pandemierahmenplan
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Omikron-Notfallpläne“
iti | rw ı WW Freie und Hansestadt Hamburg Justizbehörde Zentralamt Amt für Justizvollzug und Recht Pandemierahmenplan | und Pandemieplan für die Justizbehörde RN TTS u Vom 31.03.2020
INHALT 1 Einleitung ..eeseessenseneeenenennensnennessensnnnnennnenenenerenstssnsnsensensnsenssnnntnneennessnnsnuennntontrnanen 3 2 Vor der Pandemie — Vorbereitende Planungen ..............4eneenennennnenenneenenesensenneenann 4: 2.1 Benennung der Zusammensetzung des Krisenstabs bei der Justizbehörde.................. 4 2.2 Identifikation und Festlegung der unabdingbar aufrechtzuerhaltenden Aufgaben der Justizbehörde ................2sesusssreneesennnenneersensnneneneenennnanennnnnanernnnneennennneesensnnsonnnennsnnnns rss run 4 2.2.1 Medikamentöse Prophylaxe ............u.enneennnennenenennn FRPFPPPPEIEUPFRRFEFRRIUFARRRRRR 4 2.22 Notfallliste .........nnnennne- kemmnersenrensstentnnssnensenonensonssensnissatnnn kann 4 2.3 Definition von Mitarbeitergruppen..........nne kunssesnserressersersensnpprsnsnpnunnnessnsanstensonenan 5 2.3.1 Vorbereitung von Maßnahmen für die einzelnen Mitarbeitergruppen ........n.... 5 2.4 Schnittstellen zu anderen Dienstleistern................ unsememsenssnnermsnesenennnnentennssernnsssnnnenon 6 3 Inder Pandemie — In.Kraftsetzung und Durchführung von Maßnahmen ............ een 7 3.1 Entscheidung zur Umsetzung von Maßnahmen ...........eeenenenenennensnnnunnenn 7 3.2 Krisenstab der Organisationseinheit nimmt Arbeit auf... ennennenennernensernnn 7 3.2.1 Information der Mitarbeiter ....ueesnneeseneseneneeenenssennansenesennennnnennnanennnnenenenneen nase 8 3.3 Allgemeine Verhaltensregeln ..............uneesensneesneneneenneneenne nennen nennen 8 3.4 Personelle Maßnahmen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz’ nen 8 3.4.1 Schutzmittel .......cneeeesennenennsunnnnensennensenennnennnnnennnnnnnnnee nennen nnnnane 8 3.4.2 Zuweisung anderer Tätigkeiten ...........sseeneseeesneeseennneenaneennesenannn aneenmenenens 8 3.4.3 Freistellung .....ecsemessnesessnenennennsnenneeepsanensnsnsnsnnsnensnnenensnsnnnsenesssnnsesnanenenssersn nen 8° 3,4.4 Herausgabe privater Kommunikationsdaten.........uieseensenassteneenenseeneenneneensenennerenn 9 3.4.5 Zuständigkeiten...........neeesesesssnnneeenaneeensnnennenannnnenna nennen kesneeneesesessensarenn 9 3.5 Beratungsangebote des AMD ......n.nnnenenennnenenenneenenneenennn nennen 9 3.5.1 Medikamentöse Prophylaxe .......ucsessessensesesnnenesesenneonnnannnnnnnnennnnnnnnnnnnunanennnnnennenen 9 3.5.2 Informationen an alle Mitarbeiter... 9 4 Nach der Pandemie — Rückkehr zur Normalität...ueescesesnesnssessenenenenesennnaesennnnnnn een 10 5 Schlussbestimmung .........uessnessnssseneeneessnnesnnnnnnnnnnennnnnnenennerennsennnnerenneen sammen snenasennntnunnenn 10 Anlage A Ausgestaltung für die Justizbehörde ...............0..220s2200seneeeenenennennnnennnensnnenenneenne nennen 11
1 EINLEITUNG Basierend auf den Vorgaben der WHO, des Bundes und der FHH sind die Behörden/Bezirksäm- ter/Landesbetriebe der Hamburgischen Verwaltung aufgefordert, einen Pandemieplan für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich zu erstellen. In diesem Pandemieplan ist vornehmlich zu re- gein, wie den Auswirkungen einer Pandemie mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen be- gegnet werden kann, um die Beschäftigten zu schützen und um einen ggf. auch eingeschränk- ten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. Die Behörden, Senatsämter und Bezirksämter haben in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe im August/September 2009 unter Federführung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) einen Muster-Pandemieplan erarbeitet. Er dient als Basis für die an die eigenen Gegebenheiten angepasste Pandemieplanung der Justizbehörde. ' Dieser aktualisierte Pandemierahmenplan für die gesamte Justiz enthält Regelungen für die Justizbehörde mit ihren Ämtern (behördlicher Pandemieplan) und Rahmenvorgaben für den Justizvollzug , die Gerichte und die Staatsanwaltschaften. Er wird von der Staatsrätin in Kraft gesetzt und bekanntgemacht. Im Zweifelsfall hat der Ranmenpandemieplan Vorrang vor den Einzelplänen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder abweichende Regelungen bleiben dem übergeordneten Krisenstab bei der Justizbehörde vorbehalten. Die Vollziehung des Rahmenpandemieplans geschieht durch Auslösen der Maßnahmen und Befugnisse nach Kapitel 3. Hierdurch werden auch die Maßnahmen und Befugnisse nach den Einzelpandemieplänen für den Justizvollzug, das Hanseatische Oberlandesge- richt, das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg, das Oberverwaltungsgericht Hamburg, das Verwaltungsgericht Hamburg, das Finanzgericht Hamburg, das Landessozi- algericht Hamburg mit dem Sozialgericht, das Landesarbeitsgericht Hamburg mit dem Ar- beitsgericht Hamburg, die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg und die Staatsanwaltschaft Hamburg ausgelöst. Geeignete Maßnahmen in Einzelbereichen sind bereits vor einer Voll- ziehung des Rahmenpandemieplans zulässig. Der behördliche Muster-Pandemieplan ist vor dem Hintergrund einer Influenzapandemie erstellt worden. Auf dieser Basis sind Einteilung der Mitarbeitergruppen und die benannten Maßnahmen zu verstehen. Er ist aber auch in anderen Pandemiesituation anwendbar, ggf. in situationsspezi- fischer Handhabung, solange keine spezielleren Regelungen getroffen worden sind. Er knüpft an die „Besondere Richtlinie zum Schutz der Bevölkerung bei ungewöhnlichen Infektionslagen (In- fektionsschutzrichtlinie)" der Bfl vom 25. März 2008 an und geht auch auf die Aufgaben des AMD ein (vor allem | in Kapitel 3.5). In den folgenden drei Kapiteln werden allgemeingültig die Tätigkeiten und Aufgaben in den Pha- sen vor, in und nach einer Pandemie beschrieben. Diese Regelungen sind vor einer Pandemie festzulegen und einer regelmäßigen Revision zu unterziehen. t Wenn im Folgenden Funktionsbezeichnungen nur in der maskulinen Form verwendet werden, sind stets beide Geschlechter gemeint. 3
2 VOR DER PANDEMIE — VORBEREITENDE PLANUNGEN Mit der Verabschiedung dieses Pandemieplans sind vorbereitende Planungen für einen Pande- miefall zu treffen. Diese werden im Allgemeinen in den folgenden Punkten dargestellt. Die kon- krete Ausgestaltung für die Justizbehörde wird unter Anlage A vorgenommen. Diese vorbereitenden Planungen sind als Regelaufgabe zu verstehen, die mindestens einer jähr- lichen Revision unterzogen werden sollen. Bei größeren Umorganisationen ist zu prüfen, ob diese Auswirkungen auf diese Planungen haben. ‚2.1 Benennung der Zusammensetzung des Krisenstabs bei der Justizbehörde ____ In der Justizbehörde wird unter der Leitung der Staatsrätin ein übergeordneter Krisenstab für die gesamte Justiz gebildet, der zugleich auch behördlicher Krisenstab der Justizbehörde ist.Die konkrete Benennung für die Justizbehörde und Aufbau- und Ablauforganisation des übergeord- neten Krisenstab Justiz erfolgt unter Punkt A.1 und A.2 der Anlage A. 2.2 Identifikation und Festlegung der unabdingbar aufrechtzuerhaltenden Aufgaben der Justizbehörde Die zur Aufrechterhaltung des unabdingbaren Dienstbetriebes erforderlichen Funktionen sind un- ter