OLG Bamberg/4. Zivilsenat: Strafvereitlung im Amt, Rechtsbeugung, Hassattacken gegenüber unbemittelten Prozesspartei

Antrag nach BayDSG/ZPO/Verfassung des Landes Bayern

Sehr geehrter Herr Eisenreich,

erläutern Sie beim "Gustl Mollath-Gericht" OLG Bamberg, im 4. Zivilsenat die Versagung von grundsätzlichen Prozessrechten wie Anwaltsbeiordnung, Reise-Übernachtungs-kosten, statt neutraler/sachlicher Rechtsanwendung Hassattacken, Verrweigerung der Amtshilfe gegenüber Staatsanwaltschaften, Abweisung jeglichen Rechtsmittels und Befangenheitsanträgen in Selbstentscheidung bei unbemittelter Prozesspartei

- das AG Bamberg gewährte am 20.8.2012 Prozesskostenhilfe für alle Stufen/ Erbschaftsstufenklage und die drei Klagesachverhalte,
- nach Verweisung ans LG Bamberg lehnte Richter Fahr 2013/2014, trotz § 78, 78 b ZPO die Anwaltsbeiordnung ab, um die Klage abweisen zu können, sein Urteil wurde am 9.12.2015 vom OLG Bamberg aufgehoben,
- nach Teilobsiegen und Zurückverweisung, lehnte Richter Fahr zum 2. Mal die Beiordnung 2016/2017 ab, um die Klage erneut abzuweisen. Das OLG Bamberg hob das Urteil am 29.11.2017 vollständig auf und verwies zurück. Es lud heimlich den Gerichts-psychiater Dr. Bogner, mit dem Versuch der Psychiatrisierung der obsiegenden, unbemittelten Prozesspartei und der Kriminalisierung durch Wachschutzbegleitung und Aufnahme in eine "Fahndungsliste für Gefährder und Aufällige". Bis heute wird die Auskunft und teilweise Akteneinsicht dazu versagt.
- Die Klagepartei stellte im Juni 2018, auf Grundlage des Urteils vom 29.11.2017, der eidesstattlichen Versicherungen und § 156 StGB, Strafanzeigen bei der StA Bamberg, StA München und StA Freiburg. Neun Monate versagten die Richter des OLG Bamberg die Aktenübermittlung an die StA Bamberg und vereitelten die Strafermittlung.
- 2018 lehnte Richter Fahr nach Urteilsaufhebung und Zurückverweisung zum 3. Mal die Anwaltsbeiordnung ab, um wieder die Klage abzuweisen. Das OLG Bamberg beabsichtigte dann mit PKH-Beschluss vom 22.10.2018, dagegen keine Prozesskostenhilfe (PKH) für die Berufung zu gewähren. Die unbemittelte Prozesspartei reichte alle möglichen Rechtsmittel ein,
- am 29.1.2019 mussten die Richter (Herdegen, Dr. Müller-Manger, Gallhoff) des OLG Bamberg den Beschluss aufheben und PKH gewähren. Es war seit 9.11.2018 Antrag auf Aussetzung des Zivilverfahrens, § 149 ZPO für die Strafverfahren, und Beweisaufnahme beantragt, welche nicht beschieden wurden, sondern es erfolgte Terminsladung zum 29.5.2019, um das Urteil des LG Bamberg aufzuheben und erneut ans LG Bamberg zurückzuverweisen
- das OLG Bamberg hob am 24.5.2019 die Beiordnung auf, lehnte die Verfahrens-aussetzung, Terminsaufhebung und Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO ab. Am 27.5.2019 beschlossen die Richter, der unbemittelten Partei keine Reisekosten zu gewähren, die diese vorfinanziert hatte,
- ab Anreise zum Termin war die unbemittelte Partei ohne anwaltspflichtige Vertretung, mittellos und ab 30.5.2019 durch die Richter obdachlos gestellt,
- im Termin anwesend als Zeugen: Stefan Fößel, Zeitung "Fränkischer Tag" und Romeo Klein, Prozessbeobachtungsbörse: verbale Hasstattacke des Richters Gallhoff gegen die Partei, Erniedrigung aufgrund des anwaltslosen Zustands und Abweisung der Klage mit Versäumnisurteil, indem die Richter keinen Anwalt zur Terminsvertretung beigeordnet hatten; die Prozesspartei musste eine Nacht auf der Straße verbringen. Mit Ablehnung der Beiordnung eines Notwalts, bei bewilligter Prozeskostenhilfe, zielte das OLG Bamberg darauf ab, die Partei aller Rechtsansprüche zu berauben und das leidige und jahrelange Klageverfahren zu Ungunsten der Klägerin zu beenden. Hätte das OLG Bamberg einen Notanwalt beigordnet (die Terminsgebühr aus der PKH war nicht verbaucht), hätte die Partei mit ihrer Berufung zum 3. Mal obsiegt.

- Deutsche Bank: Video der gerichtserzeugten Obdachlosigkeit der Klagepartei gesichert. Datenschutzbeauftragter Romanazzi und Beschwerdemangement (Vatter, Apel, Bartsch) halten das Video, trotz Art. 15, Abs. 3 DSGVO, unter Verschluss

- Richter des OLG Bamberg lehnen, trotz vorgelegter Zeugenaussagen und Beweismittel jeden Befangnenheitsantrag in Selbstentscheidung und jedes Rechtsmittel ab. Es ist Antrag auf Restitutionsklage/Nichtigkeitsklage eingereicht,

- das OLG Bamberg und die Bamberger Landesjustizkasse fordern die unbemittelte Prozesspartei, bei eingereichten Rechtsmitteln und bewilligter PKH, auf die Gerichtskosten zu bezahlen. Das OLG Bamberg erlässt keinen Kostenbeschluss und trotz jahrelangen vorherigen Streitwerts von 8000 €, soll die Partei überhaupt keinen Erbanteil erhalten und der Pflichtteil wäre nur ca. 2000 €. Dafür wäre das OLG Bamberg nie rechtszuständig gewesen

- Anträge der unbemittelten Partei nach § 11 Abs. 5 RVG werden nicht beschieden.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft und Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes, § 299 ZPO, Bayerische Verfassung und Grundgesetz, Bayerisches Gleichstellungsgesetz
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. September 2019
  • Frist
    5. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Antrag nach BayDSG/ZPO/Verfassung des Landes Bayern Sehr geehrte<< Anrede >> erläutern Sie beim &quo…
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
OLG Bamberg/4. Zivilsenat: Strafvereitlung im Amt, Rechtsbeugung, Hassattacken gegenüber unbemittelten Prozesspartei [#165671]
Datum
1. September 2019 15:55
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/ZPO/Verfassung des Landes Bayern Sehr geehrte<< Anrede >> erläutern Sie beim "Gustl Mollath-Gericht" OLG Bamberg, im 4. Zivilsenat die Versagung von grundsätzlichen Prozessrechten wie Anwaltsbeiordnung, Reise-Übernachtungs-kosten, statt neutraler/sachlicher Rechtsanwendung Hassattacken, Verrweigerung der Amtshilfe gegenüber Staatsanwaltschaften, Abweisung jeglichen Rechtsmittels und Befangenheitsanträgen in Selbstentscheidung bei unbemittelter Prozesspartei - das AG Bamberg gewährte am 20.8.2012 Prozesskostenhilfe für alle Stufen/ Erbschaftsstufenklage und die drei Klagesachverhalte, - nach Verweisung ans LG Bamberg lehnte Richter Fahr 2013/2014, trotz § 78, 78 b ZPO die Anwaltsbeiordnung ab, um die Klage abweisen zu können, sein Urteil wurde am 9.12.2015 vom OLG Bamberg aufgehoben, - nach Teilobsiegen und Zurückverweisung, lehnte Richter Fahr zum 2. Mal die Beiordnung 2016/2017 ab, um die Klage erneut abzuweisen. Das OLG Bamberg hob das Urteil am 29.11.2017 vollständig auf und verwies zurück. Es lud heimlich den Gerichts-psychiater Dr. Bogner, mit dem Versuch der Psychiatrisierung der obsiegenden, unbemittelten Prozesspartei und der Kriminalisierung durch Wachschutzbegleitung und Aufnahme in eine "Fahndungsliste für Gefährder und Aufällige". Bis heute wird die Auskunft und teilweise Akteneinsicht dazu versagt. - Die Klagepartei stellte im Juni 2018, auf Grundlage des Urteils vom 29.11.2017, der eidesstattlichen Versicherungen und § 156 StGB, Strafanzeigen bei der StA Bamberg, StA München und StA Freiburg. Neun Monate versagten die Richter des OLG Bamberg die Aktenübermittlung an die StA Bamberg und vereitelten die Strafermittlung. - 2018 lehnte Richter Fahr nach Urteilsaufhebung und Zurückverweisung zum 3. Mal die Anwaltsbeiordnung ab, um wieder die Klage abzuweisen. Das OLG Bamberg beabsichtigte dann mit PKH-Beschluss vom 22.10.2018, dagegen keine Prozesskostenhilfe (PKH) für die Berufung zu gewähren. Die unbemittelte Prozesspartei reichte alle möglichen Rechtsmittel ein, - am 29.1.2019 mussten die Richter (Herdegen, Dr. Müller-Manger, Gallhoff) des OLG Bamberg den Beschluss aufheben und PKH gewähren. Es war seit 9.11.2018 Antrag auf Aussetzung des Zivilverfahrens, § 149 ZPO für die Strafverfahren, und Beweisaufnahme beantragt, welche nicht beschieden wurden, sondern es erfolgte Terminsladung zum 29.5.2019, um das Urteil des LG Bamberg aufzuheben und erneut ans LG Bamberg zurückzuverweisen - das OLG Bamberg hob am 24.5.2019 die Beiordnung auf, lehnte die Verfahrens-aussetzung, Terminsaufhebung und Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO ab. Am 27.5.2019 beschlossen die Richter, der unbemittelten Partei keine Reisekosten zu gewähren, die diese vorfinanziert hatte, - ab Anreise zum Termin war die unbemittelte Partei ohne anwaltspflichtige Vertretung, mittellos und ab 30.5.2019 durch die Richter obdachlos gestellt, - im Termin anwesend als Zeugen: Stefan Fößel, Zeitung "Fränkischer Tag" und Romeo Klein, Prozessbeobachtungsbörse: verbale Hasstattacke des Richters Gallhoff gegen die Partei, Erniedrigung aufgrund des anwaltslosen Zustands und Abweisung der Klage mit Versäumnisurteil, indem die Richter keinen Anwalt zur Terminsvertretung beigeordnet hatten; die Prozesspartei musste eine Nacht auf der Straße verbringen. Mit Ablehnung der Beiordnung eines Notwalts, bei bewilligter Prozeskostenhilfe, zielte das OLG Bamberg darauf ab, die Partei aller Rechtsansprüche zu berauben und das leidige und jahrelange Klageverfahren zu Ungunsten der Klägerin zu beenden. Hätte das OLG Bamberg einen Notanwalt beigordnet (die Terminsgebühr aus der PKH war nicht verbaucht), hätte die Partei mit ihrer Berufung zum 3. Mal obsiegt. - Deutsche Bank: Video der gerichtserzeugten Obdachlosigkeit der Klagepartei gesichert. Datenschutzbeauftragter Romanazzi und Beschwerdemangement (Vatter, Apel, Bartsch) halten das Video, trotz Art. 15, Abs. 3 DSGVO, unter Verschluss - Richter des OLG Bamberg lehnen, trotz vorgelegter Zeugenaussagen und Beweismittel jeden Befangnenheitsantrag in Selbstentscheidung und jedes Rechtsmittel ab. Es ist Antrag auf Restitutionsklage/Nichtigkeitsklage eingereicht, - das OLG Bamberg und die Bamberger Landesjustizkasse fordern die unbemittelte Prozesspartei, bei eingereichten Rechtsmitteln und bewilligter PKH, auf die Gerichtskosten zu bezahlen. Das OLG Bamberg erlässt keinen Kostenbeschluss und trotz jahrelangen vorherigen Streitwerts von 8000 €, soll die Partei überhaupt keinen Erbanteil erhalten und der Pflichtteil wäre nur ca. 2000 €. Dafür wäre das OLG Bamberg nie rechtszuständig gewesen - Anträge der unbemittelten Partei nach § 11 Abs. 5 RVG werden nicht beschieden. Dies ist ein Antrag auf Auskunft und Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes, § 299 ZPO, Bayerische Verfassung und Grundgesetz, Bayerisches Gleichstellungsgesetz Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Eingabe der Frau Ulrike Kopetzky vom 1. September 2019; Unser Az.: D2a - 1402 E - I - 3531/2012 Sehr geehrte Frau …
Von
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Betreff
Eingabe der Frau Ulrike Kopetzky vom 1. September 2019; Unser Az.: D2a - 1402 E - I - 3531/2012
Datum
19. September 2019 08:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, das beigefügte Schreiben übermitteln wir Ihnen in elektronischer Form mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Schreiben vom 1. September 2019; Gz. D2a - 1402 E - I - 3531/2012 Mit der Bitte um Kenntnisnahme. mit der Bitte …
Von
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Betreff
Schreiben vom 1. September 2019; Gz. D2a - 1402 E - I - 3531/2012
Datum
22. November 2019 12:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit der Bitte um Kenntnisnahme. mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen