Operation Abendsonne

Anfrage an: Bundeskanzleramt

- Das Schreiben des damaligen Kanzleramtsministers Peter Altmaier (CDU) an die amtierenden Bundesminister 2017, in dem er eine sogenannte Operation Abendsonne verhindern wollte. Darin hieß es: "Zur Vermeidung einer Präjudizierung der künftigen Bundesregierung ist bei der Beschlussfassung kabinettspflichtiger Personalien besondere politische Zurückhaltung geboten" (vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/kanzleramt-peter-altmaier-will-operation-abendsonne-verhindern-a-1173485.html).
- Sofern existent, Schreiben des Kanzleramts in Bezug auf eine mögliche "Operation Abendsonne" in den Jahren 2020 und 2021

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Mai 2021
  • Frist
    5. Juni 2021
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Schreiben d…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Operation Abendsonne [#219640]
Datum
2. Mai 2021 14:53
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Das Schreiben des damaligen Kanzleramtsministers Peter Altmaier (CDU) an die amtierenden Bundesminister 2017, in dem er eine sogenannte Operation Abendsonne verhindern wollte. Darin hieß es: "Zur Vermeidung einer Präjudizierung der künftigen Bundesregierung ist bei der Beschlussfassung kabinettspflichtiger Personalien besondere politische Zurückhaltung geboten" (vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/kanzleramt-peter-altmaier-will-operation-abendsonne-verhindern-a-1173485.html). - Sofern existent, Schreiben des Kanzleramts in Bezug auf eine mögliche "Operation Abendsonne" in den Jahren 2020 und 2021
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 219640 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219640/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskanzleramt
Eingangsbestätigung
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
4. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB

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Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 2. Mai 2021 beantr…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
24. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
103,0 KB
geschwärzt
814,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 2. Mai 2021 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung des 1. "Schreiben[s] des damaligen Kanzleramtsministers Peter Altmaier (CDU) an die amtierenden Bundesminister 2017, in dem er eine sogenannte Operation Abendsonne verhindern wollte. Darin hieß es: "Zur Vermeidung einer Präjudizierung der künftigen Bundesregierung ist bei der Beschlussfassung kabinettspflichtiger Personalien besondere politische Zurückhaltung geboten" (vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/kanzleramt-peter-altmaier-will-operation-abendsonne-verhindern-a-1173485.html). 2. Sofern existent, Schreiben des Kanzleramts in Bezug auf eine mögliche "Operation Abendsonne" in den Jahren 2020 und 2021." Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Sie erhalten Zugang zu dem unter I. aufgeführten Dokument. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf 15,00 EUR festgesetzt. Gründe: Sie erhalten gemäß § 1 Abs. 1 IFG Zugang zum nachfolgend genannten Dokument; seitdem gab es keine Schreiben mit entsprechendem Inhalt: [Tabelle] Der Zugang wird Ihnen durch Übersendung einer einfachen Kopie als Anlage zu diesem Bescheid gewährt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Die Gebühr ist gemäß 8 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach 8 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr bemisst sich bei Herausgabe von Abschriften nach 8 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 2.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Hier ist ein Gebührenrahmen von 15,00 bis 125,00 EUR vorgesehen. Die Höhe der konkreten Gebühr bemisst sich nach dem Arbeitsanfall im Einzeffall. Unter Berücksichtigung des geringen Verwaltungsaufwands wird die Gebühr auf die Mindestgebühr von 15,00 EUR festgesetzt. Sie werden gebeten, die Gebühr in Höhe von 15,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens: "1180 0531 1977 IFG-Anfrage In 2021 NA 113", innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle IBAN: DE 38 8600 0000 0086 0010 40, BIC: MARKDEF1860 bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen

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