Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Grundlage der Abfallentsorgungssatzung der LH Potsdam
Im gesamten Stadtgebiet von Potsdam sind in den letzten Jahren - wenn man nach eigenem Augenschein und den auf der Website "Maerker Potsdam" gemeldeten Vorfällen geht - vermehrt Ablagerungen von Sperrmüll auf Straßen und Wegen und auch neben Glas- und Altkleidercontainern festzustellen. Die Stadtverwaltung weist in "Maerker Potsdam" darauf hin, dass es jedoch erlaubt sei, zur Abholung angemeldeten Sperrmüll schon am Vorabend auf öffentlichem Straßenland abzustellen. Laut der Potsdamer Abfallentsorgungssatzung stellt das unangemeldete Abstellen von Sperrmüll eine Ordnungswidrigkeit dar. Offensichtlich wird jedoch Sperrmüll oftmals unerlaubt oder schon Tage vor der angemeldeten Abholung auf der Straße, dem Gehweg oder an Sammelcontainern abgestellt.
Meine Fragen dazu sind:
- Wieviele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden in den Jahren 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 5 der Potsdamer Abfallentsorgungssatzung eingeleitet (auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 11f. dieser Satzung)?
- Wieviele davon wurden mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen?
- Welche Höhe erreichten die in den Jahren 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 in diesen Verfahren eingenommenen Geldbußen jeweils zusammen?
- Werden auch Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den o.g. Rechtsgrundlagen eingeleitet, wenn der Sperrmüll zwar zur Abholung angemeldet ist, aber schon vor 18 Uhr des Vortages auf öffentlichem Grund abgestellt wird?
- Wenn nein: Worin besteht der Unterschied zu einem unangemeldeten Abstellen von Müll, insbesondere, wenn der Müll nicht Stunden, sondern Tage oder Wochen vorfristig abgestellt wird?
- Wenn ja: Wieviele davon wurden mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen?
- Welche Höhe erreichten die in den Jahren 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 in diesen Verfahren eingenommenen Geldbußen jeweils zusammen?
Anfrage abgelehnt
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Datum5. Juli 2019
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7. August 2019
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