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Offizielle Statistik / Rundfunkbeitrag ist Steuer

Auf meine Anfrage hat Statistisches Bundesamt geantwortet, dass Rundfunkbeitrag in der Bundes- und Landesstatistik als Steuer gebucht wird.

WiSta 1/2017, S. 17
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile
"Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt.

Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht. Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt."

Wie berücksichtigt Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in ihrer Arbeit diese Änderung seit 2013 in der offiziellen Statistik: Rundfunkgebühr bis 2012 = Kauf des privaten Haushalts, Rundfunkbeitrag ab 2013 = Steuereinnahme des Staates?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Februar 2018
  • Frist
    6. März 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf mei…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Offizielle Statistik / Rundfunkbeitrag ist Steuer [#26412]
Datum
1. Februar 2018 23:15
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf meine Anfrage hat Statistisches Bundesamt geantwortet, dass Rundfunkbeitrag in der Bundes- und Landesstatistik als Steuer gebucht wird. WiSta 1/2017, S. 17 https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile "Bis einschließlich 2012 finanzierten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Programm auf Basis der Rundfunkgebühren. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurden diese Gebühren als Verkauf einer Dienstleistung und damit als Produktionswert der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebucht. Auf der Verwendungsseite wurden sie als Käufe behandelt. Seit 2013 gilt eine neue Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Basis eines Rundfunkbeitrags. Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht. Der neue Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zunächst als Steuereinnahme des Staates gebucht und dann als Transfer des Staates an die Rundfunkanstalten dargestellt." Wie berücksichtigt Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in ihrer Arbeit diese Änderung seit 2013 in der offiziellen Statistik: Rundfunkgebühr bis 2012 = Kauf des privaten Haushalts, Rundfunkbeitrag ab 2013 = Steuereinnahme des Staates?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*06
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*06
Datum
14. Februar 2018 14:05
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
47,1 KB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*06 [#26412] Sehr geehrte<Information-entfernt> vie…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*06 [#26412]
Datum
14. Februar 2018 14:16
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Anfrage war nicht auf Erstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gerichtet, sondern auf VORHANDENSEIN der Information. Meine Anfrage noch Mal: - wie Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die von mir zitierte Information in ihrer Arbeit berücksichtigt? Die einfache Antwort wird erwartet per Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26412 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*06
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*06
Datum
20. Februar 2018 09:39
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
100,6 KB
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.