Ordnungsgeld gemäß §335 Handelsgesetzbuch

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Wie hoch ist der Prozentsatz der gemäß §325 Handelsgesetzbuch veröffentlichungspflichtigen Unternehmen, die Ordnungsgeld gemäß §335 gezahlt haben oder aktuell noch zahlen müssen?

Ergebnis der Anfrage

Herzlichen Dank an Herrn Wehrmeyer und die anderen Menschen, die für dieses wunderbare Portal verantwortlich sind, das mir hier hervorragend geholfen hat. Zum ersten Mal habe ich auf meine Fragen überhaupt eine Antwort des Bundesamtes für Justiz erhalten! Allerdings keine korrekten Antworten auf die einfachen beiden Fragen nach Zahlungen und Forderungen zu einem Stichtag. Verschiedene Zahlenangeben habe ich erhalten, die aber schon deutlich zeigen, dass das Ordnungsgeldverfahren viel zu vielen Unternehmen unbekannt war und viel zu viele unverhältnismäßig hohes Ordnungsgeld gezahlt haben, bzw. noch zahlen müssen.

Ich verstehe nicht, warum der erste Antwortbrief jetzt hier plötzlich als "nicht öffentlich" erscheint. Vielleicht weil die Person, die als Bearbeiterin angegeben ist, Nachfragen nicht beantworten kann?

Weil aber die Antworten (vom 13. und 26.9.2011) stark nachgefragt werden, sehr wohl zu veröffentlichen sind – die meisten im wesentlichen auch in der Bundestagsdrucksache 17/5028 vom 15.3.2011 nachzulesen sind - möchte ich die vielen Zahlenangaben, die ich selbst erhalten habe, hier wiedergeben:

Gut eine Million veröffentlichungspflichtige Unternehmen gibt es. Und allein für das Rechnungsjahr 2006 wurden allein im Jahr 2008 schon 460.000 Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Nachfolgend die weiteren Angaben, zuerst allein das Rechnungsjahr 2006 und das Einleitungsjahr 2008 betreffend:
1) 25 % der Unternehmen mussten mindestens einmal Gebühren und Auslagen in Höhe von 53,50 € bezahlen. Gegen fast 8% der Unternehmen wurde Ordnungsgeld von mindestens 2.500 € festgesetzt.

Danach dann die Zahlen das Rechnungsjahr 2007 und das Einleitungsjahr 2009 betreffend:
2) 123.000 Ordnungsgeldverfahren wurden eingeleitet, 9% der Unternehmen mussten wieder mindestens einmal Gebühren und Auslagen in Höhe von 53,50 € bezahlen. Gegen 34.000 Unternehmen (mehr als 3 %) wurden wieder Ordnungsgelder festgesetzt (in der Regel mindestens 2500 €).

Zum Schluss die Zahlen das Rechnungsjahr 2008 und das Einleitungsjahr 2010 betreffend:
3) 144.000 Ordnungsgeldverfahren wurden eingeleitet, 11% der Unternehmen mussten wieder mindestens einmal Gebühren und Auslagen in Höhe von 53,50 € bezahlen. Gegen 27.000 Unternehmen (mehr als 2 %) wurden wieder Ordnungsgelder festgesetzt (in der Regel mindestens 2500 €).

Zum besseren Verständnis dieser Aufsplittung nach Einleitungsjahren (vom Bundesamt für Justiz vorgenommen) ist zu erläutern, dass bis 2 Jahre nach verspäteter Veröffentlichung noch nachträglich Ordnungsgelder festgesetzt werden können. Wegen eines Jahresabschlusses zum 31.12.2008 zum Beispiel, der im Juli 2010 vielleicht nur leicht verspätet veröffentlicht wurde, kann noch bis Juli 2012 Ordnungsgeld festgesetzt werden, eventuell auch noch weiteres - nachträglich erhöhtes Ordnungsgeld.

Zusammenfassung der Antworten von Agnes Tillmann-Steinbuß

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. August 2011
  • Frist
    20. September 2011
  • 0 Follower:innen
Dr.. Agnes Tillmann-Steinbuß
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Dr.. Agnes Tillmann-Steinbuß
Betreff
Ordnungsgeld gemäß §335 Handelsgesetzbuch
Datum
17. August 2011 01:42
An
Bundesamt für Justiz
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Wie hoch ist der Prozentsatz der gemäß §325 Handelsgesetzbuch veröffentlichungspflichtigen Unternehmen, die Ordnungsgeld gemäß §335 gezahlt haben oder aktuell noch zahlen müssen?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Dr.. Agnes Tillmann-Steinbuß Postanschrift Dr.. Agnes Tillmann-Steinbuß << Address removed >> << Address removed >>
Mit freundlichen Grüßen Dr.. Agnes Tillmann-Steinbuß
Bundesamt für Justiz
Ihr Antrag nach dem IFG bzgl. Ordnungsgelder nach § 335 HGB Sehr geehrte Frau Dr. Tillmann-Steinbuß, ich bestäti…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG bzgl. Ordnungsgelder nach § 335 HGB
Datum
23. August 2011 10:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Dr. Tillmann-Steinbuß, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom 17. August 2011, mit der Sie Auskunft darüber begehren, wie viel Prozent der gemäß § 325 HGB veröffentlichungspflichtigen Unternehmen ein Ordnungsgeld gemäß § 335 HGB gezahlt haben oder aktuell noch zahlen müssen. Der Vorgang wird hier unter dem Aktenzeichen I 4 - 1530/1 II - A2 894/2011 bearbeitet. Eine Antwort werden Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat erhalten. Gebühren werden für eine einfache Auskunft nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Heide Schulz Referentin des Referats I 4 Justiziariat ____________________________ Bundesamt für Justiz Adenauerallee 99 - 103 53113 Bonn Tel.: +49 (0)228 99410 - 5981 Fax.: +49 (0)228 99410 - 5102 E-Mail: <<email address>> Internet: www.bundesjustizamt.de
Dr.. Agnes Tillmann-Steinbuß
AW: Ihr Antrag nach dem IFG bzgl. Ordnungsgelder nach § 335 HGB Sehr geehrte Damen und Herren, warum jetzt noch …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Dr.. Agnes Tillmann-Steinbuß
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG bzgl. Ordnungsgelder nach § 335 HGB
Datum
8. September 2011 22:42
An
Bundesamt für Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, warum jetzt noch diese Nachfrage? Falls es die erste Antwort nicht verzögert, hätte ich geren auch noch den Prozentsatz der gemäß §325 Handelsgesetzbuch veröffentlichungspflichtigen Unternehmen, die mindestens einmal 53,50 € Gebühren und Auslagen gezahlt haben oder aktuell noch zahlen müssen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Justiz
AW: AW: Antrag nach dem IFG bzgl. Ordnungsgelder nach § 335 HGB
Von
Bundesamt für Justiz
Via
Briefpost
Betreff
AW: AW: Antrag nach dem IFG bzgl. Ordnungsgelder nach § 335 HGB
Datum
12. September 2011
Status
Anfrage erfolgreich

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Dr.. Agnes Tillmann-Steinbuß
AW: AW: Antrag nach dem IFG bzgl. Ordnungsgelder nach § 335 HGB Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Dr.. Agnes Tillmann-Steinbuß
Betreff
AW: AW: Antrag nach dem IFG bzgl. Ordnungsgelder nach § 335 HGB
Datum
14. September 2011 02:48
An
Bundesamt für Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre Antwort vom 12.9.2011, die ich am 13.9.2011 erhalten habe und morgen hier zur Verfügung stellen werde (falls Sie selbst das nicht tun). Mit freundlichen Grüßen Agnes Tillmann-Steinbuß