Oldenburg Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung

Gemäss Erlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 5.2.2021 waren Sie als Gesundheitsamt des Landkreises bis zum 31.12.2022 angewiesen, unter bestimmten Voraussetzungen GENERELL Obduktionen durch Ihre Amtsärztinnen und Amtsärzte zu veranlassen.

Die verpflichtenden Vorgaben des Sozialministeriums waren hierbei:

1.) Todesfall trat innerhalb 14 Tagen nach COVID-19 Impfstoffgabe ein
2.) Todesfall hatte keine erkennbare Vorerkrankungen, die zum Tod hätten führen können
3.) Todesfall bei Hochaltrigen hatte nach COVID-19 Impfung bereits Fieber oder ähnliche Symptome

Bitte beantworten Se folgende Fragen für den Zeitraum 05.02.2021 bis 31.12.2022:
Wenn möglich aber seit Beginn der Impfkampagne.

1.) Wieviele Todesfälle wurden ihnen im Zeitraum seit Impfkampagnenbeginn oder seit Erlass gemeldet, die innerhalb von 14 Tagen nach COVID-19 Impfung verstarben?

2.) Bitte stellen Sie gern eine Tabelle der Todesfälle zur Verfügung:

Tabellenaufbau:
- Impfstoff
- Datum der letzten COVID-19 Impfung
- Alter
- Geschlecht
- Sterbedatum
- Meldende(r)
- Obduktion angeordnet
- Obduktion durchgeführt
- gemeldet an Das PEI

Anmerkung:
Das Sozialministerium Sachsen-Anhalt hat bei der Auflistung für Sachsen-Anhalt im Rahmen einer Grossen Anfrage an die Landesregierung SA keinerlei Bedenken im Rahmen von DSGVO Verstössen oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten gesehen (https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp8/drs/d1970aag.pdf Seite 105/106).

