Öffentlichkeit bzw Nichtöffentlichkeit von Stadtratssitzungen
Sehr geehrte Damen und Herren
im Mai dieses Jahres wurde ich in den Stadtrat meines Wohnortes gewählt. Bei den bisherigen Stadtratssitzung ist mir aufgefallen, das einige Punkte auf der Tagesordnung nicht im öffentlichen Teil verhandelt wurden, wohin sie zwingend gehört hätten.
Auffälliger war jedoch, dass Bauvoranfragen etc nach der Mustergeschäftsordnung grundsätzlich im nichtöffentlichen Teil verhandelt werden, obwohl hier kein Nachteil für die Betroffenen besteht (§35 GemO).
Bei der Recherche bin ich auf eine Arbeit der FES -Kommunalakademie gestoßen.
http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/RF__Nicht__ffentlichkeit_Sitzungen.pdf
Aus dieser Arbeit geht hervor, dass "Die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB wird in Rheinland-Pfalz als Teil des nichtöffentlichen Baugenehmigungsverfahrens gewertet (so ausdrückl. ISM-RhPf, Schreiben vom 29.11.1994 – GStB RhPf 1992 / 2), so daß dieses in nichtöffentlicher Rats- oder Ausschußsitzung zu erfolgen hat."
RLP stellt hier eine Ausnahme da, zumindest wenn die Ausarbeitung der FES aus dem Jahr 2001 noch stimmt. In allen anderen Bundesländern wird Vergleichbares völlig öffentlich verhandelt.
Meine Frage daher: Ist diese Anweisung noch gültig und wenn ja, wie verträgt sich die Vorgehensweise mit dem Grundsatz der maximal möglichen Transparenz, die sich letztendlich auch im Landesinformationsfreiheitsgesetz von 2009 wiederspiegelt?
Danke und freundliche Grüsse
Bernhard Furch
Anfrage erfolgreich
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Datum16. Oktober 2014
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18. November 2014
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