Öffentlichkeitsbeteiligung Lärmaktionsplan Hamburg 2018
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bis zum Sommer 2018 muss die Stadt Hamburg, unter Beteiligung der Öffentlichkeit, einen neunen Lärmaktionsplan vorlegen. Laut Pressemitteilung Ihrer Behörde http://www.hamburg.de/bue/9965652/2017-11-28-bue-laermkarten) vom November 2017 sollte diese längst gestartet sein:
"Im ersten Quartal 2018 folgt unter dem Titel „ruhig mobil“ eine Online-Beteiligung..."
Diese Verzögerung gefährdet ggf. die Aufstellung des Lärmaktionsplans, da u.U. § 47d Abs. 2 und 3 BImSchG sowie die Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG nicht eingehalten werden:
"Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen."
"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne gehört wird, dass sie rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden und dass die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen unterrichtet wird. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Mitwirkung der Öffentlichkeit vorzusehen."
Rechtzeitig ist eine Mitwirkung dabei dann, wenn sie in einer Phase erfolgt, die zeitlich vor der Veröffentlichung des Entwurfs liegt. Es geht im Rahmen des § 47d Abs. 3 Satz 2 BImSchG nicht um Unterrichtung, sondern um die Möglichkeit der aktiv „mitwirkenden“ Einflussnahme durch die Öffentlichkeit. (vgl. EuGH, U. v. 20.10.2011 – Rs. C-474/10).
Das Besondere der RL 2002/49/EG ist daher die „Mitwirkung“ der Öffentlichkeit. Die Stadt muss sich um eine integrative Zusammenarbeit mit der „Öffentlichkeit“ selbst bemühen. Art. 8 Abs. 7 RL 2002/49/EG, und ihm folgend § 47d Abs. 3 BImSchG, verlangt außerdem ausdrücklich, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden. Die Stadt hat daher gegenüber der Öffentlichkeit eine Handlungs- bzw. eine Bringschuld.
Das Beteiligungsverfahren muss dabei durch eine „effektive“ Öffentlichkeit geprägt sein. Das bedeutet dreierlei: [1] Die beteiligte Öffentlichkeit hat Informationszugriff auf alle Materialien, welche für den Inhalt des Lärmaktionsplanes erheblich sein könnten (entspr. Umweltinformations-RL 2003/4/EG). [2] In entsprechender Anwendung des § 4a Abs. 3 BauGB muss ein Entwurf eines Lärmaktionsplanes erneut der Öffentlichkeit präsentiert werden, wenn er geändert oder ergänzt werden soll, aus welchen Gründen auch immer. [3] Verfügt der Träger des Lärmaktionsplanes vor Abschluss des Verfahrens nachträglich über neue umweltbezogener Informationen, muss er in geeigneter Weise hiervon die Öffentlichkeit unterrichten.
Die in § 47d Abs. 3 BImSchG in Verb. mit Art. 8 Abs. 7 RL 2002/49/EG verlangte effektive Mitwirkung Öffentlichkeit erschöpft sich nicht in einer einmaligen „Anhörung“, so intensiv diese auch sein mag.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie:
a) Mir unverzüglich, dem HmbTG folgend möglichst sofort, mitzuteilen, wann die Öffentlichkeitsbeteiligung für den zum Sommer 2018 zu erstellenden Lärmaktionsplan beginnen wird.
b) Mir unverzüglich, dem HmbTG folgend möglichst sofort, mitzuteilen, wie das konkrete Beteiligungsverfahren inhaltlich ausgestaltet sein wird.
c) Mir unverzüglich, dem HmbTG folgend möglichst sofort, aber spätestens mit Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung für den zum Sommer 2018 zu erstellenden Lärmaktionsplan, alle Materialien, welche für den Inhalt des Lärmaktionsplanes erheblich sein könnten (entspr. Umweltinformations-RL 2003/4/EG), bereits zu stellen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum5. April 2018
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8. Mai 2018
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