Öffnung des Wirtschaftsweges für den allgemeinen Durchgangsverkehr
Am 13.01.2014 ordnete der Kreis Lippe per verkehrsrechtlicher Anordnung an, den Wirtschaftsweg Laubhüttenweg, der seit 1992 auf Bestreben der Stadt Barntrup und der Gemeinde Dörentrup für den Allgemeinverkehr geschlossen war,zu öffnen.
1) Diese Maßnahme macht eine entsprechende Satzung der betroffenen politischen Gremien zwingend erforderlich.
Wann ist diese Satzung ergangen und auf welcher Grundlage ist sie ergangen?
2) Wurden alle zu berücksichtigen gesetzlichen Grundlagen zur Öffnung eines Wirtschaftsweges beachtet?
3) Sind die Mindestanforderungen an eine Fahrstrasse insbesondere mit Begegnungsverkehr beachtet worden?
4) Am 9.02.2017 faßte der Planungs-und Bauauschuss der Gemeinde Dörentrup den Beschluss, dem eindeutigen Beschluss des Petitionsausschusses NRW nicht zu folgen.
Gibt es ein Zusammenwirken mit der zuständigen Strassenverkehrsbehörde beim Kreis Lippe?
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum12. Februar 2017
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17. März 2017
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