Ordnungswidrigkeiten nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)

Anfrage an: Südwestrundfunk

Informationen über die Anzahl an Anträgen auf Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) die von der Behörde SWR gestellt worden sind.

Ich weise sie auf § 12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Ordnungswidrigkeiten hin.
Dort finden sie:
"(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen."

In Ihrer Behörde müssen also Informationen zu meiner Anfrage vorhanden sein.

Bitte leiten sie diese Anfrage nicht weiter an den Beitragsservice!

Falls Sie der Veröffentlichung Ihrer Antwort widersprechen bitte ich Sie die gesetzliche Grundlage dafür zu nennen.

Es geht hier um eine allgemeine Anfrage, deren Antworten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen. Es sollen gerade KEINE persönlichen Anfragen gestellt und bearbeitet werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Juli 2018
  • Frist
    8. August 2018
  • Ein:e Follower:in
Jakob Daniel Marr
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen …
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
Von
Jakob Daniel Marr
Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) [#31779]
Datum
9. Juli 2018 17:07
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über die Anzahl an Anträgen auf Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) die von der Behörde SWR gestellt worden sind. Ich weise sie auf § 12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Ordnungswidrigkeiten hin. Dort finden sie: "(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." In Ihrer Behörde müssen also Informationen zu meiner Anfrage vorhanden sein. Bitte leiten sie diese Anfrage nicht weiter an den Beitragsservice! Falls Sie der Veröffentlichung Ihrer Antwort widersprechen bitte ich Sie die gesetzliche Grundlage dafür zu nennen. Es geht hier um eine allgemeine Anfrage, deren Antworten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen. Es sollen gerade KEINE persönlichen Anfragen gestellt und bearbeitet werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jakob Daniel Marr <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Jakob Daniel Marr
Südwestdeutscher Rundfunk
Sehr geehrter Herr Marr, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Anzahl der vom SWR beantragten Ordnungswidrigkeitsverfa…
Von
Südwestdeutscher Rundfunk
Betreff
WG: Ordnungswidrigkeiten nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) [#31779]
Datum
12. Juli 2018 13:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Marr, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Anzahl der vom SWR beantragten Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen säumige Rundfunkbeitragsschuldner, auf die ich Ihnen gerne antworten möchte. Weder im Jahr 2017 noch im laufenden Jahr wurde bislang ein entsprechender Antrag vom SWR gestellt. Aus Sicht des SWR macht die Einleitung eines solchen Ordnungswidrigkeitenverfahrens - neben Vollstreckungsmaßnahmen, die auf die Zahlung der Beitragsschuld gerichtet sind - nur dann Sinn, wenn damit gerechnet werden kann, dass ein aus dem Verfahren folgendes Bußgeld auch tatsächlich gezahlt wird. Ist feststellbar, dass der Beitragsschuldner über keinerlei Zahlungsmöglichkeiten verfügt (z.B. aufgrund eines bereits laufenden lnsolvenzverfahrens), wird keine Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beantragt, da dieses nicht nur erfolglos bliebe, sondern die Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit der Beitragszahlerinnen und -zahler gingen. Daher wägen wir die Einleitung eines solchen Verfahrens im Einzelfall ab, um so wirtschaftlich wie möglich zu handeln. Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiter helfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Jakob Daniel Marr
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für die schnelle Antwort. Zu Ihrer Begründung warum der SWR…
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
Von
Jakob Daniel Marr
Betreff
AW: WG: Ordnungswidrigkeiten nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) [#31779]
Datum
12. Juli 2018 13:46
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für die schnelle Antwort. Zu Ihrer Begründung warum der SWR auf eine Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen säumige Rundfunkbeitragsschuldner in den meisten Fällen verzichtet möchte ich gerne noch Rückfragen stellen, ansonsten ist meine Anfrag abgeschlossen. Bei einer Vielzahl von Rundfunkbeitragsschuldnern werden durch hoheitliche Vollstreckungsmaßnahmen Gelder eingetrieben. In dem Moment in dem eine Vollstreckung also erfolgreich ist, müsste gegen den Rundfunkbeitragsschuldner ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, da dieser offensichtlich über ausreichend Vermögen verfügt und einfach eine Zahlung verweigert hat. Ihren Ausführungen nach müsste es so passieren. In der Realität aber passiert das nicht. Behält der SWR sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren vor für besonders schwere Fälle? Auf den von Ihrer Behörde ausgestellten Festsetzungsbscheiden wird mit Ordnungsgeldern von bis zu 1000€ gedroht. Die gesetzliche Zahlungs­weise sieht eine Zahlung von Rundfunkbeiträgen in der Mitte von drei Monaten vor. Stellt jede einzelnene Nichtzahlung eine Ordnungswidrigkeit dar? (Also bis zu 4000€ Strafe pro Jahr möglich?) ... Mit freundlichen Grüßen Jakob Daniel Marr Anfragenr: 31779 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jakob Daniel Marr

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Südwestdeutscher Rundfunk
Sehr geehrter Herr Marr, gerne beantworte ich Ihre Folgefragen. Werden rückständige Rundfunkbeiträge vollstrec…
Von
Südwestdeutscher Rundfunk
Betreff
AW: WG: Ordnungswidrigkeiten nach §12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) [#31779]
Datum
12. Juli 2018 15:57
Status
Sehr geehrter Herr Marr, gerne beantworte ich Ihre Folgefragen. Werden rückständige Rundfunkbeiträge vollstreckt, liegt der Fokus dieser Maßnahme auf der Beitreibung der rückständigen Rundfunkbeiträge (inkl. Mahn- und Säumniszuschlägen). Die Möglichkeit, parallel dazu eine Geldbuße im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu verhängen, stellt eine Sanktionsmöglichkeit dar, die zusätzlich verdeutlicht, dass die Nichtzahlung von Rundfunkbeiträgen nicht risikolos ist. Zum Verständnis als Hintergrund: Die Verpflichtung beispielsweise zur Anmeldung der Wohnung ist vom Gesetzgeber als aktive Verpflichtung ausgestaltet. Daher fällt der Rundfunkbeitrag nicht erst an, wenn eine Zahlungsaufforderung, Rechnung o.ä. im Briefkasten liegt, sondern beginnt mit dem Einzug in eine Wohnung, für die noch niemand anderes Rundfunkbeiträge zahlt. Die Regelungen in § 12 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sichern diese aktive Verpflichtung ab, indem klargestellt wird, dass ein bloßes Abwarten mit Geldbußen geahndet werden kann, die über die Erhebung des fälligen Rundfunkbeitrags hinausgehen. Es besteht jedoch keine zwingende Verpflichtung für den SWR, Vollstreckungsmaßnahmen und Geldbußen aus Ordnungswidrigkeitenverfahren immer nebeneinander zum Einsatz zu bringen. Vielmehr hat der Gesetzgeber an dieser Stelle ausdrücklich Ermessen eingeräumt. Daher wägen wir unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ab, ob neben der Vollstreckung noch zusätzlich die Verhängung einer Geldbuße beantragt wird. Dies bietet sich z.B. in besonders dreisten Umgehungsfällen an, in denen mit gefälschten Nachweisen o.ä. gearbeitet wird. Diese Fälle kommen jedoch zum Glück sehr selten vor. Die Mehrzahl der offenen Beitragsforderungen können im Rahmen der Vollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Ein zusätzliches Bußgeld ist oftmals nicht nötig, um zu verdeutlichen, dass man nicht risikolos die Beitragsschuld nicht begleichen kann. Theoretisch wäre es aber möglich, nach jedem festgesetzten Drei-Monatszeitraum erneut einen Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens zu stellen. Aus den in den beiden Mails beschriebenen Gründen kommt dies aber praktisch nicht vor. Ich hoffe, dass Ihnen diese ergänzenden Informationen weiter helfen. Ihre Anfrage zur Anzahl der Widerspruchsbescheide seit dem Jahre 2013 werden wir beantworten, sobald uns die hierfür erforderlichen Zahlen vorliegen. Marcel Kaspar Justitiariat SWR Südwestrundfunk Am Fort Gonsenheim 139 55122 Mainz Tel.: 06131/929-32907 Fax: 06131/929-32090 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>