Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen fehlendem Energieausweis

Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 01.05.2014 müssen Verkäufer/Vermieter von Immobilien bereits in einer Anzeige alle Daten aus einem Energieausweis angeben. Vielfach ist das nicht der Fall.
Von der Bauaufsicht Frankfurt wurde ich an sie verwiesen, bitte senden Sie mir deshalb Folgendes zu:

Eine Übersicht, wieviele Verfahren wegen fehlendem Energieausweis seit 01.05.2014 in die Wege geleitet wurden, aufgeschlüsselt nach Jahr, Stadt oder Kreis, in der das Verfahren eingeleitet wurde, Art der Ordnungswidrigkeit (Fehlende Angaben in Anzeige, Nichtvorlegen auf Anfrage, etc) und Höhe des verhängten Bußgelds.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. Februar 2020
  • Frist
    31. März 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in seit 01.05.2014 müssen Verkäufer/Vermieter von Immob…
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen fehlendem Energieausweis [#181613]
Datum
28. Februar 2020 13:20
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in seit 01.05.2014 müssen Verkäufer/Vermieter von Immobilien bereits in einer Anzeige alle Daten aus einem Energieausweis angeben. Vielfach ist das nicht der Fall. Von der Bauaufsicht Frankfurt wurde ich an sie verwiesen, bitte senden Sie mir deshalb Folgendes zu: Eine Übersicht, wieviele Verfahren wegen fehlendem Energieausweis seit 01.05.2014 in die Wege geleitet wurden, aufgeschlüsselt nach Jahr, Stadt oder Kreis, in der das Verfahren eingeleitet wurde, Art der Ordnungswidrigkeit (Fehlende Angaben in Anzeige, Nichtvorlegen auf Anfrage, etc) und Höhe des verhängten Bußgelds. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181613 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Z6b-028g- 09 - 03 - 04# Ihr Antrag vom 28. Februar 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfra…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Betreff
AW: Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen fehlendem Energieausweis [#181613]
Datum
28. Februar 2020 16:43
Status
Warte auf Antwort
Z6b-028g- 09 - 03 - 04# Ihr Antrag vom 28. Februar 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Mein Referat bearbeitet federführend alle Anträge nach Informationsfreiheitsrecht. Vor einer inhaltlichen Antwort ist es notwendig, dass Sie ihre vollständige Adresse ggf. samt Telefonnummer mitteilen. Dies ist schon wegen möglicherweise von Ihnen zu tragenden Kosten notwendig. Derzeit ist dies allerdings nicht geplant. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Deshalb und aus anderen Gründen kann eine formelle Postzustellung notwendig werden. Ohne die erbetenen Angaben ist eine weitere Bearbeitung leider nicht möglich. Sie erhalten zunächst ein Merkblatt, das Sie über Ihre Rechte informiert. Bitte bestätigen Sie den Erhalt der Einfachheit halber zusammen mit der Zuleitung Ihrer Anschrift kurz per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die kurzfristige Bearbeitung meiner Anfrage. Aus welchen anderen Grü…
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen fehlendem Energieausweis [#181613]
Datum
28. Februar 2020 17:01
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die kurzfristige Bearbeitung meiner Anfrage. Aus welchen anderen Gründen ist eine Postadresse denn noch notwendig? Und teilen Sie mir doch bitte mit, ob sie es nicht nur nicht ausschließen, sondern damit rechnen, dass Kosten anfallen werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181613
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Rückfrage hin betone ich nochmals, dass ich weder sagen kann, dass Kosten a…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Betreff
AW: Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen fehlendem Energieausweis [#181613]
Datum
2. März 2020 10:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Rückfrage hin betone ich nochmals, dass ich weder sagen kann, dass Kosten anfallen, noch, dass keine anfallen. Das hängt von der weiteren Bearbeitung ab. Sollten aber von Ihnen Kosten zu begleichen sein, so würde Ihre Postadresse für die Zustellung eines Kostenbescheides und ggf. auch eine Vollstreckung benötigt werden. Darüber hinaus ist etwa auf § 87 Abs. 3 Satz 1 HDSIG hinzuweisen. Diese Vorschrift regelt, dass die Ablehnung des Informationszuganges "schriftlich bekannt zu geben" ist. Dies setzt freilich eine zustellfähige Postadresse voraus. Eine Unterrichtung durch E-Mail reicht nicht aus. Vor inhaltlicher Bearbeitung ist es regelmäßig nicht möglich, sicher einzuschätzen, ob der Anspruch auf Informationen begründet ist oder nicht. Daher fordere ich die Anschrift an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in dann weise ich auf § 1 Abs. 1 HessVwZG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VwZG hin, wo g…
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen fehlendem Energieausweis [#181613]
Datum
2. März 2020 17:10
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in dann weise ich auf § 1 Abs. 1 HessVwZG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VwZG hin, wo geregelt ist: "Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn ... der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist ...". Eine Anschrift sehe ich deshalb nicht als notwendig an. Und wenn absehbar ist, dass durch die Bearbeitung der Anfrage Kosten entstehen, bitte ich darum vor der Entstehung von Kosten informiert zu werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181613 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Sehr geehrteAntragsteller/in aus aktuellem Anlass konnte ich mich um Ihre Anfrage erst jetzt kümmern. In der Sac…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Betreff
WG: Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen fehlendem Energieausweis [#181613]
Datum
27. März 2020 15:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in aus aktuellem Anlass konnte ich mich um Ihre Anfrage erst jetzt kümmern. In der Sache kann das Ministerium leider nicht helfen. Dem Ministerium liegen keine Informationen zu solchen Ordnungswidrigkeitsverfahren vor. Ihre Fragen beziehen sich somit nicht auf vorhandene Informationen nach Aktenlage. Nur in diesem Falle hätten Sie einen gesetzlichen Anspruch auf den Erhalt bestimmter Unterlagen etc. Sie möchten vielmehr eine allgemeine Auskunft zu den gestellten Fragen. Darauf besteht nach HDSIG kein Anspruch. Sie machen darüber hinaus auch Ansprüche nach UIG und VIG geltend. Diese richten Sie bitte an die Kollegen im Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Eine Weiterleitung durch das Wirtschaftsressort scheidet aus, da Sie die Weitergabe personenbezogener Daten abgelehnt haben. Diese Auskunft wird unabhängig davon gegeben, ob Ihrer Informationsbitte ein Anspruch nach den beiden Gesetzen zugrunde liegt oder nicht. Mit freundlichen Grüßen