Stadt Oldenburg (Oldb.)
Industriestraße 1B
26121 Oldenburg
Ausschließlich per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>>
Ihr Antrag auf Auskunft vom 12.01.2023
Hier: Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Sehr geehrter Herr Lausen,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihren o.g. Antrag, höre Sie hiermit an und teile Ihnen mit, dass ich beabsichtige, Ihren Antrag abzulehnen.
Begründung:
I.
Mit E-Mail vom 12.01.2023, eingegangen bei der Stadt Oldenburg (Oldb.) am 12.01.2023, stellten Sie eine Anfrage, mit der Sie die Herausgabe insbesondere der folgenden Informationen begehrten:
„Bitte beantworten Se folgende Fragen für den Zeitraum 05.02.2021 bis 31.12.2022:
Wenn möglich aber seit Beginn der Impfkampagne.
1.) Wieviele Todesfälle wurden ihnen im Zeitraum seit Impfkampagnenbeginn oder seit Erlass gemeldet, die innerhalb von 14 Tagen nach COVID-19 Impfung verstarben?
2.) Bitte stellen Sie gern eine Tabelle der Todesfälle zur Verfügung:
Tabellenaufbau:
- Impfstoff
- Datum der letzten COVID-19 Impfung
- Alter
- Geschlecht
- Sterbedatum
- Meldende(r)
- Obduktion angeordnet
- Obduktion durchgeführt
- gemeldet an Das PEI“
In Ihrer Anfrage beriefen Sie sich auf § 3 Abs. 1 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG sowie § 2 Abs. 1 VIG. Hilfsweise solle Ihre Anfrage als Bürgeranfrage behandelt werden. Sie baten um Beantwortung per E-Mail.
II.
Ihr Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Bei der ausdrücklich benannten Rechtsgrundlagen sind für den von Ihnen geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht anwendbar, so dass diese keine Rechtsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren darstellen, welche die Stadt Oldenburg (Oldenburg) berechtigen bzw. verpflichten würden, die von Ihnen gewünschten Informationen zu erteilen. Dies ergibt sich wie folgt:
1. § 2 Abs. 1 VIG
Ein Auskunftsanspruch nach dem VIG (§ 2 Abs. 1 VIG), auf das Sie sich ausdrücklich berufen, ist nicht gegeben, da es sich nicht um eine Verbraucherinformation i.S.v. § 1 VIG handelt, da weder Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) noch Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), betroffen sind.
2. § 3 S. 1 NUIG i.V.m. § 2 UIG
Sie berufen sich in Ihrer Anfrage ferner ausdrücklich auf § 3 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG. § 3 S. 1 NUIG sichert jeder Person, ohne ein Interesse nachweisen zu müssen, einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen zu, über die die informationspflichtige Stelle verfügt.
a) Da der Anspruch keine Einschränkung hinsichtlich des Personenkreises der Antragsteller vorsieht, sind Sie in personeller Hinsicht antragsberechtigt.
b) Keine Umweltinformationen i.S.d. NUIG i.V.m. UIG
Der Auskunftsanspruch gemäß § 3 S. 1 NUIG scheitert jedoch i.E. daran, dass die angeforderten Informationen keine Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG darstellen und keinen Umweltbezug aufweisen. Dies ergibt sich wie folgt:
Der Begriff § 2 Abs. 3 UIG zu entnehmen, da der niedersächsische Gesetzgeber keine landesrechtliche Bestimmung des Begriffs in § 2 NUIG vornimmt.
aa) § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Umweltinformationen „Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.“
Es handelt sich also um Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen und vor allem in Bezug auf den Boden (vgl. Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 353).
Die von Ihnen als Antragsteller begehrten Informationen beziehen sich nicht auf Umwelteinwirkungen; es liegen keine Umweltinformationen i.S.d. v.g. Vorschrift vor.
bb) § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG
Es handelt sich auch nicht um Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen Daten über „Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken“.
Es besteht kein Bezug zu Umweltbestandteilen i.S.d. Nr. 1, so dass Sie Ihren Anspruch auch nicht darauf stützen können.
cc) § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, der eine dort näher bezeichnete Bandbreite von Maßnahmen und Tätigkeiten umfasst, ist ebenfalls nicht einschlägig.
Nr. 3 a UIG erfordert einen potentiellen Wirkungszusammenhang zwischen der Maßnahme und der Auswirkung auf Umweltbestandteile und Faktoren.
Nr. 3 b UIG erfordert, dass ein Zweck der Maßnahme der Schutz von Umweltmedien sein muss (vgl. Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 358).
Es liegt kein Umweltbezug im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 vor, da sich die begehrten Informationen weder auf Umweltbestandteile auswirken, noch dem Schutz von Umweltmedien dienen.
dd) § 2 Abs. 3 Nr. 4 UIG
Die von Ihnen begehrten Daten stellen auch keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 4 UIG dar, da sie keine Berichte über die Umsetzung von Umweltrecht sind.
ee) § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG
§ 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG umfasst Umweltinformationen in Form von Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dienen.
Maßnahmen oder Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG sind solche, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.
Die von Ihnen begehrten Informationen betreffen keine umweltrelevante Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG und stellen folglich keine Umweltinformationen i.S.d. Vorschrift dar.
ff) § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG
Darüber hinaus liegt auch keine Umweltinformation nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG vor. Die darin aufgelisteten Maßnahmen entsprechen jedenfalls deshalb nicht den von Ihnen begehrten Informationen, weil selbst bei weiter Auslegung im Ergebnis kein Umweltbezug i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6, 2. HS gegeben ist und folglich keine Umweltinformation vorliegt.
Es besteht kein Umweltbezug i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 2. HS UIG, welcher lautet: „soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette“, da weder Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
Mangels Umweltbezugs liegen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG vor.
gg) Zwischenfazit
Es besteht folglich kein Anspruch aus § 3 S. 1 NUIG i.V.m. § 2 UIG, da die begehrten Daten bereits keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 UIG darstellen.
3. Zwischenfazit:
Die von Ihnen begehrten Informationen stellen weder Umweltinformationen i.S.d. NUIG i.V.m. dem UIG dar, noch handelt es sich um gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen i.S.d. VIG. Ihre Anfrage wird kulanterweise direkt als Bürgeranfrage behandelt:
4.
Auch aus § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, nachfolgend kurz „IFG“) lässt sich kein Auskunftsanspruch herleiten, da das IFG des Bundes nur Bundesbehörden, aber keine kommunalen Behörden erfasst. Die Stadt Oldenburg ist demnach keine Informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG.
5.
Anders als in mehreren anderen Bundesländern gibt es auf Ebene des Landes Niedersachsen kein Informationsfreiheitsgesetz (IFG), so dass ein solches als Anspruchsgrundlage ausscheidet.
6.
Auch gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG) ist kein Auskunftsanspruch gegeben. Voraussetzung für diesen Anspruch wäre, dass er von einem Beteiligten des jeweiligen Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wird und der Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht hat. Der Begriff der Beteiligten ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwVfG und umfasst insbesondere zum Beispiel Antragsteller und –gegner, den Adressaten eines Verwaltungsaktes, etc. Vorliegend sind Sie bereits nicht Beteiligter an einem Verwaltungsverfahren im Rahmen dessen die begehrten Informationen Gegenstand sein könnten.
7.
Die kommunale Informationsfreiheitssatzung der Stadt Oldenburg vom 25.03.2019 (kurz IFS) - genauer § 3 Abs. 1 IFS - gewährt ebenfalls keinen Anspruch auf Herausgabe der begehrten Information, da Sie bereits nicht anspruchsberechtigt i.S.v. § 3 IFS sind. Ihr Wohnsitz liegt ausweislich Ihrer Angabe in der Anfrage nicht Oldenburg (Oldb) und sie haben auch nicht die ansonsten erforderliche besondere faktische Beziehung zur Stadt Oldenburg nachgewiesen.
8.
Andere in Betracht kommende Rechtsgrundlagen sind aus hiesiger Sicht nicht ersichtlich.
III. Fazit
Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass aus hiesiger Sicht keine Rechtsgrundlage für Ihr Auskunftsbegehren ersichtlich ist, welche die Behörde berechtigen bzw. verpflichten würde, die gewünschten Informationen zu erteilen.
a)
Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, bis zum 22.02.2023 eine Stellungnahme zu der Anhörung abzugeben und zwar möglichst an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>>
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten wollen oder diesen zurücknehmen möchten.
b)
Ich nehme Bezug auf Ihre Bitte bzw. die Formulierung Ihres Antrages, dass „Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.“
Sollte eine schriftliche Entscheidung (Ablehnung) über Ihren Antrag gewünscht sein, muss ich Ihnen mitteilen, dass nach § 14 der IFS der Stadt Oldenburg für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung Kosten (Gebühren und Auslagen entsprechend der Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (nachfolgend kurz: Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.
Für die „Schriftliche Entscheidung zum Auskunftsersuchen (Zusage oder Ablehnung)“, hier wäre es eine Ablehnung, würden Kosten entstehen, welche auf Grundlage der v.g. Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) erhoben würden.
Entgegen Ihrer Annahme fallen hierfür Kosten und zwar nach den beiden v.g. Satzungen der Stadt Oldenburg an. Die Rahmengebühr beträgt gem. Ziffer 30.1 der Verwaltungskostensatzung grundsätzlich voraussichtlich zwischen 30,00 – 250,00 EUR.
Gem. § 9 Abs. 2 der Verwaltungskostensatzung kann ich diese Kosten vor Beginn der Amtshandlung erheben (Kostenvorschuss). In Bezug auf Ihre Anfrage würde ich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Den Kostenbescheid würde ich – sofern eine schriftliche Entscheidung gewünscht sein sollte - an die von Ihnen mitgeteilte Postanschrift übermitteln.
Mit freundlichem Gruß