden?
Letzteres erscheint mir im Hinblick auf Email reichlich absurd.
(a) weil der sonst nicht weiter eingeschränkte Personenkreis zunächst eine gültige Emailadresse kennen muss, um eine Nachricht zu senden, und daher in irgendeiner Beziehung zum Empfänger stehen muss (mal von Spam abgesehen, aber tatsächlich empfange ich aufgrund geeigneter technischer Maßnahmen auf meinem eigenen Emaildienst nur ganz wenige der typischen Spammails - im Gegensatz zu meinen privaten Outlook.com Adressen).
(b) weil Sie damit jeden extern erreichbaren Emailserver jedes Unternehmens zum öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst erklären. M.E. absurd, denn in den meisten Fällen wird die interne Kommunikation überwiegen. In Analogie zur klassichen Briefpost wäre ich dann ein Konkurrent der Deutschen Post nur weil ich einen mit meinem Namen beschrifteten Briefkasten am Hauseingang habe.
(c) weil es auch keinen Sinn in Verbindung mit TKG §4 und §5 - ergibt, denn wenn keine Meldepflicht für Email besteht - weil nummernunabängig - besteht, wie soll die Bundesnetzagentur dann über unbekannte "öffentliche" Diensterbringer berichten? Auch mit §9 sehe ich ein Problem. Mein Emaildienst ist natürlich international erreichbar, aber beim besten Willen, diese Pflicht erwarten Sie nicht wirklich, oder doch? Was mach ich denn, wenn meine TelekomunnikationsNETZANBIETER ausfallen? Woran soll ich denn einen Notruf in der Email erkennen? Da ist beim Ändern der Definition von Telekommunikationsdienst von §3 Nr.24 TKG 2004 ".. ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen.." auf §3 Nr. 61 TKG 2021 " in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste" wohl eine Referenz nicht angepasst worden. Und muss ich jetzt wirklich §52 erfüllen, obwohl ich nur meinen Geschäftspartnern Email anbiete?
Bitte veröffentlichen Sie die offizielle Definition samt Quelle und ggfs. Begründung. Ob die dann wirklich das ist, was der Gesetzgeber meinte werden dann vermutlich Anwälte in Rechtsstreits austesten. Ich unterstelle dabei, das Sie an den Beratungen beteiligt waren. Gerne dürfen Sie auch an andere öffentliche Einrichtungen weiterreichen oder mich an die verweisen. Aber ich gehe mal davon aus, dass Sie als ausführende Behörde beteiligt waren - oder unter den gleichen Unklarheiten leiden und damit ein Interesse an Klärung haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Diese Anfrage ist Teil von https://blog.lindenberg.one/AufsichtOhn…. Über ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen TTDSG und TKG ist immer noch nicht klar, wer wieviel Sicherheit gewährleisten soll.
Anfrage eingeschlafen
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Datum18. Dezember 2021
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22. Januar 2022
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Mit anderen Worten, da "jeder Buerger" Mitglied der freiwilligen Feuerwehr werden kann, gilt das Abhoerverbot von BOS-Funk nicht mehr?
Diese Logik klingt doch echt etwas an den Haaren herbeigezogen?