Ordnungswidrigkeiten, öffentlicher Raum - unerlaubte Werbung (Visitenkarten an meinem PKW von Auto-Händlern)

das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Juli 2010 entschieden, dass das Befestigen von gewerblichen Visitenkarten an Autos auf öffentlichen Parkplätzen eine „genehmigungspflichtige Sondernutzung“ darstellt.
(OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. 7. 2010, Az. IV-4RBs 25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi)

Da ich jede Woche gewerbliche Visitenkarten an meinem Auto kleben habe und mich das immer mehr stört, möchte ich gerne wissen, welchen Unternehmen Sie das Anbringen von gewerblichen Visitenkarten nach erlaubt haben.

Bitte stellen Sie eine Übersicht aller erlaubten Unternehmen zur Verfügung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. September 2014
  • Frist
    4. November 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Bezirksamt Hamburg-Mitte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten, öffentlicher Raum - unerlaubte Werbung (Visitenkarten an meinem PKW von Auto-Händlern) [#7613]
Datum
26. September 2014 18:47
An
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Juli 2010 entschieden, dass das Befestigen von gewerblichen Visitenkarten an Autos auf öffentlichen Parkplätzen eine „genehmigungspflichtige Sondernutzung“ darstellt. (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. 7. 2010, Az. IV-4RBs 25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi) Da ich jede Woche gewerbliche Visitenkarten an meinem Auto kleben habe und mich das immer mehr stört, möchte ich gerne wissen, welchen Unternehmen Sie das Anbringen von gewerblichen Visitenkarten nach erlaubt haben. Bitte stellen Sie eine Übersicht aller erlaubten Unternehmen zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bezirksamt Hamburg-Mitte
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage wurde an mich weiter geleitet und wird wie folgt beantwortet: …
Von
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Betreff
WG: Ordnungswidrigkeiten, öffentlicher Raum - unerlaubte Werbung (Visitenkarten an meinem PKW von Auto-Händlern) [#7613]
Datum
13. Oktober 2014 13:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage wurde an mich weiter geleitet und wird wie folgt beantwortet: 1. Die fraglichen Visitenkarten fallen unter das Verbots der Verteilung gewerblicher Handzettel gemäß § 23 Absatz 3 Nr. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) 2. Demzufolge werden natürlich auch keine Genehmigungen erteilt. 3. Personen die dies trotzdem tun handeln ordnungswidrig. 4. Zuständig für die Ahndung sind die jeweiligen Bezirksämter des Tatortes, also wo verteilt wird. Der Tatort ließ sich Ihrer Mail leider nicht entnehmen 5. Eine Liste von Personen, gegen die Ordnungswidrigkeiten-Verfahren laufen, kann leider nicht zur Verfügung gestellt werden. Hier überwiegt das Datenschutzinteresse des Betroffenen 6. Laut Auskunft des zuständigen Sachgebietes laufen derzeit keine Verfahren, da die Ermittlung der Täter nur über die Handynummern leider nicht möglich ist Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß