Öffentlicher Zugang zu Ergebnissen steuerfinanzierter Forschung
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach eigener Aussage investieren sie alleine im Jahr 2019 voraussichtlich 6,4 Milliarden € in institutionelle Forschungsförderung. Von diesem Geld werden zahlreiche Forschungsprojekte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern finanziert werden. Diese werden somit auch von den Steuerzahlern finanziert sein. Die Ergebnisse werden diesen zumeist aber nicht kostenfrei zugänglich sein, sondern nur gegen hohe Gebühren bei wissenschaftlichen Verlagen abrufbar sein. Daher erbitte ich Auskunft:
1. ob Pläne im BMBF bestehen oder bestanden diesen Umstand zu ändern, also Ergebnisse von aus Steuermitteln finanzierten Forschungen immer verpflichtend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn ja, wie und in welchem Umfang dies geplant ist, bzw. war.
2. wenn ja, wie Sie verhindern möchten, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in den Konflikt zwischen einer für die Karriere erforderlichen Publikation in einer renommierten Zeitschrift und der von wissenschaftlichen Großverlagen und eventuell von Ihnen auch indirekt abhängigen Forschungsinstituten nicht gewollten Veröffentlichung, bzw. Zweitveröffentlichung in Open Access Formaten geraten.
3. wenn nein, weshalb dies nicht - in einer solchen verpflichtenden Form - verfolgt wird.
4. in welchem Umfang das BMBF sich um die Förderung von spezifischen Open Access Initiativen bemüht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum3. Mai 2019
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5. Juni 2019
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