Punkt A.2 der Anlage A unter Benennung der konkreten Bereiche mit der erforderlichen Mitarbeiterzahl aufgeführt. In wie weit in Teilbereichen für die Erledigung von Tätigkeiten von zu Hause aus technische Voraussetzungen zu schaffen sind, wird die Justizbehörde im Bedarfsfall entscheiden. Die Auswahl dieser Aufgaben wurde allein mit dem Ziel getroffen, den Dienstbetrieb unter einge- schränkten Bedingungen aufrechtzuerhalten und stellt ausdrücklich keine Bewertung der wahrzu- nehmenden Aufgaben dar. 2.2.1. Medikamentöse Prophylaxe | Gegen den Erreger SARS-CoV-2 gibt es noch keine Impfstoffe oder. antiviral wirksamen Medika- mente. Empfehlungen und Maßnahmen zum Infektionsschutz sind daher zwingend einzuhalten. Diese werden für das Land Hamburg, unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen epidemiologi- schen Lage, der Verfügbarkeit von Impfstoff und den Empfehlungen von Bund und Ländern, von ‘der BGV ausgesprochen und veröffentlicht. Der AMD bietet den im Pandemieplan benannten Beschäftigten eine umfassende Prophylaxe- Beratung an. 2.2.2 Notfallliste, Um die Kommunikation auch bei e einer ‚r Pandemie sicherzustellen, ist eine Notfallliste mit den ak- tuellen privaten Kontaktdaten (Mobil-, Telefonnummer, eMailadresse) der Personen, deren Er- reichbarkeit im Pandemiefall zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltungs- und Ge- schäftsbereiche erforderlich sind, zu führen und aktuell zu halten. Die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, wird in dem Rahmen angeboten, in dem sie sach- lich und organisatorisch durchführbar ist und unter der Voraussetzung, dass private Telekommu- nikationsmittel genutzt werden können. Telearbeitsplätze können im Rahmen der technischen Möglichkeiten für aufrechtzuerhaltende Funktionen eingerichtet werden. Vor Eintritt eines Pande- miefalls ist der Eintrag in die Notfallliste freiwillig, im Pandemiefall ist unter den unter Nr. 3.4.4 genannten Voraussetzungen der Eintrag verpflichtend.
Die Justizbehörde führt die Notfallliste für ihre Behörde mit ihren Ämtern. Der Justizvollzug, die Gerichte und Staatsanwaltschaften führen die Notfalllisten für ihre jeweiligen Bereiche in eigener Verantwortung. 2.3 __Definition von Mitarbeitergruppen __ nun Ausgehend von einer Pandemie ist als Kriterium für die Einteilung der Mitarbeitergruppen die Art und Nähe ihres Kontaktes zu Kunden, Bürgern, Patienten und anderen Personengruppen zu Grunde gelegt worden. Es wird von 3 Mitarbeitergruppen ausgegangen: I. Enger Kontakt (körperliche Nähe) zu Bürgern/Kunden/Patienten >» Beispiele: Kliniken, Polizei, Feuerwehr, Gesundheitsämter. etc. Il. Mittelbarer Kontakt zu Kunden (1,5 m Distanz), „am Schreibtisch gegenüber" > Beispiele: Kundendienststellen (Kundenzentren, ASD, ÖRA, etc.), Schulungen, etc. IH... Ohne/geringer Kontakt > Beispiele: allg. Bürotätigkeit, ministerielle Aufgaben, etc. Unter Punkt A.3 der Anlage A sind die Mitarbeiter konkret für den Bereich der Justizbehörde (Prä- sidiaistab, Amt für Justizvollzug und Recht, Zentralamt) klassifiziert. Für die Mitarbeitergruppen | und.Il sind sinnvolle Gruppierungen unter Benennung der Anzahl der Mitarbeiter vorgenommen worden. Die Mitarbeiter der Gruppe Ill sind summarisch dargestellt. 