Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV

Anfrage an: NDR

Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu
geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vor dem VG einlegen.
Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.
Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit wird nicht vom NDR beansprucht.
Vielmehr erfolgt eine nicht im RBStV erwähnte "Direktanmeldung", der der Festsetzungsbescheid, der wiederum ein Verwaltungsakt sein soll, folgt.
Ein Verwaltungsvorgang kann nicht durch ein Nicht-Verwaltungsvorgang entstehen und fortgeführt werden. Daher muss die "Direktanmeldung" ein Verwaltungsakt sein. Bitte teilen Sie mir mit, aus welcher gesetzlichen Regelung heraus die "Direktanmeldung" als Verwaltungsvorgang angesehen werden kann.
Es ist nicht üblich in Verwaltungsvorgängen, zwei parallel laufende Beitreibungsverfahren "zur Auswahl zu stellen" um das gleiche Ziel zu erreichen. Daher als zweite Frage: Welche Gesetzesvorschrift erlaubt dem NDR, diese Auswahl zu treffen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Dezember 2017
  • Frist
    12. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An NDR Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV [#25663]
Datum
11. Dezember 2017 01:09
An
NDR
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird ein Betroffener zuerst verpflichtet über sich selbst bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (LRA) Auskunft über den Wohnstatus zu geben (§ 8 RBStV). Wenn dieser keine Angabe macht, kann er im Verwaltungszwangsverfahren per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden (§ 12 Abs. 1), sonst handelt er ordnungswidrig. "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vor dem VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann. Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit wird nicht vom NDR beansprucht. Vielmehr erfolgt eine nicht im RBStV erwähnte "Direktanmeldung", der der Festsetzungsbescheid, der wiederum ein Verwaltungsakt sein soll, folgt. Ein Verwaltungsvorgang kann nicht durch ein Nicht-Verwaltungsvorgang entstehen und fortgeführt werden. Daher muss die "Direktanmeldung" ein Verwaltungsakt sein. Bitte teilen Sie mir mit, aus welcher gesetzlichen Regelung heraus die "Direktanmeldung" als Verwaltungsvorgang angesehen werden kann. Es ist nicht üblich in Verwaltungsvorgängen, zwei parallel laufende Beitreibungsverfahren "zur Auswahl zu stellen" um das gleiche Ziel zu erreichen. Daher als zweite Frage: Welche Gesetzesvorschrift erlaubt dem NDR, diese Auswahl zu treffen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen…
An NDR Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV [#25663]
Datum
12. Januar 2018 02:07
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV“ vom 11.12.2017 (#25663) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 25663 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen…
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Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung: Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV [#25663]
Datum
17. Februar 2018 01:22
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV“ vom 11.12.2017 (#25663) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 37 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 25663 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung: Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV [#25663]
Datum
4. April 2018 19:19
An
NDR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV“ vom 11.12.2017 (#25663) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 83 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 25663 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung: Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV [#25663]
Datum
18. Juli 2018 00:28
An
NDR
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV“ vom 11.12.2017 (#25663) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 187 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 25663 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung: Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV [#25663]
Datum
28. August 2018 12:44
An
NDR
Status
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
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Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung: Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstoß gegen Pflichten aus dem RBStV [#25663]
Datum
9. Oktober 2018 13:04
An
NDR
Status
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