OLG, LG Bamberg, StA/GenStA Bamberg, StA München I und GenStA: Stukturelle Gewalt, Behindertendiskriminierung, ZPO- und StPO-Erosion

Antrag nach BayDSG/VIG, § 299 ZPO, § 406 e Abs.3 StPO, Art. 15 DSGVO, Art. 29 BayVwVfG

Sehr geehrter Herr Dr. Söder,

1. Das "Gustl Mollath"-Gericht/OLG Bamberg/3. Zivilsenat (3 U 98/18) sowie Richter Eichelsdöfer/Landgericht Bamberg (2 O 482/13) versagen mir seit über einem Jahr die Akteneinsicht als Prozessbeteiligte/Klägerin nach § 299 ZPO. Ich habe erneut am 11.8.2020, mit Erinnerung am 10.9.2020, die Akteneinsicht beantragt und angekündigt, dass ich deswegen am 16.9./17.9.20 nach Bamberg anreise. Alle Fahrten und Übernachtung sind gebucht und bezahlt. Das Verfahren ist nicht beendet, der BGH hat mir die Akteneinsicht schriftlich zugesichert. LG und OLG Bamberg wollen weiterhin die Akteneinsicht versagen. Gewährleisten Sie die Akteneinsicht, wenn ich anreise, es ist keine Rechtsgrundlage erkennbar.

2. Pandemie-Auswüchse bei der StA Bamberg/StA Stephanie: Nach dem Lockdown in Bayern und Berlin schickte mir StA Stephani mit Schreiben vom 3.2.2020 eine Vorladung beim LKA 224 in Berlin zur persönlichen Opferzeuginvernehmung zum 23.3.2020, mit der Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft, wenn ich nicht persönlich erscheine, obwohl in Berlin beim LKA keine persönlichen Vernehmungen mehr stattfanden. Nennen Sie mir hierzu die Rechtsgrundlage.

3. Staatsanwaltschaft Bamberg und Staatsanwaltschaft München I schicken seit 2020 Einstellungsbescheide mit Briefumschlägen, die keine Poststempel mehr enthalten, teilweise noch nicht mal mit einer Behördenkennung auf dem Briefumschlag. Die gesetzliche Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen ab Poststempel. Erläutern Sie mir diese Bayerische Praxis der beiden Staatsanwaltschaften und deren Rechtsgrundlage. Nennen Sie mir die Rechtsgrundlage für die Münchner Staatsanwaltschaften, dass ich für eine Akteneinsicht auf Grundlage von § 406 e Abs.3 StPO von Berlin nach München reisen muss und nicht im Wege der Amtshilfe die Akten zur StA Berlin geschickt werden. Beide Staatsanwaltschaften verstößen sytematisch gegen die Opferschutzreformgesetze mit den Regelungen in der StPO.

