Opferechte nach Opferschutzreformgesetzen und Strafermittlung bei der Staatsanwaltschat Freiburg
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG, LDSG, StPO
Sehr geehrter Herr Wolf,
der Gesetzgeber hat seit 1986 mit den sog. Opferschutzreformgesetzen systematisch mit § 406 StPO die Verletztenrechte gestärkt. Am 1.1.2018 trat § 406 e Abs.3 StPO in Kraft, der Verletzten ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht einräumt. Schon am 4.12.2008 hatte das BVerfG gegen einen Beschuldigten entschieden - 2 BvR 1043/08, dass der/die Verletzte ein Akteneinsichtrecht hat.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage wandelt StA Dr. Rink Verletzte/Geschädigte in deren Strafanzeigen in Beschuldigte um?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage stellt der Staatsanwalt folgende Bedingungen für ein Strafverfahren wegen Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung beim AG Freiburg:
- die Strafermittlung hänge maßgeblich von einer zivilrechtlichen Situation (Erbschaftsstufenklage) ab
- die strafrechtliche Bewertung hänge davon ab, ob für Zahlungen an den Beschuldigten eine zivilrechtliche Grundlage bestand sowie von der konkreten zivilrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Beschuldigen und Verletzten
- die strafrechtliche Relevanz von Aussagen zu einzelnen Nachlassgegenständen hänge davon ab, in welchen Nachlass sie jeweils fallen.
§ 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt sieht solche Bedingungen nicht vor:
"Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
4. Warum finden seit Juni/Juli 2018 keine Ermittlungen, Vernehmungen statt, obwohl
- das Urteil des OLG Bamberg vom 29.11.2017 gegen den Beschuldigten und die entsprechenden Aktenteile
- die Eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten vom 22.2.2018
- Strafanzeigen und Strafantrag vom 15.6.2018
- Beweismittel
vorliegen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft Nach LDSG, nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
-
Datum11. Februar 2019
-
13. März 2019
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!