Öffentlichkeit bzw Nichtöffentlichkeit von Stadtratssitzungen

Sehr geehrte Damen und Herren

im Mai dieses Jahres wurde ich in den Stadtrat meines Wohnortes gewählt. Bei den bisherigen Stadtratssitzung ist mir aufgefallen, das einige Punkte auf der Tagesordnung nicht im öffentlichen Teil verhandelt wurden, wohin sie zwingend gehört hätten.

Auffälliger war jedoch, dass Bauvoranfragen etc nach der Mustergeschäftsordnung grundsätzlich im nichtöffentlichen Teil verhandelt werden, obwohl hier kein Nachteil für die Betroffenen besteht (§35 GemO).
Bei der Recherche bin ich auf eine Arbeit der FES -Kommunalakademie gestoßen.
http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/RF__Nicht__ffentlichkeit_Sitzungen.pdf
Aus dieser Arbeit geht hervor, dass "Die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB wird in Rheinland-Pfalz als Teil des nichtöffentlichen Baugenehmigungsverfahrens gewertet (so ausdrückl. ISM-RhPf, Schreiben vom 29.11.1994 – GStB RhPf 1992 / 2), so daß dieses in nichtöffentlicher Rats- oder Ausschußsitzung zu erfolgen hat."
RLP stellt hier eine Ausnahme da, zumindest wenn die Ausarbeitung der FES aus dem Jahr 2001 noch stimmt. In allen anderen Bundesländern wird Vergleichbares völlig öffentlich verhandelt.

Meine Frage daher: Ist diese Anweisung noch gültig und wenn ja, wie verträgt sich die Vorgehensweise mit dem Grundsatz der maximal möglichen Transparenz, die sich letztendlich auch im Landesinformationsfreiheitsgesetz von 2009 wiederspiegelt?

