Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung

lt. der aktuellen Rechtsprechung im BGH-Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20) ist der Mieter trotz vollständiger Zahlung zur Räumung verpflichtet:
https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-bgh-urteil-kuendigung-bei-mietschulden.html?utm_source=sfmc&utm_medium=email&utm_campaign=OEM13_NL_r_con_landlord_insertion_LandlordNewsKW04_2022_A&utm_term=T2&utm_content=manually&sfmc_id=99171215

Meine Frage:
a) Liegt bereits ein Gesetzentwurf vor und mit welchem Zeitplan?
b) Welche weiteren Maßnahmen zum Schutz von Mietern und bezahlbaren Mieten sind konkret geplant zumal der Bedarf ständig zunimmt?
https://www.lewento.de/mediathek/beitraege/was-steht-im-koalitionsvertrag#
https://www.mieterverein-muenchen.de/das-bringt-der-koalitionsvertrag-muenchens-mieterinnen/
https://www.spdfraktion.de/system/files/documents/beschluss_spdbf_mieten.pdf

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  • Datum
    30. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: lt. der aktuellen…
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Von
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Betreff
Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung [#239240]
Datum
30. Januar 2022 22:01
An
Bundesministerium der Justiz
Status
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
lt. der aktuellen Rechtsprechung im BGH-Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20) ist der Mieter trotz vollständiger Zahlung zur Räumung verpflichtet: https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-bgh-urteil-kuendigung-bei-mietschulden.html?utm_source=sfmc&utm_medium=email&utm_campaign=OEM13_NL_r_con_landlord_insertion_LandlordNewsKW04_2022_A&utm_term=T2&utm_content=manually&sfmc_id=99171215 Meine Frage: a) Liegt bereits ein Gesetzentwurf vor und mit welchem Zeitplan? b) Welche weiteren Maßnahmen zum Schutz von Mietern und bezahlbaren Mieten sind konkret geplant zumal der Bedarf ständig zunimmt? https://www.lewento.de/mediathek/beitraege/was-steht-im-koalitionsvertrag# https://www.mieterverein-muenchen.de/das-bringt-der-koalitionsvertrag-muenchens-mieterinnen/ https://www.spdfraktion.de/system/files/documents/beschluss_spdbf_mieten.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239240 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239240/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 87/2022 Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag nach dem Inf…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihr Antrag vom 20. Januar 2022 - Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung [#239240]
Datum
14. Februar 2022 15:51
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 87/2022 Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) behandle ich als Bürgereingabe. Denn Sie erbitten Informationen dazu, ob und wie das Ministerium die Vorgaben des Koalitionsvertrages umsetzen möchte, also um Vorgänge, die noch in der Zukunft liegen. Der Bundesregierung ist die Bezahlbarkeit von Wohnraum und der Schutz der Mieterinnen und Mieter auch in der aktuellen Legislaturperiode ein wichtiges Anliegen. So sieht der Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP für die 20. Legislaturperiode auf den Seiten 91 folgende verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Mieterinnen und Mieter vor. Dazu gehört auch die Prüfung, wie künftig bei den sogenannten Schonfristzahlungen mehr Mieterschutz gewährt werden kann. Der Koalitionsvertrag kann im Internet u. a. auf der Internetseite der Bundesregierung eingesehen werden (Link: https://www.bundesregierung.de/breg-d...). Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) prüft derzeit, wie die Vorgaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden können. Konkrete Angaben zu einem Zeitplan können derzeit nicht gemacht werden. Ich weise darauf hin, dass zu gegebener Zeit laufende Gesetzgebungsverfahren im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und im Benehmen mit den übrigen beteiligten Bundesministerien auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de<http://www.bmj.de> <http://www.bmj.de> ) eingestellt und dort u. a. die Referentenentwürfe und Stellungnahmen der Fachkreise und Verbände eingesehen werden können. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH AZ: VIII ZR 32/20 vom 08.12.2021 verdeutl…
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Von
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Betreff
AW: Ihr Antrag vom 20. Januar 2022 - Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung [#239240]
Datum
6. März 2022 16:25
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH AZ: VIII ZR 32/20 vom 08.12.2021 verdeutlicht die Notwendigkeit die Notwendigkeit von dringenden gesetzlichen Neuregelungen um Mieter und Sozialbehörden zu schützen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%2032/20&nr=125708 https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-viii-zr-175-14-mietvertrag-kuendigung-hartz-iv-verschulden/ Die neue Bundesregierung wurde am 08.12.2021 vereidigt. Wir Mieter und Wähler möchten deshalb einen konkreten Zeitplan bzw. Entwurf haben - trotz Corona-Pandemie und Ukraine-Krieg; es wird nochmals um Auskunft gebeten. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 239240 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239240/
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 87/2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer nachstehenden neuer…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 6. März 2022 - Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung [#239240]
Datum
10. März 2022 16:05
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 87/2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer nachstehenden neuerlichen Auskunftsbitte vom 6. März 2022 zum Thema "Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung" liegen im Bundesministerium der Justiz (BMJ) weiterhin keine amtlichen Informationen vor. Ich verweise insofern auf meine Antwort vom 14. Februar 2022. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mi…
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Von
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Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 6. März 2022 - Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung [#239240]
Datum
25. März 2022 11:50
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung“ vom 30.01.2022 (#239240) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 24 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mi…
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Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 6. März 2022 - Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung [#239240]
Datum
25. März 2022 11:50
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung“ vom 30.01.2022 (#239240) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 24 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mi…
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Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 6. März 2022 - Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung [#239240]
Datum
4. Mai 2022 13:53
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung“ vom 30.01.2022 (#239240) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 64 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mi…
An Bundesministerium der Justiz Details
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Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 6. März 2022 - Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung [#239240]
Datum
26. Juli 2022 12:15
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung“ vom 30.01.2022 (#239240) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 147 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen weitergeleitete Nachricht -------- > Betreff: Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung [#239240] > Datum: 30. Januar 2022, 21:01 > Von: "<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>" <<Name und E-Mail-Adresse>> > An: "Bundesministerium der Justiz" <<Name und E-Mail-Adresse>> > > Antrag nach dem IFG/UIG/VIG > > Sehr geehrte Damen und Herren, > > bitte senden Sie mir Folgendes zu: > > lt. der aktuellen Rechtsprechung im BGH-Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20) ist der Mieter trotz vollständiger Zahlung zur Räumung verpflichtet: > https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-bgh-urteil-kuendigung-bei-mietschulden.html?utm_source=sfmc&utm_medium=email&utm_campaign=OEM13_NL_r_con_landlord_insertion_LandlordNewsKW04_2022_A&utm_term=T2&utm_content=manually&sfmc_id=99171215 > > Meine Frage: > a) Liegt bereits ein Gesetzentwurf vor und mit welchem Zeitplan? > b) Welche weiteren Maßnahmen zum Schutz von Mietern und bezahlbaren Mieten sind konkret geplant zumal der Bedarf ständig zunimmt? > https://www.lewento.de/mediathek/beitraege/was-steht-im-koalitionsvertrag# > https://www.mieterverein-muenchen.de/das-bringt-der-koalitionsvertrag-muenchens-mieterinnen/ > https://www.spdfraktion.de/system/files/documents/beschluss_spdbf_mieten.pdf > > Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. > > Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. > > Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. > > Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. > > Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! > > Mit freundlichen Grüßen > > << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> > > > > Anfragenr: 239240 > Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> > > Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: > https://fragdenstaat.de/a/239240/ > > Postanschrift > << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> > << Adresse entfernt >> > << Adresse entfernt >> > > -- > Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. > Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: > https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/ Anfragenr: 239240 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239240/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 6. März 2022 - Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung [#239240]
Datum
16. Februar 2023 18:21
An
Bundesministerium der Justiz
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordentliche Kündigung trotz Nachzahlung bei Mietverhältnissen: Änderung der Gesetzgebung“ vom 30.01.2022 (#239240) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 352 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>