Öffentlicher Zugang zu Hochschul-Abschlussarbeiten - Regelungen

Durch welche gesetzliche Regelungen ist sichergestellt, dass Abschlussarbeiten (Diplom, Bachelor, Master, Dissertation, Habilitation, etc.) staatlich finanzierter Hochschulen auch öffentlich zugänglich und elektronisch verfügbar sind.

Ich bitte um deren elektronischer Zusendung bzw. Verlinkung darauf.

Bei Nicht-Zuständigkeit bitte ich um Nennung der zuständigen Stelle(n).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. August 2016
  • Frist
    20. September 2016
  • 3 Follower:innen
Kevin Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Durch welche ges…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Kevin Müller
Betreff
Öffentlicher Zugang zu Hochschul-Abschlussarbeiten - Regelungen [#17629]
Datum
18. August 2016 15:22
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Durch welche gesetzliche Regelungen ist sichergestellt, dass Abschlussarbeiten (Diplom, Bachelor, Master, Dissertation, Habilitation, etc.) staatlich finanzierter Hochschulen auch öffentlich zugänglich und elektronisch verfügbar sind. Ich bitte um deren elektronischer Zusendung bzw. Verlinkung darauf. Bei Nicht-Zuständigkeit bitte ich um Nennung der zuständigen Stelle(n).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Kevin Müller <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Kevin Müller
Kevin Müller
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um die Beantwortung meiner Anfrage vom 18.08.2016 und die Zusendung ents…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Kevin Müller
Betreff
AW: Öffentlicher Zugang zu Hochschul-Abschlussarbeiten - Regelungen [#17629]
Datum
19. September 2016 09:07
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um die Beantwortung meiner Anfrage vom 18.08.2016 und die Zusendung entsprechender Dokumente bzw. Links. Mit freundlichen Grüßen Kevin Müller Anfragenr: 17629 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Kevin Müller
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre Nachricht, mit der Sie um Beantwortung Ihrer Anfrage vom 18.08.2…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Ihre IFG Anfrage zum Thema "Öffentlicher Zugang zu Hochschul-Abschlussarbeiten - Regelungen"
Datum
19. September 2016 18:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre Nachricht, mit der Sie um Beantwortung Ihrer Anfrage vom 18.08.2016 bitten. Leider wurde Ihre Anfrage aufgrund eines Büroversehens bisher nicht bearbeitet. Hierfür möchte ich um Entschuldigung bitten. Eine Befassung mit Ihrem Anliegen wird nunmehr so bald wie möglich erfolgen. Ich bitte Sie diesbezüglich daher noch um etwas Geduld und verbleibe mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Ihre Anfrage vom 18.08.2016 / Az. 412-18501/43(2016) Bundesministerium für Bildung und Forschung Az. 412-18501/43(…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.08.2016 / Az. 412-18501/43(2016)
Datum
27. September 2016 10:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Az. 412-18501/43(2016) Bonn, 23.09.2016 Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.08.2016 in Bezug auf die Zugänglichkeit von Abschlussarbeiten staatlich finanzierter Hochschulen. Ihre Anfrage kann ich wie folgt beantworten: Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die eine Pflicht zur Veröffentlichung von Abschlussarbeiten vorsehen. Hintergrund für die Nichtregelung ist u.a. das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das seinen Ausdruck auch im Urhebergesetz (insbesondere § 12 UrhG) gefunden hat. In § 12 Abs. 1 UrhG heißt es: "Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist." Daher steht es grundsätzlich in der Disponibilität des Verfassers zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Eine Ausnahme im Sinne einer Pflicht zur Veröffentlichung besteht nur aufgrund anderweitiger Regelung; anderweitige Regelungen sind in der Regel lediglich in den Promotions- und Habilitationsordnungen - und nicht in Studien- und Prüfungsregelungen für Abschlussarbeiten des ersten und zweiten berufsqualifizierenden Studiengangs (Bachelor / Master, ggf. Diplom) - zu finden. Eine Ausnahme bildet das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG), das in § 40 Abs. 3 S. 3 regelt: "Die Dissertation ist zu veröffentlichen." Begründet wird der Ausnahmecharakter dieser Pflicht zur Veröffentlichung durch Gesetz bzw. durch Satzung mit dem höheren Qualifikationsstand durch die erste bzw. zweite eigene wissenschaftliche Forschungsleistung. Qualifikationsarbeiten, d.h. Dissertationen und Habilitationen, sollen das jeweilige Wissenschaftsgebiet weiterentwickeln und müssen sich daher nicht nur im Rahmen des Verfahrens mit der Kritik des sachverständigen Publikums innerhalb der Universität sondern auch der (externen) Wissenschaftsgemeinschaft stellen. Dabei ist zu beachten, dass im internationalen Vergleich, Deutschland (ebenso wie bspw. auch die Schweiz) mit dieser Publikationspflicht eher eine Ausnahme bildet (keine Publikationspflicht besteht z.B. in Österreich, Großbritannien, Frankreich und in den USA). Wenn die Publikationspflicht aufgrund der gesetzlichen (SächsHSG) bzw. satzungsrechtlichen Regelungen (Promotions- bzw. Habilitationsordnung) greift und veröffentlicht worden ist, greift auch die sog. Pflichtexemplarregelung auf Bundes- und Landesebene (Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek bzw. die vergleichbaren Landesgesetze); dann ist die Arbeit auch in der Deutschen Nationalbibliothek und in der entsprechenden Landesbibliothek zugänglich. Die Regelungsbefugnis zur Pflicht zur Veröffentlichung von Abschlussarbeiten (die aber in Bezug auf Bachelor- und Masterarbeiten wegen des o.g. allgemeinen Persönlichkeitsrecht kaum auszuüben wäre) haben in der Regel die Länder. Die Regelungskompetenz im Hochschulbereich fällt in die ausschließliche Länderkompetenz nach Art. 70 GG; es liegt kein Fall von Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG oder Art. 91 b GG vor, der eine Bundeskompetenz ermöglichen würde. Die Landeshochschulgesetze sehen diese Pflicht - insbesondere für Bachelor- und Masterarbeiten - aus den o.g. Gründen nicht vor; wie oben dargelegt bildet das SächsHSG eine Ausnahme. Eine Regelungsbefugnis des Bundes besteht aufgrund der sog. Annexkompetenz nur für die Hochschulen und Universitäten des Bundes; die Zuständigkeit liegt aber in den entsprechenden Fachressorts (bspw. für die Universität der Bundeswehr im Bundesverteidigungsministerium und für die Hochschule des Bundes der öffentlichen Verwaltung im Bundesministerium des Inneren). Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich - soweit Sie nähere Informationen benötigen - an die entsprechenden Fachministerien auf Landesebene bzw. auf Bundesebene wenden. Mit freundlichen Grüßen