Danke und freundliche Grüsse
Bernhard Furch

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Oktober 2014
  • Frist
    18. November 2014
  • Ein:e Follower:in
Bernhard Furch
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Bernhard Furch
Betreff
Öffentlichkeit bzw Nichtöffentlichkeit von Stadtratssitzungen [#7791]
Datum
16. Oktober 2014 20:45
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren im Mai dieses Jahres wurde ich in den Stadtrat meines Wohnortes gewählt. Bei den bisherigen Stadtratssitzung ist mir aufgefallen, das einige Punkte auf der Tagesordnung nicht im öffentlichen Teil verhandelt wurden, wohin sie zwingend gehört hätten. Auffälliger war jedoch, dass Bauvoranfragen etc nach der Mustergeschäftsordnung grundsätzlich im nichtöffentlichen Teil verhandelt werden, obwohl hier kein Nachteil für die Betroffenen besteht (§35 GemO). Bei der Recherche bin ich auf eine Arbeit der FES -Kommunalakademie gestoßen. http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/RF__Nicht__ffentlichkeit_Sitzungen.pdf Aus dieser Arbeit geht hervor, dass "Die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB wird in Rheinland-Pfalz als Teil des nichtöffentlichen Baugenehmigungsverfahrens gewertet (so ausdrückl. ISM-RhPf, Schreiben vom 29.11.1994 – GStB RhPf 1992 / 2), so daß dieses in nichtöffentlicher Rats- oder Ausschußsitzung zu erfolgen hat." RLP stellt hier eine Ausnahme da, zumindest wenn die Ausarbeitung der FES aus dem Jahr 2001 noch stimmt. In allen anderen Bundesländern wird Vergleichbares völlig öffentlich verhandelt. Meine Frage daher: Ist diese Anweisung noch gültig und wenn ja, wie verträgt sich die Vorgehensweise mit dem Grundsatz der maximal möglichen Transparenz, die sich letztendlich auch im Landesinformationsfreiheitsgesetz von 2009 wiederspiegelt? Danke und freundliche Grüsse Bernhard Furch
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Furch <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Bernhard Furch
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Öffentlichtkeit/Nichtöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen bei der Herstellung des gemeindlichen Einvern…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Öffentlichtkeit/Nichtöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen bei der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben nach § 36 BauGB
Datum
21. Oktober 2014 10:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Furch, vielen Dank für Ihre Anfrage. Wie Sie zutreffend ausführen, wird die Rechtsfrage, ob über die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben in öffentlicher oder nichtöffentlicher Rats- oder Ausschusssitzung zu beraten ist, unterschiedlich beantwortet. Allerdings vermag ich Ihre Einschätzung nicht zu teilen, dass in allen anderen Bundesländern die öffentliche Behandlung erfolge; mehrheitlich mag dies aber der Fall sein. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO Rhl-Pf. sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Geschäftsordnung allgemein bestimmen, dass auch andere Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Für eine derartige Geschäftsordnungsregelung kommt es deshalb nicht darauf an, ob bereits von Gesetzes wegen ("Natur des Beratungsgegenstands") die nichtöffentliche Behandlung zwingend ist. Insofern unterscheidet sich das rhl-pf. Kommunalrecht von den Gemeindeordnungen anderer Bundesländer. Auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 GemO sieht die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte, die von den Gemeinden regelmäßig übernommen wird, in ihrem § 5 Abs. 2 Nr. 8 vor, dass über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nichtöffentlich verhandelt wird. Hintergrund ist, dass im Gegensatz zum Bauleitplanverfahren, in dem mit Öffentlichkeitsbeteiligung die bauplanungsrechtlichen Aspekte erst entwickelt bzw. fortgeschrieben werden, in den Fällen, in denen das gemeindliche Einvernehmen zu einem konkreten Bauvorhaben erforderlich ist, die planungsrechtliche Situation schon durch den vorhandenen Bestand (§ 34 BauGB), die vorhandene verbindliche Planung (§ 31 BauGB) oder die Außenbereichslage (§ 35 BauGB) vorgegeben ist. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt hier wegen der Konkretisierung der planungsrechtlichen Situation im Einzelfall. Da in diesen Fällen keine planungsrechtlichen Vorstellungen der Gemeinde neu zu entwickeln sind, fehlt es grundsätzlich an einem besonderen Interesse der Öffentlichkeit an einer Beteiligung. Ich weise jedoch darauf hin, dass die die Landesregierung tragenden Parteien in ihrer Koalitionsvereinbarung für die laufende Legislaturperiode des rhl-pf. Landtags eine Überarbeitung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen mit dem Ziel vereinbart haben, den Grundsatz der Öffentlichkeit zu stärken. Deshalb wird aller Voraussicht nach § 35 GemO demnächst eine Änderung erfahren. Davon wird abhängen, ob und inwieweit die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte anzupassen ist. Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Furch
AW: Öffentlichtkeit/Nichtöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen bei der Herstellung des gemeindlichen Ein…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Bernhard Furch
Betreff
AW: Öffentlichtkeit/Nichtöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen bei der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben nach § 36 BauGB [#7791]
Datum
26. Oktober 2014 16:21
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für Ihre Antwort Dem Grundsatz der Öffentlichkeit kommt im Kommunalrecht besondere Bedeutung zu. Er dient dem Zweck, dem Bürger auch eine gewisse Kontrolle zu ermöglichen, damit sie aus dem Verhalten der Gemeinderatsmitglieder politische Konsequenzen bei der nächsten Wahl ziehen können. Alle Staatsgwalt geht bekanntlich vom Volke aus und davon hat man bei der letzten Wahl in Osthofen reichlich gebrauch gemacht und die Zusammensetzung des Stadtrates erheblich verändert. Grund hierfür war u.a. dass die teilweise abgewälten Parteien der Meinung waren, dass der Bürger nicht informiert und gefragt werden müsste. Insofern kann ich Ihre Ausführung, dass kein öffentliches Interesse bestünde, wenn keine grundsätzlichen Planungen stattfinden, natürlich nicht begrüssen. Nach §37 GemO kann der Stadtrat mit 2/3 Mehrheit eine Änderung der GeschOrdnung beschliessen. Soweit ich das verstehe könnte demnach zB der §5 Abs2 Nr8 entfallen. Oder spricht irgendeine Ausführuungsverordnung dagegen? Danke. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Furch Anfragenr: 7791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen bei der Hesrtellung des gemeindlichen Einverne…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen bei der Hesrtellung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorhaben nach § 36 BauGB
Datum
30. Oktober 2014 12:16
Status
Sehr geehrter Herr Furch, vielen Dank für Ihre nochmalige Anfrage vom 26. Oktober 2014. Rechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, § 5 Abs. 2 Nr. 8 der Geschäftsordnung zu streichen und insoweit dann von der Mustergeschäftsordnung abzuweichen. In einem derartigen Falle verbleibt es dann aber bei der durch das Gesetz (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO) vorgegebenen Prüfung, ob die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen