Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Grundlage der Abfallentsorgungssatzung der LH Potsdam

Im gesamten Stadtgebiet von Potsdam sind in den letzten Jahren - wenn man nach eigenem Augenschein und den auf der Website "Maerker Potsdam" gemeldeten Vorfällen geht - vermehrt Ablagerungen von Sperrmüll auf Straßen und Wegen und auch neben Glas- und Altkleidercontainern festzustellen. Die Stadtverwaltung weist in "Maerker Potsdam" darauf hin, dass es jedoch erlaubt sei, zur Abholung angemeldeten Sperrmüll schon am Vorabend auf öffentlichem Straßenland abzustellen. Laut der Potsdamer Abfallentsorgungssatzung stellt das unangemeldete Abstellen von Sperrmüll eine Ordnungswidrigkeit dar. Offensichtlich wird jedoch Sperrmüll oftmals unerlaubt oder schon Tage vor der angemeldeten Abholung auf der Straße, dem Gehweg oder an Sammelcontainern abgestellt.

Meine Fragen dazu sind:
- Wieviele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden in den Jahren 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 5 der Potsdamer Abfallentsorgungssatzung eingeleitet (auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 11f. dieser Satzung)?
- Wieviele davon wurden mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen?
- Welche Höhe erreichten die in den Jahren 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 in diesen Verfahren eingenommenen Geldbußen jeweils zusammen?
- Werden auch Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den o.g. Rechtsgrundlagen eingeleitet, wenn der Sperrmüll zwar zur Abholung angemeldet ist, aber schon vor 18 Uhr des Vortages auf öffentlichem Grund abgestellt wird?
- Wenn nein: Worin besteht der Unterschied zu einem unangemeldeten Abstellen von Müll, insbesondere, wenn der Müll nicht Stunden, sondern Tage oder Wochen vorfristig abgestellt wird?
- Wenn ja: Wieviele davon wurden mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen?
- Welche Höhe erreichten die in den Jahren 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 in diesen Verfahren eingenommenen Geldbußen jeweils zusammen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Juli 2019
  • Frist
    7. August 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bi…
An Stadtverwaltung Potsdam Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Grundlage der Abfallentsorgungssatzung der LH Potsdam [#154323]
Datum
5. Juli 2019 09:23
An
Stadtverwaltung Potsdam
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im gesamten Stadtgebiet von Potsdam sind in den letzten Jahren - wenn man nach eigenem Augenschein und den auf der Website "Maerker Potsdam" gemeldeten Vorfällen geht - vermehrt Ablagerungen von Sperrmüll auf Straßen und Wegen und auch neben Glas- und Altkleidercontainern festzustellen. Die Stadtverwaltung weist in "Maerker Potsdam" darauf hin, dass es jedoch erlaubt sei, zur Abholung angemeldeten Sperrmüll schon am Vorabend auf öffentlichem Straßenland abzustellen. Laut der Potsdamer Abfallentsorgungssatzung stellt das unangemeldete Abstellen von Sperrmüll eine Ordnungswidrigkeit dar. Offensichtlich wird jedoch Sperrmüll oftmals unerlaubt oder schon Tage vor der angemeldeten Abholung auf der Straße, dem Gehweg oder an Sammelcontainern abgestellt. Meine Fragen dazu sind: - Wieviele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden in den Jahren 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 5 der Potsdamer Abfallentsorgungssatzung eingeleitet (auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 11f. dieser Satzung)? - Wieviele davon wurden mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen? - Welche Höhe erreichten die in den Jahren 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 in diesen Verfahren eingenommenen Geldbußen jeweils zusammen? - Werden auch Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den o.g. Rechtsgrundlagen eingeleitet, wenn der Sperrmüll zwar zur Abholung angemeldet ist, aber schon vor 18 Uhr des Vortages auf öffentlichem Grund abgestellt wird? - Wenn nein: Worin besteht der Unterschied zu einem unangemeldeten Abstellen von Müll, insbesondere, wenn der Müll nicht Stunden, sondern Tage oder Wochen vorfristig abgestellt wird? - Wenn ja: Wieviele davon wurden mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen? - Welche Höhe erreichten die in den Jahren 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 in diesen Verfahren eingenommenen Geldbußen jeweils zusammen?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadtverwaltung Potsdam
Sehr geehrteAntragsteller/in es wird sich auf Ihre E-Mail vom 05.07.2019 bezogen. Sie beantragen auf der Grundlag…
Von
Stadtverwaltung Potsdam
Betreff
WG: Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Grundlage der Abfallentsorgungssatzung der LH Potsdam [#154323]
Datum
18. Juli 2019 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in es wird sich auf Ihre E-Mail vom 05.07.2019 bezogen. Sie beantragen auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg Auskunft zu verschiedenen Daten, die in Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeitenverfahrens stehen. Dieser Antrag ist abzulehnen. Ich beziehe mich hierbei auf §4 des AIG. Danach ist der Antrag abzulehnen, wenn eine Behörde die Akten für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens angelegt hat. Weiterhin ist im AIG geregelt, dass, wenn andere Regelungen spezifische Rechtsvorschriften zur Akteneinsicht enthalten, diese dem AIG vorgehen. § 49 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt die Akteneinsicht für den Betroffenen. Ihm kann Einsicht bei der Behörde gewährt werden. Im Statistischen Jahrbuch der Landeshauptstadt Potsdam werden die Daten veröffentlicht, welche durch die Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Potsdam statistisch erfasst wurden. Eine detailliertere Erfassung findet nicht statt. Zu der von Ihnen angefragten Themen findet keine gesonderte statistische Erfassung statt. Die Satzung über die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam regelt das Vorgehen zur Entsorgungspflicht. Sehr geehrtAntragsteller/in Mit freundlichen Grüßen