Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

Öffentlicher Schlüssel

Aufgrund des besonderen Schutzes von pers. Daten im Allgemeinen und meine Person im speziellen, bitte ich Sie mir Ihren Public-Key für die E-Mailverschlüsselung per Antwort zuschicken.
Des Weiteren fordere ich Sie auf, den Public-Key für die E-Mailverschlüsselung sehr zeitnah auf der Homepage Ihrer Behörde zum Download für alle Bürger bereitzustellen.
Hierbei verweise ich explizit auf die Äußerungen des Bundesinnenministers Friedrich, wonach der Bürger für den Schutz seiner Daten selbst verantwortlich ist. Er die nötigen Voraussetzungen aber bislang nicht geschaffen hat.
Diese Ausführung habe ich auch als Angebot aufgefasst und daraus folgend hoffe ich hier auf Ihr spezielles Verständnis und Ihr aud ein besonders schnelles beatbeiten der Angelegenheit, wegen der gebotenen Dringlichkeit

Falls es nicht möglich ist das Sie mir Ihren Public-Key zuschicken,bitte ich um eine kurze Begründung, danke!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. August 2013
  • Frist
    24. September 2013
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: A…
An Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste Details
Von
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Betreff
Öffentlicher Schlüssel
Datum
23. August 2013 12:06
An
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufgrund des besonderen Schutzes von pers. Daten im Allgemeinen und meine Person im speziellen, bitte ich Sie mir Ihren Public-Key für die E-Mailverschlüsselung per Antwort zuschicken. Des Weiteren fordere ich Sie auf, den Public-Key für die E-Mailverschlüsselung sehr zeitnah auf der Antragsteller/inomepage Ihrer Behörde zum Download für alle Bürger bereitzustellen. Antragsteller/inierbei verweise ich explizit auf die Äußerungen des Bundesinnenministers Friedrich, wonach der Bürger für den Schutz seiner Daten selbst verantwortlich ist. Er die nötigen Voraussetzungen aber bislang nicht geschaffen hat. Diese Ausführung habe ich auch als Angebot aufgefasst und daraus folgend hoffe ich hier auf Ihr spezielles Verständnis und Ihr aud ein besonders schnelles beatbeiten der Angelegenheit, wegen der gebotenen Dringlichkeit Falls es nicht möglich ist das Sie mir Ihren Public-Key zuschicken,bitte ich um eine kurze Begründung, danke! Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Antragsteller/inöhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Antragstellerin/Sehr geehrter Antragsteller, Be…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
28. August 2013 11:54
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
631,4 KB
Sehr geehrte Antragstellerin/Sehr geehrter Antragsteller, Beiliegendes Schreiben zu Ihrer Information. Mit freundlichen Grüßen Uwe Venzke Bundeskanzleramt Referat 131 Angelegenheiten des Bundesministeriums der Justiz, Justitiariat, Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz 11012 Berlin
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Ihre Anfrage nach dem IFG Sehr geehte Frau Antragsteller/in/Sehr geehrter Antragsteller/inerr Antragsteller/in, u…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
10. September 2013 11:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehte Frau Antragsteller/in/Sehr geehrter Antragsteller/inerr Antragsteller/in, um über Ihren Antrag nach dem IFG vom 23. August 2013 abschließend entscheiden zu können, bitte ich noch um Angabe einer zustellungsfähigen Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen Uwe Venzke Bundeskanzleramt Referat 131 Angelegenheiten des Bundesministeriums der Justiz, Justitiariat, Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz 11012 Berlin Tel: +49 30 18 400 2172 Fax: +49 30 18 400 1819
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AW: Ihre Anfrage nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, Sehr geehrte Damen und Antragsteller…
An Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
13. September 2013 21:32
An
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Status
Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, da ich zum einen grundsätzlich das Recht habe, die beantragten Informationen in der von mir gewünschten Form zu erhalten (§1, Abs. 2 IFG), es sich anderer seits um elektronische Daten, einen öffentlichen Schlüssel handelt, bitte ich, auch aus Gründen des Aufwandes, um Übermittlung per Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG Sehr geehrter Antragsteller/inerr oder Frau Antragsteller/in, es ist zwar zutreffe…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
17. September 2013 11:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller/inerr oder Frau Antragsteller/in, es ist zwar zutreffend, dass der Antragsteller die Art des Informationszugang (Auskunft, Akteneinsicht, in sonstiger Weise) selbst wählen darf (§ 1 Abs. 2 S. 2 IFG). Die Wahl zur Form der Auskünfte steht jedoch im Ermessen der Behörde, § 7 Abs. 3 S. 1 IFG. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Um den Zugang beim Antragsteller sicherzustellen sowie um Rechtssicherheit zu gewährleisten, stellt das Bundeskanzleramt die Bescheide per Post zu. Ich bitte daher nochmals um Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift. Diese ist für die abschließende Bearbeitung Ihres Antrages erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Uwe Venzke Bundeskanzleramt Referat 131 Angelegenheiten des Bundesministeriums der Justiz, Justitiariat, Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz 11012 Berlin Tel: +49 30 18 400 2172 Fax: +49 30 18 400 1819
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An Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste Details
Von
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Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
18. September 2013 01:58
An
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Status
Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, in §1 heißt es: (2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Im §7 heißt es: (3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen. Im Gesetzestext steht nichts was meinem Antrag auf elektronisch Auskunft widersprechen würde. Da steht aber auch nichts von zwingender rechtssicher Zustellung des Antrags oder ich müsste etwas übersehen haben. Sie produzieren statt dessen die Umkehrung „höheren Verwaltungsaufwand“! Die Zustellung mit der Post, also ein regelrechter Verwaltungsakt ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit deutlich höheren Verwaltungskosten verbunden als der elektronische Versand per Mail. Papier, Drucken, Stempeln, Beförderung zur Poststelle, Briefumschlag, Porto, Umweltbelastung beim Transport usw. ….. Von unsicherem oder unzuverlässigem Versand kann, wie aus unserem regen Schriftwechsel ersichtlich ist, keine Rede sein. Ansonsten verweise ich Antragsteller/inilfsweise auf viele hunderte Anfragen die über fragdenstaat.de abgewickelt worden sind und von denen sicher auch schon einige beim Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste eingegangen sind. fragdenstaat.de macht hier eine gute und zuverlässige Arbeit und steht für eine anerkannte, ordentlich Abwicklung. Auf diesen Punkt komme ich unten noch einmal zurück. Vielmehr sind aus unserem, mittlerweile recht nettem, Schriftverkehr mehrere nicht schriftlich niedergelegte Informationen ersichtlich. Zum einen ist ihnen die Anfrage anscheinen etwas unangenehm und/oder kommt zu einem ungelegenem Zeitpunkt. Deshalb versuchen Sie hier mit „Geschäftsordnungstricks“ die Beantwortung der Frage zu verzögern oder zumindest hinauszuschieben. (Frage Antragsteller/inolzpostanschrift der zweite Durchgang.) Zum anderen führen Sie als Begründung für das Verlangen nach meiner Postanschrift einen Beschluss aus dem Bereich des Bundeskanzleramtes an der anscheinend noch nicht veröffentlicht ist oder eine interne Dienstanweisung ist. Das kann ich nicht so wirklich nachvollziehen und das ist für mich im Augenblick etwas unverständlich? Antragsteller/inier würde ich stark das sammeln von Daten vermuten! Vielleicht können Sie diesen Beschluss dem nächsten Schreiben beifügen. <Ironie>oder soll ich mit Bezug auf diesen Schriftverkehr die zuverlässige Arbeitsweise von fragdenstaat.de noch einmal bemühen.</Ironie> Letztlich möchte ich noch einmal an den Abfragegrund bzw. an die Anfrage erinnern. Sie zielt auf einen „Öffentlichen Schlüssel“ ab. Ein Publik-Key ist nichts was man verbergen sollte oder wo man ein Geheimnis hinein deuten kann. Eigentlich eine recht einfache und schlichte Frage die recht schnell zu beantworten ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG Sehr geehrte Frau oder Antragsteller/inerr Antragsteller/in, Es ist zu unters…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
18. September 2013 07:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau oder Antragsteller/inerr Antragsteller/in, Es ist zu unterscheiden zwischen Informationszugang, der ohne zweifel auch elektronisch erfolgen kann, und der Bekanntgabe der Entscheidung, sprich der Zustellung des Bescheides. Die zustellfähige Postanschrift ist - zum Nachweis der Bekanntgabe der Entscheidung - notwendig. Ohne zustellfähige Anschrift, kann Ihr Antrag nicht abschließend bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen Uwe Venzke Bundeskanzleramt Referat 131 Angelegenheiten des Bundesministeriums der Justiz, Justitiariat, Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz 11012 Berlin Tel: +49 30 18 400 2172 Fax: +49 30 18 400 1819
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AW: AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, in meinem Antrag nach dem …
An Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
18. September 2013 15:44
An
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Status
Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, in meinem Antrag nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) –- Amtliche Bezeichnung - , geht es nach Namen und Sinn des Gesetzes um Informationen. In §1, Abs. 1, Satz 1 heißt es: Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden , des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu „amtlichen Informationen“. Darunter verstehe ich einfach, dass jede Person, egal ob männlich oder weiblich, im Sinne des Gesetzes Zugangs zu Informationen des Bundes bekommen sollte. Aus dem namentlich „Informationsfreiheitsgesetz“ ist jedoch keineswegs die zwingende Erfordernis eines Verwaltungsaktes, Zustellungsurkunde oder vergleichbare rechtssichere Übermittlung heraus zu lesen oder abzuleiten. Antragsteller/inierzu ist im Gesetzestext nichts ausgeführt. In den Geist des Gesetzes kann man das irgendwie auch nicht hinein interpretieren. Nur die bereits im vorliegenden Schriftwechsel angedeuteten Vermutungen, hinsichtlich Verzögerungstaktik und Datensammeln, erhalten weitere Nahrung und werden untermauert. Davor wird im Übrigen im Blog von fragdenstaat.de ausdrücklich gewarnt, mit den Antragsteller/ininweis sich „nicht ins Bockshorn jagen zu lassen“ (sinngemäß). In der Sache ist ein Entgegenkommen hinsichtlich des Verwaltungsaktes und damit eine mögliche Beschleunigung der Anfrage einfach möglich. "Ich entbinde hiermit von der Notwendigkeit und Anlage eines besonderen Verwaltungsaktes und vom Nachweis auf die persönlichen Zustellung durch eine Postzustellungsurkunde. Ich fordere sie hiermit gem. §1, Abs. 2 IFG ausdrücklich auf, mir Ausschließlich die reine Information per Mail zukommen zu lassen. Die Übermittlung der Daten über das Portal fragdenstaat.de ist dabei bewusst gewählt, so beabsichtigt und in diesem Fall, ein von mir anerkannter sicherer Weg der Übermittlung." Letztlich halte ich jedoch §1, Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz für maßgeblich, nicht Verwaltungsrecht und auch keine Kanzleramtsbeschlüsse. Die Kosten, die in §1, Abs. 2, Satz 2 konkret angesprochen werden: "Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden." rechtfertigen keine andere Art der Übermittlung, weil dadurch zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen wurde, der hier vermieden werden soll. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
AW: AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG Sehr geehrte/r Frau /Antragsteller/inerr Antragsteller/in, Ihre Ausführu…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Betreff
AW: AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
19. September 2013 09:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte/r Frau /Antragsteller/inerr Antragsteller/in, Ihre Ausführungen habe ich zur Kenntnis genommen, halte jedoch an meiner Auffassung fest. Mit freundlichen Grüßen Uwe Venzke Bundeskanzleramt Referat 131 Angelegenheiten des Bundesministeriums der Justiz, Justitiariat, Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz 11012 Berlin Tel: +49 30 18 400 2172 Fax: +49 30 18 400 1819
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AW: AW: AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, vielen Dank für die K…
An Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
19. September 2013 19:13
An
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Status
Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, vielen Dank für die Kurzmitteilung vom 19. September 2013, die zu klärenden Rückfragen Anlass gibt. 1) Auf welcher Begründung oder welche Textstelle im Gesetzestext stützen sie das festhalten an ihrem Standpunkt? Wie bereits dargelegt, ist hier im Gesetzestext nichts konkretes zu finden. 2) Kommt es durch Einnahme diese offensichtlichen Verweigerungshaltung nicht im Endeffekt zu einer Ablehnung oder zumindest zu einer massiven Behinderung meines gesetzlichen festgelegten Rechtsanspruches? 3) Wäre es aus ihrer Sicht vielleicht möglich oder einfach besser die Antragsteller/inilfe von einem Moderator in Anspruch zu nehmen? Antragsteller/inier würde ich den Kollegen Peter Schaar vorschlagen, der als Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die nötige Kompetenz und Sachkunde mitbringt. Der im übrigen den bei ihnen angefragten „"Öffentlichen Schlüssel"“ auf seiner Website öffentlich macht. Würden diesem Beispiel gefolgt, würde sich dieser Schriftverkehr erübrigen. Im übrigen, verweise ich noch einmal auf die gesetzlichen Bestimmungen und auf die Ausführungen in Pkt 3.2 der Infobroschüre zum IFG-Gesetz, die http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Infobroschueren/INFO2.pdf?__blob=publicationFile hier abrufbar sind, hin. An diese Regelungen werden sie sich halten müssen, ihre Auffassung ist hier nicht relevant. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
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AW: AW: AW: AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, meine Informatio…
An Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste Details
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Betreff
AW: AW: AW: AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
7. Oktober 2013 07:50
An
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Status
Sehr geehrte Damen und Antragsteller/inerren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Öffentlicher Schlüssel" vom 23.08.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Woche, 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in

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Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Abwesend: AW: AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG Ich bin ab Mo., 14.10.2013 wieder erreichbar. Ihre E-Mail wir…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste
Betreff
Abwesend: AW: AW: AW: Ihre Anfrage nach dem IFG
Datum
7. Oktober 2013 07:50
Status
Warte auf Antwort
Ich bin ab Mo., 14.10.2013 wieder erreichbar. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an das Vorzimmer des Referats (Frau Puhle, App. 2133).