2.3.1 Vorbereitung von Maßnahmen für die einzelnen Mitarbeitergruppen \ Für Mitarbeiter der Gruppe I sind individuelle Maßnahmen in Abhängigkeit des jeweiligen Tätig- keitsbereichs vorzusehen. Die hier erforderlichen Maßnahmen (z.B. Schutzausrüstungen) bedür- fen einer Einzelbetrachtung nach der Biostoffverordnung in Verbindung mit dem ABAS-Beschluss 609. Für Mitarbeiter der Gruppe Il sind ausgehend von einer Pandemiedauer von 8 Wochen der An- wendung von Maßnahmen grundsätzlich folgende Maßnahmen vorgesehen: e pro Mitarbeiter und vollem Arbeitstag werden 2 Mund-Nase-Schutzmasken (MNS, die die Anforderungen an FFP1 nach DIN EN 149 erfüllt) vorgehalten. (Für die Planung ist davon auszugehen, dass eine Maske in der Regel 4 Zeitstunden, auch mit Unterbrechungen, getragen werden kann, ohne ihre Schutzwirkung zu verlieren). Die Mengen werden an Hand der Liste unter Punkt A.3 ermittelt und an die Beschaffungsstelle gemeldet. Die Be- schaffungsstelle und das Verfahren zur Beschaffung werden von Finanzbehörde und der für Gesundheit zuständigen Behörde bestimmt und den übrigen Behörden mitgeteilt. « Für Mitarbeiter, die keine Möglichkeit haben ihre Hände mit Seife zu waschen (z.B. im Außendienst), werden ergänzende hygienische Maßnahmen .ergriffen(siehe Informatio- nen des AMD im Intranet). Für den Fall, dass Schutzkleidung und -masken in ausreichender Anzahl oder Qualität auch nur . vorübergehend nicht beschafft werden können, entscheidet der übergeordnete Krisenstab für die gesamte Justiz, welche Bereiche vordringlich ausgestattet werden sollen. Für die Mitarbeiter in den Justizvollzugsanstalten entscheidet die Leitung des Justizvollzuges, welche Bereiche vor- dringlich ausgestattet werden sollen. Für Mitarbeiter der Gruppe Ill wird keine Schutzmittelbe- schaffung geplant. Hier greifen organisatorische Maßnahmen im Bedarfsfall, 5
2. 4 ‚Schnittstellen zu anderen Dienstleistern Der Dienstbetrieb kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn Grundinfrastrukturen zı zur ir Verfü- gung gestellt werden. Dies ist für den Bereich der FHH wie folgt gewährleistet: Dataport: Nach dem IT-Grundschutzkonzept gehören vorbeugende Maßnahmen und Planungen für einen Notbetrieb im Pandemiefall zu den Maßnahmen der Notfallvorsorge. Dataport entwickelt ein Mi- nimalkonzept für einen strukturierten Notfallbetrieb für die folgenden Arbeiten, die notwendig sind 1. für einen technischen Notbetrieb an den Rechenzentrums-Standorten (Infrastruktur ein- schl. Zutrittssicherung, Basisbetrieb von Systemen und Netzen), 2. für die Aufrechterhaltung der Funktionalitäten des Hamburger TK-Netzes mit den Diensten Telefonie, Daten- und Informationsübertragung, 3. zur Sicherstellung des Betriebes für die folgenden Verfahren und zugehörigen Anwendun- gen: a. Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern (z.B. dem Betrieb von Einsatzleitstellen), b. : im öffentlichen Interesse, z.B. zur Sicherung von Anlagen, von denen ohne Siche- rung Gefahren ausgehen können, c. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Verfahren für Polizei und Justiz) sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes d. zur Sicherung und Erhaltung von Anlagen oder von Gütern und zur Abwehr erheb- licher finanzieller Schäden unserer Kunden (z.B. DCS) - e. zur Gewährleistung der unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Ende des Noffalls (z.B. Datensicherung). . Für folgende Arbeiten wird kein Notbetrieb vorgesehen: 1. Arbeit in Kundenprojekten einschl. von Änderungen in der Infrastruktur 2. Auftragsmanagement (z.B. Umzüge, Inbetriebnahme von Arbeitsplätzen inkl. Beschaf- fung), Kundenkommunikation und Berichtswesen mit Ausnahme von sicherheitsrelevan- ten Ereignissen und Notfallkommunikation 3, Schulungen 4, Standardersatzbedarf Kasse.Hamburg Die Kasse. Hamburg verfügt über eine umfangreiche Pandemieplanung, die bereits vor Ausbruch der neuen Grippe regelmäßig aktualisiert wurde. Ziel ist die Aufrechterhaltung aller Funktionen, die für die Handlungsfähigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg von Bedeutung sind. Die Kasse.Hamburg hat durch‘ organisatorische und technische Planungen Vorsorge getragen, dass der operative Dienstbetrieb in kritischen Bereichen - insbesondere dem Zahlungsverkehr - sicher- gestellt werden kann. Alle vitalen Aufgaben, die die K.HH als.Dienstleiter. der FHH wahr nimmt, sollen durch diese organisatorischen Maßnahmen auch im Fall einer Pandemie abgesichert wer- den. Justizkasse Die Justizkasse hält im Pandemiefall alle wichtigen Funktionen über einen Notbetrieb aufrecht. Der Notfallplan sieht einen eingeschränkten, jedoch fortlaufenden Betrieb in den Bereichen Zah- lungsverkehr, Buchführung, Vollstreckung und Produktionssteuerung (ADV) einschließlich Post- nachbearbeitung vor.
Übrige Versorger (Strom, Gas, Fernwärme, Wasser) Die Versorgungsunternehmen haben eigene Pandemiepläne. Es ist davon auszugehen, dass im Pandemiefall die Grundversorgung gewährleistet wird. Solange die allgemeine Versorgung si- chergestellt ist, besteht somit für behördenbezogene Aktivitäten kein Anlass für besondere Vor- kehrungen. Eine Notwendigkeit zur Vorhaltung von Notstromaggregaten wird für den Bereich der Justizbehörde (Präsidialstab, Amt für Justizvollzug und Recht, Zentralamt) derzeit nicht als gege- ben angesehen, wird aber abhängig von sich abzeichnenden Erfordernissen einer erneuten Be- wertung unterzogen. Behörden-Transport-Service (BTS) /behördenübergreifender Aktenaustausch Der behördenübergreifende Aktenaustausch wird auch im Pandemiefall durch den BTS gewähr- leistet. Organisationsspezifische Schnittstellen zu weiteren Dienstleistern sind unter Punkt 0 benannt. Mit den Dienstleistern wurde die jeweilig erforderliche Erbringung der Dienstleistung im Pandemiefall erörtert und ist sichergestellt. 3 INDER PANDEMIE - IN KRAFTSETZUNG UND DURCHFÜHRUNG VON MARNAHMEN 3.1_ Entscheidung zur Umsetzung von Maßnahmen _ _ Lu Eine Pandemie wird durch die WHO festgestellt. Dies allein löst jedoch noch nicht die Maßnahmen und Befugnisse nach Kapitel 3 des behördlichen Pandemieplans aus. Gemäß der Katastrophenschutzordnung (in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit der Infektionsschutzrichtlinie (in der jeweils geltenden Fassung) übernimmt der Leiter der Katastro- phenabwehr, nach fachlicher Beratung durch die für Gesundheit zuständigen Behörde, die Koor- dination aller Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Diese Entscheidung impliziert auch, dass Maßnahmen für die Verwaltung der FHH gem. der ab- gestimmten Pandemiepläne eingeleitet werden müssen. . Die Maßnahmen nach Kapitel 3 werden für die gesamte Justiz durch die Behördenleitung ausgelöst. Anschließend werden der Verteiler „Pandemie Justiz" mit allen Dienststellen sowie in der Justizbehörde der Personalrat und alle Beschäftigten informiert. Alle Behörden und Ämter der FHH streben dabei ein abgestimmtes und so weit wie möglich ein- heitliches Vorgehen an. : Sind auf Grund der Sachlage zusätzliche bzw. abweichende Maßnahmen gegenüber Kapitel 3 in einer Dienststelle der Justizbehörde zwingend erforderlich, gilt dieses Verfahren analog. Solche Maßnahmen sind möglichst vorab und. ansonsten unverzüglich mit dem Zentralen Katastrophen- dienststab (ZKD) in der Innenbehörde abzustimmen. 3.2 _ Krisenstab der Organisationseinheit nimmt Arbeit auf Nach der Feststellung eines Pandemiefalles gemäß Nr. 3.1 konstituiert sich der unter A.1 der Anlage A festgelegte Krisenstab für die gesamte Justiz sowie die Krisenstäbe in den nachgeord- neten Bereichen. Der Krisenstab organisiert unter Leitung der Staatsrätin die Umsetzung der Maßnahmen gemäß den folgenden Regelungen.
Darüber hinaus bewertet er die aktuelle Situation in der Organisationseinheit und trifft bei Bedarf ergänzende Maßnahmen. Weichen diese Maßnahmen wesentlich von diesem Pandemieplan ab, so ist darüber der Zentrale Katastrophendienststab in der Innenbehörde zu informieren. 3,241 Information der Mitarbeiter Die Beschäftigten werden schnell und umfassend über die notwendigen Maßnahmen und Verhal- tensvorschriften informiert. Die Informationsübermittlung erfolgt über die elektronischen Medien (E-Mail, Intranet und Internet, behördeninterne Publikation). Dies betrifft auch die Information durch den AMD zu den erforderlichen hygienischen Maßnah- men. 3.3. _Allgemeine Verhaltensregeln . Sind krisenhafte Auswirkungen durch den Pandemiefall festgestellt worden, ist ein n direkter Per- sonenkontakt möglichst einzuschränken und auf das Notwendige zu beschränken. Besprechun- gen und Sitzungen sollen nur im Notfall und unter strenger Beachtung der Hygienemaßnahmen stattfinden. Der Informationsaustausch soll regelhaft per eMail oder per Telefon erfolgen. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Kommunikation zwischen den zuständigen Stellen, den Führungskräften und den Beschäftigten gewährleistet bleibt. Hierfür müssen alle Möglichkeiten einschließlich der Informationen aus der Noffallliste nach Nr. 2.2.2. und weiterer privater Telekom- munikationswege genutzt werden. 3.4 _Personelle Maßnahmen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz 3.1 Schutzmittel \ Beschaffung und Finanzierung von n Schutzkleidung sind Aufgabe des Arbeitgebers / Dienstherrn. Zur Bedarfsermittlung und zur Beschaffung s. Nr. 2.3.1. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüs- tung (z.B. Masken, Handschuhe) sowie Schutzvorrichtungen (z.B. Desinfektionsmittel) nach Un- terweisung und Weisung des Arbeitgebers / Dienstherrn bei der Arbeit bestimmungsgemäß zu verwenden (vgl. $ 15 Arbeitsschutzgesetz) sofern keine gesundheitlichen Gründe entgegen ste- hen. Diese Weisung ist kein Verwaltungsakt. Die genannten Pflichten gelten jeweils nür bei der eigentlichen Arbeit. Dienstherr / Arbeitgeber müssen also keine Schutzausrüstung für den Arbeitsweg beschaffen und bezahlen, Beschäftigte müssen die beschaffte Schutzausrüstung nicht auf dem Arbeitsweg verwenden. 3.4.2. Zuweisung anderer „Tätigkeiten. Aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen können die Beschäftigten durch Umsetzung oder Abordnung vorübergehend mit anderen Aufgaben betraut werden. Dabei ist auch eine unterwertige Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im Pandemiefall zulässig. Es besteht ein dienstliches Interesse an der wirksamen Erledigung der laufenden Dienstaufgaben, das regelmäßig auch ein (allgemeines) öffentliches Interesse beinhal- tet. Demgegenüber müssen die persönlichen Belange der Betroffenen zurücktreten. Dabei ist be- rücksichtigt, dass der Zeitraum der unterwertigen Beschäftigung wegen der zeitlichen Begrenzung des Pandemieverlaufs voraussichtlich auf ca. drei Monate beschränkt sein wird. 3,43 Freistellung Wenn zu befürchten ist, dass durch die Anwesenheit von Beschäftigten am m Arbeitsplatz | Kollegin- nen und Kollegen angesteckt werden und die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Dienstbereiches 8
dadurch erheblich beeinträchtigt würde, kann ihnen - unter Fortzahlung der Bezüge bzw. Entgelte - als Beamtinnen und Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten bzw. als Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmern die Arbeit soweit als nötig untersagt werden. Rechtsgrundlagen sind $ 39 BeamtStG bzw. $ 106 GewO. Da das Verbot im Beamtenbereich ein Verwaltungsakt ist, sollte die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung geprüft werden. Auch in der Freistellung müssen sich die Beschäftigten so verhalten, dass ihre Gesundheit nicht weiter beeinträchtigt und so bald wie möglich wiederhergestellt wird. 3.4.4 Ierauspabe privater Kommunikationsdaten Die Beamtinnen und Beamten sind zur Herausgabe ihrer privaten Telefon-, "Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse nach $ 85 Absatz 1 HmbBG nur verpflichtet, soweit sie für die Durchführung der dort genannten Personal- oder Organisationsmaßnahmen im konkreten Einzelfall aktuell er- forderlich sind. Dies kann der Fall sein, wenn „Heimarbeit“ vereinbart, ein Telearbeitsplatz einge- richtet (oben Nr. 2.2) oder wirksam Bereitschaftsdienst oder. Rufbereitschaft angeordnet worden sind. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3.4.5 Zuständigkeiten Die Entscheidungsbefugnisse im Rahmen von Nr. 3.4.1 bis 3. 4.4 liegen beim Dienstvorgesetzten oder einem im Pandemieplan benannten Leitenden Mitarbeiter (vgl. A.4 der Anlage A). Dieser übt seine Befugnis auf Veranlassung durch den oder im Einvernehmen mit dem behördlichen Krisen- stab aus. 3.5 _Beratungsangebote ds AMD . _ _ Im Pandemiefall wird die medizinische Versorgung Erkrankter durch die niedergelassenen Ärzte sowie durch die Krankenhäuser gewährleistet. Eine ärztliche Betreuung erkrankter Beschäftigter durch den AMD des Personalamtes kann nicht geleistet werden. Dagegen sprechen sowohl die Lage der über das gesamte Stadtgebiet verteilten Dienststellen der Behörden als auch die dafür unzureichende Personalkapazität des AMD im Verhältnis zu den potenziell erkrankten Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Hamburger Verwaltung. Im Pandemiefall übernimmt der AMD folgende Aufgaben: 3.51 Medikamentöse Prophylaxe _ Wie unter Nr. 2.2.1 beschrieben, übernimmt der AMD die Beratung deri im 1 Pandemieplan benann- ten Mitarbeiter. 3.5.2 IMmformationen an alle Mitarbeiter Über die bekannten Wege gibt der AMD in 1 Abstimmung mit dem Katastrophendienststab des Amtes für Gesundheit und dem zentralen Krisenstab der Innenbehörde Informationen zu den hy- gienischen Maßnahmen heraus.
4. NACH DER PANDEMIE — RÜCKKEHR ZUR NORMALITÄT Nachdem durch den Leiter der Katastrophenabwehr unter fachlicher Beratung seines Stabes und der für Gesundheit zuständigen Behörde das Ende des Ereignisfalls gemäß Infektionsschutzricht- linie festgestellt worden ist, werden die Maßnahmen nach Kapitel 3 aufgehoben. | Hierfür gelten Verfahren und Zuständigkeiten nach Nr. 3.1 entsprechend. Im Nachgang fasst der Krisenstab der Justizbehörde unter Beteiligung des Personalrats die mit der Umsetzung des Pandemieplans gemachten Erfahrungen zusammen. Sie sollen gemeinsam mit, den Ergebnissen eines organisationsübergreifenden Austauschs in eine künftige Fortschrei- bung einfließen. 5 SCHLUSSBESTIMMUNG Der Rahmenpandemieplan für die gesamte Justiz und der Pandemieplan der Justizbehörde tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (9 KM selEe m IH. Durz 2020 nther taatsrätin) 10