Öffnung des Wirtschaftsweges für den allgemeinen Durchgangsverkehr

Am 13.01.2014 ordnete der Kreis Lippe per verkehrsrechtlicher Anordnung an, den Wirtschaftsweg Laubhüttenweg, der seit 1992 auf Bestreben der Stadt Barntrup und der Gemeinde Dörentrup für den Allgemeinverkehr geschlossen war,zu öffnen.
1) Diese Maßnahme macht eine entsprechende Satzung der betroffenen politischen Gremien zwingend erforderlich.
Wann ist diese Satzung ergangen und auf welcher Grundlage ist sie ergangen?
2) Wurden alle zu berücksichtigen gesetzlichen Grundlagen zur Öffnung eines Wirtschaftsweges beachtet?
3) Sind die Mindestanforderungen an eine Fahrstrasse insbesondere mit Begegnungsverkehr beachtet worden?
4) Am 9.02.2017 faßte der Planungs-und Bauauschuss der Gemeinde Dörentrup den Beschluss, dem eindeutigen Beschluss des Petitionsausschusses NRW nicht zu folgen.
Gibt es ein Zusammenwirken mit der zuständigen Strassenverkehrsbehörde beim Kreis Lippe?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    12. Februar 2017
  • Frist
    17. März 2017
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Ulrich Beinke
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Dörentrup Details
Von
Ulrich Beinke
Betreff
Öffnung des Wirtschaftsweges für den allgemeinen Durchgangsverkehr [#20308]
Datum
12. Februar 2017 17:47
An
Kommunalverwaltung Dörentrup
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 13.01.2014 ordnete der Kreis Lippe per verkehrsrechtlicher Anordnung an, den Wirtschaftsweg Laubhüttenweg, der seit 1992 auf Bestreben der Stadt Barntrup und der Gemeinde Dörentrup für den Allgemeinverkehr geschlossen war,zu öffnen. 1) Diese Maßnahme macht eine entsprechende Satzung der betroffenen politischen Gremien zwingend erforderlich. Wann ist diese Satzung ergangen und auf welcher Grundlage ist sie ergangen? 2) Wurden alle zu berücksichtigen gesetzlichen Grundlagen zur Öffnung eines Wirtschaftsweges beachtet? 3) Sind die Mindestanforderungen an eine Fahrstrasse insbesondere mit Begegnungsverkehr beachtet worden? 4) Am 9.02.2017 faßte der Planungs-und Bauauschuss der Gemeinde Dörentrup den Beschluss, dem eindeutigen Beschluss des Petitionsausschusses NRW nicht zu folgen. Gibt es ein Zusammenwirken mit der zuständigen Strassenverkehrsbehörde beim Kreis Lippe?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke
Kommunalverwaltung Dörentrup
Sehr geehrter Herr Beinke, seit dem Jahr 2012 stehen Sie bezüglich des Laubhüttenweges in Kontakt mit der Gemeind…
Von
Kommunalverwaltung Dörentrup
Betreff
Öffnung des Wirtschaftsweges für den allgemeinen Durchgangsverkehr
Datum
17. März 2017 10:48
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,9 KB


Sehr geehrter Herr Beinke, seit dem Jahr 2012 stehen Sie bezüglich des Laubhüttenweges in Kontakt mit der Gemeinde Dörentrup. Sie baten um Handlungsbedarf und Überprüfung der verkehrlichen Situation. Dies ist erfolgt. Entscheidungen sind getroffen. Akteneinsicht kann in Dörentrup, Poststraße 11, Raum 488 gewährt werden. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Beinke
Sehr geehrte Damen und Herren, ist gegenstandslos geworden. Die Klage ist eingereicht. ... Mit freundlichen Grüße…
An Kommunalverwaltung Dörentrup Details
Von
Ulrich Beinke
Betreff
AW: Öffnung des Wirtschaftsweges für den allgemeinen Durchgangsverkehr [#20308]
Datum
17. März 2017 11:37
An
Kommunalverwaltung Dörentrup
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ist gegenstandslos geworden. Die Klage ist eingereicht. ... Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke Anfragenr: 20308 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ulrich Beinke
Sehr geehrte Damen und Herren, ach Herr Süllwold, muss ich Ihnen sagen, wer welche Entscheidun zu treffen hat? Ihr…
An Kommunalverwaltung Dörentrup Details
Von
Ulrich Beinke
Betreff
AW: AW: Öffnung des Wirtschaftsweges für den allgemeinen Durchgangsverkehr [#20308]
Datum
17. März 2017 23:20
An
Kommunalverwaltung Dörentrup
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ach Herr Süllwold, muss ich Ihnen sagen, wer welche Entscheidun zu treffen hat? Ihre Antwort genügt mir. Die Klage gegen den Kreis Lippe ist unterwegs. Beinke ... Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke Anfragenr: 20308 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrich Beinke << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>