Ich bitte daher um eine umfangreiche Begründung, falls Sie einen Hinderungsgrund sehen, diese Daten nicht tabellarisch mitteilen zu können, ich bitte dann um die Mindestdaten, die diesen Bedenken nicht unterliegen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
  • 4 Follower:innen
Tom Lausen
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäss Erlass des Niedersächsischen Soz…
An Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt Details
Von
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Betreff
Oldenburg Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung [#267601]
Datum
12. Januar 2023 12:27
An
Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäss Erlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 5.2.2021 waren Sie als Gesundheitsamt des Landkreises bis zum 31.12.2022 angewiesen, unter bestimmten Voraussetzungen GENERELL Obduktionen durch Ihre Amtsärztinnen und Amtsärzte zu veranlassen. Die verpflichtenden Vorgaben des Sozialministeriums waren hierbei: 1.) Todesfall trat innerhalb 14 Tagen nach COVID-19 Impfstoffgabe ein 2.) Todesfall hatte keine erkennbare Vorerkrankungen, die zum Tod hätten führen können 3.) Todesfall bei Hochaltrigen hatte nach COVID-19 Impfung bereits Fieber oder ähnliche Symptome Bitte beantworten Se folgende Fragen für den Zeitraum 05.02.2021 bis 31.12.2022: Wenn möglich aber seit Beginn der Impfkampagne. 1.) Wieviele Todesfälle wurden ihnen im Zeitraum seit Impfkampagnenbeginn oder seit Erlass gemeldet, die innerhalb von 14 Tagen nach COVID-19 Impfung verstarben? 2.) Bitte stellen Sie gern eine Tabelle der Todesfälle zur Verfügung: Tabellenaufbau: - Impfstoff - Datum der letzten COVID-19 Impfung - Alter - Geschlecht - Sterbedatum - Meldende(r) - Obduktion angeordnet - Obduktion durchgeführt - gemeldet an Das PEI Anmerkung: Das Sozialministerium Sachsen-Anhalt hat bei der Auflistung für Sachsen-Anhalt im Rahmen einer Grossen Anfrage an die Landesregierung SA keinerlei Bedenken im Rahmen von DSGVO Verstössen oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten gesehen (https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp8/drs/d1970aag.pdf Seite 105/106). Ich bitte daher um eine umfangreiche Begründung, falls Sie einen Hinderungsgrund sehen, diese Daten nicht tabellarisch mitteilen zu können, ich bitte dann um die Mindestdaten, die diesen Bedenken nicht unterliegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tom Lausen Anfragenr: 267601 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267601/ Postanschrift Tom Lausen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt
Guten Tag, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichem Gruß
Von
Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Oldenburg Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung [#267601]
Datum
18. Januar 2023 12:26
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichem Gruß
Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt
Stadt Oldenburg (Oldb.) Industriestraße 1B 26121 Oldenburg Ausschließlich per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse&…
Von
Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt
Betreff
Oldenburg Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung [#267601]
Datum
6. Februar 2023 14:32
Status
Warte auf Antwort
Stadt Oldenburg (Oldb.) Industriestraße 1B 26121 Oldenburg Ausschließlich per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Ihr Antrag auf Auskunft vom 12.01.2023 Hier: Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Sehr geehrter Herr Lausen, in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihren o.g. Antrag, höre Sie hiermit an und teile Ihnen mit, dass ich beabsichtige, Ihren Antrag abzulehnen. Begründung: I. Mit E-Mail vom 12.01.2023, eingegangen bei der Stadt Oldenburg (Oldb.) am 12.01.2023, stellten Sie eine Anfrage, mit der Sie die Herausgabe insbesondere der folgenden Informationen begehrten: „Bitte beantworten Se folgende Fragen für den Zeitraum 05.02.2021 bis 31.12.2022: Wenn möglich aber seit Beginn der Impfkampagne. 1.) Wieviele Todesfälle wurden ihnen im Zeitraum seit Impfkampagnenbeginn oder seit Erlass gemeldet, die innerhalb von 14 Tagen nach COVID-19 Impfung verstarben? 2.) Bitte stellen Sie gern eine Tabelle der Todesfälle zur Verfügung: Tabellenaufbau: - Impfstoff - Datum der letzten COVID-19 Impfung - Alter - Geschlecht - Sterbedatum - Meldende(r) - Obduktion angeordnet - Obduktion durchgeführt - gemeldet an Das PEI“ In Ihrer Anfrage beriefen Sie sich auf § 3 Abs. 1 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG sowie § 2 Abs. 1 VIG. Hilfsweise solle Ihre Anfrage als Bürgeranfrage behandelt werden. Sie baten um Beantwortung per E-Mail. II. Ihr Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Bei der ausdrücklich benannten Rechtsgrundlagen sind für den von Ihnen geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht anwendbar, so dass diese keine Rechtsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren darstellen, welche die Stadt Oldenburg (Oldenburg) berechtigen bzw. verpflichten würden, die von Ihnen gewünschten Informationen zu erteilen. Dies ergibt sich wie folgt: 1. § 2 Abs. 1 VIG Ein Auskunftsanspruch nach dem VIG (§ 2 Abs. 1 VIG), auf das Sie sich ausdrücklich berufen, ist nicht gegeben, da es sich nicht um eine Verbraucherinformation