4. Sowohl dem OLG Bamberg und dem LG Bamberg wie den Staatsanwaltschaften in Bamberg und München liegen seit 11.5.2020 ärztliche Verfahrens-, Prozessunfähigkeit- und Zeuginunfähigkeitsatteste nach Unfall am 11.5.20/Trümmerfraktur Hand vor. Ich stehe vor einer Reoperation meiner Hand. Trotzdem betreiben die Gerichte und Staatswaltschaften zu meinem einseitigen Rechtsnachteil die Verfahren, obwohl ich nur eingeschränkt schreibfähig bin und schwere Gesundheitsrisiken für mich folgen, wenn ich meine Hand zu sehr belaste. Erläutern Sie mir diese diskriminierende Feindseligkeit und fehlende Neutralität, die einem institutionellen Behinderten-Hass gleichkommt, und die Benachteiligung als temporär behindertes Unfallopfer, was mit der Bayerischen Verfassung und dem BayBGG unvereinbar ist.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), ZPO, StPO, BayVwVfG, DSGVO sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf BayDSG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. September 2020
  • Frist
    17. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Antrag nach BayDSG/VIG, § 299 ZPO, § 406 e Abs.3 StPO, Art. 15 DSGVO, Art. 29 BayVwVfG Sehr geehrter Herr Dr. Söd…
An Bayerische Staatskanzlei Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
OLG, LG Bamberg, StA/GenStA Bamberg, StA München I und GenStA: Stukturelle Gewalt, Behindertendiskriminierung, ZPO- und StPO-Erosion [#197176]
Datum
14. September 2020 22:32
An
Bayerische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/VIG, § 299 ZPO, § 406 e Abs.3 StPO, Art. 15 DSGVO, Art. 29 BayVwVfG Sehr geehrter Herr Dr. Söder, 1. Das "Gustl Mollath"-Gericht/OLG Bamberg/3. Zivilsenat (3 U 98/18) sowie Richter Eichelsdöfer/Landgericht Bamberg (2 O 482/13) versagen mir seit über einem Jahr die Akteneinsicht als Prozessbeteiligte/Klägerin nach § 299 ZPO. Ich habe erneut am 11.8.2020, mit Erinnerung am 10.9.2020, die Akteneinsicht beantragt und angekündigt, dass ich deswegen am 16.9./17.9.20 nach Bamberg anreise. Alle Fahrten und Übernachtung sind gebucht und bezahlt. Das Verfahren ist nicht beendet, der BGH hat mir die Akteneinsicht schriftlich zugesichert. LG und OLG Bamberg wollen weiterhin die Akteneinsicht versagen. Gewährleisten Sie die Akteneinsicht, wenn ich anreise, es ist keine Rechtsgrundlage erkennbar. 2. Pandemie-Auswüchse bei der StA Bamberg/StA Stephanie: Nach dem Lockdown in Bayern und Berlin schickte mir StA Stephani mit Schreiben vom 3.2.2020 eine Vorladung beim LKA 224 in Berlin zur persönlichen Opferzeuginvernehmung zum 23.3.2020, mit der Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft, wenn ich nicht persönlich erscheine, obwohl in Berlin beim LKA keine persönlichen Vernehmungen mehr stattfanden. Nennen Sie mir hierzu die Rechtsgrundlage. 3. Staatsanwaltschaft Bamberg und Staatsanwaltschaft München I schicken seit 2020 Einstellungsbescheide mit Briefumschlägen, die keine Poststempel mehr enthalten, teilweise noch nicht mal mit einer Behördenkennung auf dem Briefumschlag. Die gesetzliche Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen ab Poststempel. Erläutern Sie mir diese Bayerische Praxis der beiden Staatsanwaltschaften und deren Rechtsgrundlage. Nennen Sie mir die Rechtsgrundlage für die Münchner Staatsanwaltschaften, dass ich für eine Akteneinsicht auf Grundlage von § 406 e Abs.3 StPO von Berlin nach München reisen muss und nicht im Wege der Amtshilfe die Akten zur StA Berlin geschickt werden. Beide Staatsanwaltschaften verstößen sytematisch gegen die Opferschutzreformgesetze mit den Regelungen in der StPO. 4. Sowohl dem OLG Bamberg und dem LG Bamberg wie den Staatsanwaltschaften in Bamberg und München liegen seit 11.5.2020 ärztliche Verfahrens-, Prozessunfähigkeit- und Zeuginunfähigkeitsatteste nach Unfall am 11.5.20/Trümmerfraktur Hand vor. Ich stehe vor einer Reoperation meiner Hand. Trotzdem betreiben die Gerichte und Staatswaltschaften zu meinem einseitigen Rechtsnachteil die Verfahren, obwohl ich nur eingeschränkt schreibfähig bin und schwere Gesundheitsrisiken für mich folgen, wenn ich meine Hand zu sehr belaste. Erläutern Sie mir diese diskriminierende Feindseligkeit und fehlende Neutralität, die einem institutionellen Behinderten-Hass gleichkommt, und die Benachteiligung als temporär behindertes Unfallopfer, was mit der Bayerischen Verfassung und dem BayBGG unvereinbar ist. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), ZPO, StPO, BayVwVfG, DSGVO sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf BayDSG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 197176 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197176/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bayerische Staatskanzlei
Ihre Eingabe vom 14. September 2020 (unser Az.: B II 3-2000.2018-5961-2-3) Sehr geehrte Frau Kopetzky, angeheftet…
Von
Bayerische Staatskanzlei
Betreff
Ihre Eingabe vom 14. September 2020 (unser Az.: B II 3-2000.2018-5961-2-3)
Datum
6. Oktober 2020 12:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kopetzky, angeheftet übermittle ich Ihnen ein Antwortschreiben der Bayerischen Staatskanzlei vom 06. Oktober 2020 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen