011220_Leihvertrag_Endgeraet_SchuelerIn_konvertiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Office 365 an Tönisvorster Schulen

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Leihvertrag über die Leihe eines mobilen Endgeräts für Schülerinnen und Schüler Zwischen der Stadt Tönisvorst Bahnstraße 15, 47918 Tönisvorst vertreten durch Schulleitung - im Folgenden Verleiher - und ______________________________ ______________________________ Name und Anschrift des Schülers / der Schülerin ______________________________ Schule und Jahrgang/Klasse vertreten durch: ______________________________ Seite 1 von 8 gg
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Name der/des gesetzlichen Vertreter/Vertreterin/Vertreters - im Folgenden Entleiher - wird folgender Vertrag geschlossen: §1 Vertragsgegenstand (1) Der Verleiher stellt dem Entleiher im Schuljahr ____________ das im Folgenden näher bezeichnete mobile Endgerät und etwaiges Zubehör (im Folgenden: Leihobjekt) zur Verfügung: Mobiles Endgerät: Typenbezeichnung: Seriennummer: Ggf. Verleihnummer des Verleihers: Zubehör:                                               ☐Tastatur ☐Netzteil/Ladekabel Bemerkungen: (2) Der Gesamtwert des in Absatz 1 bezeichneten Leihobjekts beträgt 305,- Euro. (3) An dem Leihobjekt dürfen durch den Entleiher keine irreversiblen technischen Veränderungen vorgenommen werden. (4) Das Leihobjekt befindet sich in dem aus der Anlage Vorschäden ersichtlichen Zustand. Seite 2 von 8 gg
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§2 Leihdauer (1) Die Leihzeit beginnt mit der Ausgabe des Leihobjekts durch den Leihgeber am ___________ und endet [ ] am _____________ [ ] mit dem letzten Schultag des Schuljahres, für das der Leihvertrag nach § 1 Absatz 1 geschlossen wurde. (2) Verlässt der Entleiher vor dem in Absatz 1 bestimmten Ende der Leihzeit die im oben genannte Schule, so endet die Leihzeit mit Ablauf des letzten Tages des Entleihers an dieser Schule. (3) Der Entleiher hat das Leihobjekt unverzüglich nach dem Ablauf der Leihdauer in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. §3 Zweckbestimmung der Nutzung des Leihobjekts (1) Das Leihobjekt wird dem Entleiher für Zwecke der Unterrichtsvorbereitung, der Nutzung im Unterricht und für das Lernen an einem anderen Lernort zur Verfügung gestellt. (2) Einem privaten Zweck dienende Nutzung des Leihobjekts ist nicht zulässig. (3) Für die Einhaltung der Zweckbestimmung der Nutzung ist die/der Erziehungsberechtigte bzw. sind die Erziehungsberechtigten zuständig. §4 Zentrale Geräteverwaltung (1) Apps und sonstige Software dürfen durch den Entleiher grundsätzlich nur nach Genehmigung durch den Verleiher installiert werden. (2) Der Verleiher behält sich vor, jederzeit zentral gesteuerte Updates der auf den mobilen Endgeräten vorhandenen Software vorzunehmen, etwa um sicherheitsrelevante Lücken zu schließen. (3) Das mobile Endgerät wird zentral mit Hilfe einer Software über eine Mobilgeräteverwaltung administriert. Mit Hilfe der Mobilgeräteverwaltung überwacht und verwaltet der Verleiher Implementierungen mobiler Endgeräte. Der Verleiher behält sich vor, über die Mobilgeräteverwaltung mobile Endgeräte wie folgt zu administrieren: •       Entsperrcode zurücksetzen; •       Gerät sperren (Entsperrcode aktivieren); •       Unternehmensdaten löschen; •       Gerät auf Werkseinstellungen zurücksetzen; •       Übertragung von Nachrichten auf die Geräte; Seite 3 von 8 gg
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•       Konformitätsregeln (Profile) erstellen, um so erforderlichen Update- oder Datensicherungsbedarf oder Verstöße durch den Entleiher etwa in Bezug auf das nicht-autorisierte Entfernen bestehender Nutzungsbeschränkungen festzustellen; •       Datenübertragung von verschiedenen vorher definierten Apps auf die Geräte, sofern der Entleiher der Datenübertragung zuvor zugestimmt hat. (4) Die Mobilgeräteverwaltung dient unter anderem dazu, die Datensicherheit und Vertraulichkeit des Umgangs der Daten, etwa im Falle des Verlusts des mobilen Endgeräts, zu gewährleisten. Eine Haftung des Verleihers für gelöschte Daten ist ausgeschlossen. (5) Voraussetzung für die Einrichtung des mobilen Endgerätes und die Mobilgeräteverwaltung durch den Verleiher ist die Verarbeitung personenbezogener Daten des Entleihers. Die Einwilligung des Entleihers zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach Artikel 7 Datenschutz-Grundverordnung bzw. bei Entleihern unter 16 Jahren die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erfolgt mit gesonderter Erklärung, die diesem Vertrag beigefügt wird. Die Einwilligungserklärung trägt insbesondere den Transparenz- und Informationspflichten nach Artikel 13 und Artikel 14 Datenschutz-Grundverordnung Rechnung.] §5 Verhaltenspflichten des Entleihers (1) Der Entleiher hat jede Nutzung des Leihobjekts zu unterlassen, die erkennbar geeignet ist, den Interessen oder dem Ansehen in der Öffentlichkeit des Verleihers oder der Schule zu schaden, die Sicherheit der IT-Systeme zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvorschriften – auch innerschulischer Art – verstößt. Der Entleiher darf das Leihobjekt insbesondere nicht zum Abruf, zur Speicherung oder zur Verbreitung von gegen persönlichkeits-, datenschutz-, urheber- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßende Inhalte nutzen. Unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit ist es dem Entleiher im Rahmen der Nutzung des Leihobjekts zudem verboten, verfassungsfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte willentlich oder wissentlich abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. (2) Die durch die Systemadministration getroffenen Sicherheitsvorkehrungen dürfen von dem Entleiher nicht verändert oder umgangen werden. (3) Die direkte Verbindung der geliehenen mobilen Endgeräte mit anderen Geräten zwecks Datenübertragung ist nur zulässig, sofern es sich um vertrauenswürdige und sichere Datenquellen und Datenverbindungen handelt. [Der Entleiher ist verpflichtet, Schnittstellen für die Datenübertragung zwischen Geräten über eine kurze Distanz per Funktechnik – wie etwa Bluetooth oder WLAN – bei Nichtbenutzung unverzüglich zu deaktivieren.] (4) Besteht der Verdacht, dass ein mobiles Endgerät oder ein Computerprogramm von Schadsoftware befallen ist, hat der Entleiher unverzüglich den Verleiher zu informieren. Die weitere Nutzung des mobilen Endgerätes hat im Falle des Verdachts auf Schadsoftwarebefall solange zu unterbleiben, bis der Verleiher die Nutzung wieder freigibt. (5) Der Entleiher ist verpflichtet, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihobjekts geben zu können und das Leihobjekt dem Verleiher jederzeit vorzuführen. Der Entleiher trägt dafür Sorge, das Leihobjekt pfleglich zu behandeln. Seite 4 von 8 gg
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§6 Datenspeicherung Daten sollten möglichst nicht auf dem mobilen Endgerät gespeichert werden, damit diese bei Verlust oder Reparatur nicht verloren gehen. Der Verleiher übernimmt keine Verantwortung für den Datenverlust, insbesondere auch nicht aufgrund von Gerätedefekten oder unsachgemäßer Handhabung. §7 Eigenverantwortung des Entleihers Der Entleiher ist für den sicheren und rechtmäßigen Einsatz des ihm zur Verfügung gestellten Leihobjekts verantwortlich, soweit er hierauf Einfluss nehmen kann. Insbesondere ist der Entleiher im Rahmen der Nutzung von Apps auf dem mobilen Endgerät für die Rechtmäßigkeit der Nutzung, namentlich auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht, selbst verantwortlich. §8 Aufbewahrung mobiler Endgeräte (1) Das Leihobjekt ist sicher aufzubewahren, um einen Zugriff unbefugter Dritter zu verhindern. (2) Sofern im Einzelfall die Notwendigkeit besteht, das Leihobjekt unbeaufsichtigt in auch anderen Personen zugänglichen Räumlichkeiten oder in einem verschlossenen Kraftfahrzeug zu hinterlassen, ist