i.S.v. § 1 VIG handelt, da weder Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) noch Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), betroffen sind. 2. § 3 S. 1 NUIG i.V.m. § 2 UIG Sie berufen sich in Ihrer Anfrage ferner ausdrücklich auf § 3 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG. § 3 S. 1 NUIG sichert jeder Person, ohne ein Interesse nachweisen zu müssen, einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen zu, über die die informationspflichtige Stelle verfügt. a) Da der Anspruch keine Einschränkung hinsichtlich des Personenkreises der Antragsteller vorsieht, sind Sie in personeller Hinsicht antragsberechtigt. b) Keine Umweltinformationen i.S.d. NUIG i.V.m. UIG Der Auskunftsanspruch gemäß § 3 S. 1 NUIG scheitert jedoch i.E. daran, dass die angeforderten Informationen keine Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG darstellen und keinen Umweltbezug aufweisen. Dies ergibt sich wie folgt: Der Begriff § 2 Abs. 3 UIG zu entnehmen, da der niedersächsische Gesetzgeber keine landesrechtliche Bestimmung des Begriffs in § 2 NUIG vornimmt. aa) § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Umweltinformationen „Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.“ Es handelt sich also um Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen und vor allem in Bezug auf den Boden (vgl. Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 353). Die von Ihnen als Antragsteller begehrten Informationen beziehen sich nicht auf Umwelteinwirkungen; es liegen keine Umweltinformationen i.S.d. v.g. Vorschrift vor. bb) § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG Es handelt sich auch nicht um Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen Daten über „Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken“. Es besteht kein Bezug zu Umweltbestandteilen i.S.d. Nr. 1, so dass Sie Ihren Anspruch auch nicht darauf stützen können. cc) § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, der eine dort näher bezeichnete Bandbreite von Maßnahmen und Tätigkeiten umfasst, ist ebenfalls nicht einschlägig. Nr. 3 a UIG erfordert einen potentiellen Wirkungszusammenhang zwischen der Maßnahme und der Auswirkung auf Umweltbestandteile und Faktoren. Nr. 3 b UIG erfordert, dass ein Zweck der Maßnahme der Schutz von Umweltmedien sein muss (vgl. Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2020, Rn. 358). Es liegt kein Umweltbezug im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 vor, da sich die begehrten Informationen weder auf Umweltbestandteile auswirken, noch dem Schutz von Umweltmedien dienen. dd) § 2 Abs. 3 Nr. 4 UIG Die von Ihnen begehrten Daten stellen auch keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 4 UIG dar, da sie keine Berichte über die Umsetzung von Umweltrecht sind. ee) § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG umfasst Umweltinformationen in Form von Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstigen wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dienen. Maßnahmen oder Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG sind solche, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Die von Ihnen begehrten Informationen betreffen keine umweltrelevante Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG und stellen folglich keine Umweltinformationen i.S.d. Vorschrift dar. ff) § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG Darüber hinaus liegt auch keine Umweltinformation nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG vor. Die darin aufgelisteten Maßnahmen entsprechen jedenfalls deshalb nicht den von Ihnen begehrten Informationen, weil selbst bei weiter Auslegung im Ergebnis kein Umweltbezug i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6, 2. HS gegeben ist und folglich keine Umweltinformation vorliegt. Es besteht kein Umweltbezug i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 2. HS UIG, welcher lautet: „soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette“, da weder Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können. Mangels Umweltbezugs liegen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG vor. gg) Zwischenfazit Es besteht folglich kein Anspruch aus § 3 S. 1 NUIG i.V.m. § 2 UIG, da die begehrten Daten bereits keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 UIG darstellen. 3. Zwischenfazit: Die von Ihnen begehrten Informationen stellen weder Umweltinformationen i.S.d. NUIG i.V.m. dem UIG dar, noch handelt es sich um gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen i.S.d. VIG. Ihre Anfrage wird kulanterweise direkt als Bürgeranfrage behandelt: 4. Auch aus § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, nachfolgend kurz „IFG“) lässt sich kein Auskunftsanspruch herleiten, da das IFG des Bundes nur Bundesbehörden, aber keine kommunalen Behörden erfasst. Die Stadt Oldenburg ist demnach keine Informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG. 5. Anders als in mehreren anderen Bundesländern gibt es auf Ebene des Landes Niedersachsen kein Informationsfreiheitsgesetz (IFG), so dass ein solches als Anspruchsgrundlage ausscheidet. 6. Auch gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG) ist kein Auskunftsanspruch gegeben. Voraussetzung für diesen Anspruch wäre, dass er von einem Beteiligten des jeweiligen Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wird und der Beteiligte ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht hat. Der Begriff der Beteiligten ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwVfG und umfasst insbesondere zum Beispiel Antragsteller und –gegner, den Adressaten eines Verwaltungsaktes, etc. Vorliegend sind Sie bereits nicht Beteiligter an einem Verwaltungsverfahren im Rahmen dessen die begehrten Informationen Gegenstand sein könnten. 7. Die kommunale Informationsfreiheitssatzung der Stadt Oldenburg vom 25.03.2019 (kurz IFS) - genauer § 3 Abs. 1 IFS - gewährt ebenfalls keinen Anspruch auf Herausgabe der begehrten Information, da Sie bereits nicht anspruchsberechtigt i.S.v. § 3 IFS sind. Ihr Wohnsitz liegt ausweislich Ihrer Angabe in der Anfrage nicht Oldenburg (Oldb) und sie haben auch nicht die ansonsten erforderliche besondere faktische Beziehung zur Stadt Oldenburg nachgewiesen. 8. Andere in Betracht kommende Rechtsgrundlagen sind aus hiesiger Sicht nicht ersichtlich. III. Fazit Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass aus hiesiger Sicht keine Rechtsgrundlage für Ihr Auskunftsbegehren ersichtlich ist, welche die Behörde berechtigen bzw. verpflichten würde, die gewünschten Informationen zu erteilen. a) Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit, bis zum 22.02.2023 eine Stellungnahme zu der Anhörung abzugeben und zwar möglichst an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>> Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten wollen oder diesen zurücknehmen möchten. b) Ich nehme Bezug auf Ihre Bitte bzw. die Formulierung Ihres Antrages, dass „Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.“ Sollte eine schriftliche Entscheidung (Ablehnung) über Ihren Antrag gewünscht sein, muss ich Ihnen mitteilen, dass nach § 14 der IFS der Stadt Oldenburg für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung Kosten (Gebühren und Auslagen entsprechend der Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (nachfolgend kurz: Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. Für die „Schriftliche Entscheidung zum Auskunftsersuchen (Zusage oder Ablehnung)“, hier wäre es eine Ablehnung, würden Kosten entstehen, welche auf Grundlage der v.g. Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) erhoben würden. Entgegen Ihrer Annahme fallen hierfür Kosten und zwar nach den beiden v.g. Satzungen der Stadt Oldenburg an. Die Rahmengebühr beträgt gem. Ziffer 30.1 der Verwaltungskostensatzung grundsätzlich voraussichtlich zwischen 30,00 – 250,00 EUR. Gem. § 9 Abs. 2 der Verwaltungskostensatzung kann ich diese Kosten vor Beginn der Amtshandlung erheben (Kostenvorschuss). In Bezug auf Ihre Anfrage würde ich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Den Kostenbescheid würde ich – sofern eine schriftliche Entscheidung gewünscht sein sollte - an die von Ihnen mitgeteilte Postanschrift übermitteln. Mit freundlichem Gruß
Tom Lausen
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Guten Tag, [geschwärzt], ich verstehe den Grund der Bedenken zur Herausgabe der gewünschten Informationen und bin…
An Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt Details
Von
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Betreff
AW: Oldenburg Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung [#267601]
Datum
15. Februar 2023 10:35
An
Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, [geschwärzt], ich verstehe den Grund der Bedenken zur Herausgabe der gewünschten Informationen und bin mit Ihrer Antwort einverstanden. Einen Bescheid benötige ich nicht, bitte im Gegenzug aber um die Abänderung meines Antrags auf eine ganz einfache Informationsherausgabe, wie telefonisch besprochen. Die abgeänderte Frage lautet: Wie viele Obduktionen** sind seit dem Erlass des niedersächsischen Sozialministeriums vom 5.2.21 vom GA Oldenburg angordnet und gem. Erlass mit dem Sozialministerium abgerechnet worden, also Obduktionen, die deshalb angeordnet wurden, weil entsprechende Verstorbene innerhalb 14 Tagen nach COVID-19 Impfung verstorben waren? **Kriterien für Obduktion gem. Erlass: 1.) Todesfall trat innerhalb 14 Tagen nach COVID-19 Impfstoffgabe ein 2.) Todesfall hatte keine erkennbare Vorerkrankungen, die zum Tod hätten führen können 3.) Todesfall bei Hochaltrigen hatte nach COVID-19 Impfung bereits Fieber oder ähnliche Symptome Ich bedanke mich für die Kooperation. Mit freundlichen Grüßen Tom Lausen Anfragenr: 267601 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Tom Lausen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. Februar 2023 10:35
Status
Anfrage abgeschlossen

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Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt
Guten Tag, es wurden bisher keine Obduktionen gem. Erlass des niedersächsischen Sozialministeriums vom 5.2.21 vom …
Von
Stadt Oldenburg - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Oldenburg Todesfälle nach COVID-19 Impfung Erlass Obduktionen bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung [#267601]
Datum
20. Februar 2023 06:47
Status
Guten Tag, es wurden bisher keine Obduktionen gem. Erlass des niedersächsischen Sozialministeriums vom 5.2.21 vom Gesundheitsamt Oldenburg angeordnet und mit dem Sozialministerium abgerechnet. Mit freundlichem Gruß