Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV
Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu
geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vor dem VG einlegen.
Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.
Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit wird nicht vom NDR beansprucht.
Vielmehr erfolgt eine nicht im RBStV erwähnte "Direktanmeldung", der der Festsetzungsbescheid, der wiederum ein Verwaltungsakt sein soll, folgt.
Ein Verwaltungsvorgang kann nicht durch ein Nicht-Verwaltungsvorgang entstehen und fortgeführt werden. Daher muss die "Direktanmeldung" ein Verwaltungsakt sein. Bitte teilen Sie mir mit, aus welcher gesetzlichen Regelung heraus die "Direktanmeldung" als Verwaltungsvorgang angesehen werden kann.
Es ist nicht üblich in Verwaltungsvorgängen, zwei parallel laufende Beitreibungsverfahren "zur Auswahl zu stellen" um das gleiche Ziel zu erreichen. Daher als zweite Frage: Welche Gesetzesvorschrift erlaubt dem NDR, diese Auswahl zu treffen?
Anfrage abgelehnt
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Datum11. Dezember 2017
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12. Januar 2018
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