sicherzustellen, dass es nicht offen sichtbar aufbewahrt wird. (3) Das mobile Endgerät ist in der ausgehändigten Schutzhülle aufzubewahren und darf aus dieser nicht entfernt werden. Die Schutzhülle fängt kleinere Stöße und Stürze ab. §9 Physische Sicherung bei Betrieb in offen zugänglicher Umgebung Bei einem nicht nur kurzfristigen Gebrauch des Leihobjekts in einer offen zugänglichen Umgebung ist das Leihobjekt, soweit technisch möglich, physisch zu sichern. § 10 Besondere Sicherheitsanforderungen (1) Der Verleiher behält sich vor, auf zur Verfügung gestellten mobilen Endgeräten gespeicherte Daten jederzeit durch technische Maßnahmen (z.B. Virenscanner) zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit und zum Schutz der IT-Systeme automatisiert zu analysieren. (2) Der Verleiher kann zur Filterung bestimmter illegaler, verfassungsfeindlicher, rassistischer, gewaltverherrlichender oder pornografischer Internetinhalte einen Contentfilter einsetzen. Mittels dieses Contentfilters werden die Inhalte von Webseiten während des Browserbetriebs hinsichtlich einzelner Wörter, Phrasen, Bilder oder Links, die auf einen entsprechenden Inhalt hindeuten, automatisiert gefiltert und ggf. der Zugriff auf die Inhalte über das mobile Endgerät blockiert. Seite 5 von 8 gg
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(3) Eine Auswertung der durch die Analyse oder die Überwachung der mobilen Endgeräte erfassten Daten zum Zwecke der Anwesenheits-, Leistungs- oder Verhaltenskontrolle gleich welcher Art ist unzulässig. § 11 Haftung des Entleihers Das Leihobjekt ist so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Für Schäden haftet der Entleiher nach den gesetzlichen Vorgaben. Ein Anspruch des Entleihers auf Ersatz bzw. Reparatur besteht nicht. § 12 Weitergabe des Leihobjekts (1) Das Leihobjekt darf nicht – auch nicht kurzfristig – an Dritte weitergegeben werden. (2) Ausnahmsweise ist eine Weitergabe des Leihobjekts zulässig, wenn dessen Mitführen beim Zugang zu einer Einrichtung nicht gestattet und eine Lagerung unter Aufsicht durch Dritte vorgesehen ist. Das Leihobjekt ist vor der Weitergabe stets auszuschalten. (3) Eine kurzfristige Weitergabe an andere Schülerinnen und Schüler oder an Lehrkräfte ist zulässig, soweit hierfür eine schulische Notwendigkeit besteht. § 13 Verhalten bei Verlust und Diebstahl (1) Bei jedwedem Verlust eines durch den Verleiher zur Verfügung gestellten mobilen Endgeräts oder einer Speicherkarte sind unverzüglich die Schule und der Verleiher durch den Entleiher zu unterrichten. Dies gilt auch, sofern das Gerät wieder aufgefunden wird. (2) Im Falle eines Diebstahls des Leihobjekts hat der Entleiher unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Die behördliche Bescheinigung über die Strafanzeige oder dessen Durchschrift hat der Entleiher unverzüglich dem Verleiher vorzulegen. (3) Kann das Leihgerät nicht wiederbeschafft werden, hat der Entleiher den entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen. § 14 Sonstiges (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass trotz der nichtigen Bestimmungen das angestrebte Ziel soweit wie möglich erreicht wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigung erzielt worden, so haben die Vertragspartner sich um ergänzende Vereinbarungen zu bemühen. Seite 6 von 8 gg
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(2) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. [Ort], den ___________ _______________________              ____________________                 _________________________ Entleiher (Schüler/Schülerin)        Erziehungsberechtigte/-r             Für den Verleiher: Schulleitung (mit Stempel) Anlage Vorschäden Die unter § 1 Abs. 1 des Leihvertrages aufgelisteten mobilen Geräte sowie etwaiges Zubehör weisen folgende Vorschäden auf: Seriennummer des Gerätes: (ggf. Darstellung anpassen) Beschreibung: Seite 7 von 8 gg
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