Organigramm Finanzamt Halle

ein Organigramm des Finanzamtes Halle.
Alternativ, und wahrscheinlich besser, beantrage ich eine Veröffentlichung des Organigrammes auf den Seiten des Finanzamtes. Dort finde ich es nämlich bislang nicht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Januar 2018
  • Frist
    9. Februar 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: e…
An Finanzamt Halle (Saale) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Organigramm Finanzamt Halle [#25968]
Datum
7. Januar 2018 18:34
An
Finanzamt Halle (Saale)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ein Organigramm des Finanzamtes Halle. Alternativ, und wahrscheinlich besser, beantrage ich eine Veröffentlichung des Organigrammes auf den Seiten des Finanzamtes. Dort finde ich es nämlich bislang nicht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Finanzamt Halle (Saale)
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 07.01.2018, mit der Sie die Zusendung bzw. Veröffe…
Von
Finanzamt Halle (Saale)
Betreff
WG: WG: Organigramm Finanzamt Halle
Datum
10. Januar 2018 09:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 07.01.2018, mit der Sie die Zusendung bzw. Veröffentlichung eines Organigramms des Finanzamtes Halle (Saale) beantragen. Ich bedaure, Ihren Antrag ablehnen zu müssen. Sie haben nach keiner ersichtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die begehrte Information. Sie stützen Ihren Anspruch in erster Linie auf das Imformationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008. Dort ist in § 1 Absatz 1 IZG LSA als allgemeiner Grundsatz ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes geregelt. Allerdings besteht nach § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber Finanzbehörden i. S. d. § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes. § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA regelt eine Bereichsausnahme, nach der ohne eine individuelle Prüfung des Inhalts und Umfangs der begehrten Information Auskunftsansprüche gegenüber einem bestimmten Sektor der öffentlichen Verwaltung generell ausgeschlossen sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA und dem Willen des Gesetzgebers (vergleiche dazu Oberverwaltungsgericht LSA, Urteil vom 23.04.2014 - 3 L 319/13 - juris Rn. 40 ff). Umweltinformationen bzw. Verbraucherinformationen sind nicht betroffen, so dass auch ein Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz bzw. dem Verbraucherinformationsgesetz nicht besteht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren! Der von Ihnen zitierte Absatz § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA enthält für Finanzbehörd…
An Finanzamt Halle (Saale) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Organigramm Finanzamt Halle [#25968]
Datum
10. Januar 2018 10:02
An
Finanzamt Halle (Saale)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren! Der von Ihnen zitierte Absatz § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA enthält für Finanzbehörden die wichtige Einschränkung "soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden." Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Im zitierten Urteil OVG LSA vom 23.04.2014 - 3 L 319/13 geht es um genau eine solche Steuersache. Es ist daher nicht geeignet, mein Auskunftsbegehren abzulehnen. Ich erhalte meine Anfrage nach dem IZG weiterhin aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Finanzamt Halle (Saale)
Sehr geehrtAntragsteller/in das Finanzamt Halle (Saale) ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz eine …
Von
Finanzamt Halle (Saale)
Betreff
WG: WG: WG: WG: AW: Organigramm Finanzamt Halle [#25968]; ihre Mail vom 10.01.2018
Datum
11. Januar 2018 15:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in das Finanzamt Halle (Saale) ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz eine Finanzbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA und ist hier auch in Steuersachen tätig. Die von Ihnen zitierte Beschränkung in § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA auf Verfahren in Steuersachen ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Finanzbehörden nicht nur in Verfahren in Steuersachen, sondern auch in Angelegenheiten der Eigenverwaltung wie z. B. im Personalwesen oder im Beschaffungswesen tätig sein können (siehe OVG LSA, Urteil vom 23.04.2013 - 3 L 319/13 -). Der allgemeine Auskunftsanspruch wird durch die Einschränkung Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA nicht sinnentleert. Es verbleibt ein ausreichender Anwendungsbereich, der aber hier nicht einschlägig ist. Ich betrachte die Angelegenheit jetzt als abgeschlossen. Sollten Sie weiteren Erörterungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an das Ministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze S…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Organigramm Finanzamt Halle“ [#25968]
Datum
11. Januar 2018 17:27
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sachsen-Anhalt (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25968 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt. Das Finanzamt meint, das alle Teile des Finanzamtes, die sich irgendwie mit Steuern befassen, von der Informationsfreiheit ausgenommen sein sollen. Es zitiert dazu ein Urteil, bei dem ein Insolvenzverwalter das IZG dazu missbrauchen wollte, um Steuerzahlungen eines Insolvenzschuldners an das Finanzamt zu ermitteln. Das Gericht hat dieses Ansinnen richtigerweise abgewiesen, weil das IZG die Behördenarbeit transparent machen, aber keinen gläsernen Bürger schaffen soll. Das Finanzamt verallgemeinert dies nun dahingehend, dass das Finanzamt überhaupt niemals Auskunft zu geben braucht, wenn es die Teile des Finanzamtes betrifft, die sich mit Steuern befassen. Das scheint mir völlig dem Sinn des IZG zu widersprechen. Andere Behörden der Stadt Halle stellen von sich aus Organigramme ins Netz. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Az.: IF 142-3.184 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Eingabe, mit der Sie mich in o. g. Angelegenheit um Vermi…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Organigramm Finanzamt Halle“ [#25968]
Datum
19. Januar 2018 15:13
Status
Warte auf Antwort
Az.: IF 142-3.184 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Eingabe, mit der Sie mich in o. g. Angelegenheit um Vermittlung gebeten haben, danke ich Ihnen. Ich darf Sie allerdings darauf aufmerksam machen, dass sich nach herrschender Meinung in der Literatur aus einem Anrufungsersuchen an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit neben der Person auch die Adresse des Petenten ergeben muss (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 12 Rn. 28; Rossi, IFG, 2006, § 12 Rn. 20; Guckelberger, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, § 12 IFG, Rn. 62). Das ist bei Ihrer Eingabe bisher nicht der Fall. Sofern Sie eine Bearbeitung Ihres Vorgangs wünschen, bitte ich Sie, mir Ihre Anschrift, unter der Sie postalisch zu erreichen sind, nachzureichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Antwort sollte auch meine Postadresse übermittelt werden. Mit freundli…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Vermittlung bei Anfrage „Organigramm Finanzamt Halle“ [#25968]
Datum
19. Januar 2018 17:10
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Antwort sollte auch meine Postadresse übermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren! Noch einmal wegen der Postadresse: Ich kann nicht erkennen, warum die Angabe der P…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Organigramm Finanzamt Halle“ [#25968]
Datum
19. Januar 2018 19:22
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren! Noch einmal wegen der Postadresse: Ich kann nicht erkennen, warum die Angabe der Postadresse für die Vermittlung notwendig sein soll und daher sollte die Postadresse nicht Voraussetzung für die Anrufung des Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten sein. In Sachen Datenschutz sollte der Datenschutzbeauftragte hier mit gutem Beispiel vorangehen. Anderswo kritisiert übrigens der Datenschutzbeauftragte die Praxis der Behörden, vom Anfragesteller die Postadresse zu verlangen: https://www.jasperprigge.de/ldi-kritisiert-behoerdenpraxis-gegenueber-frag-den-staat/ Nichts anderes sollte für den Datenschutzbeauftragten selbst gelten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Vermittlung ... Ich werde das Finanzamt Halle um eine Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage bitten. ...
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Via
Briefpost
Betreff
Vermittlung
Datum
2. Februar 2018
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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151,3 KB
... Ich werde das Finanzamt Halle um eine Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage bitten. ...

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Ich widerspreche hiermit fristgerecht der Ablehnung meines Antrags auf Heraus…
An Finanzamt Halle (Saale) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Organigramm Finanzamt Halle [#25968]
Datum
8. Februar 2018 18:39
An
Finanzamt Halle (Saale)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Ich widerspreche hiermit fristgerecht der Ablehnung meines Antrags auf Herausgabe eines Organigramms des Finanzamtes Halle. Die Vermittlung durch den Beauftragen für die Informationsfreiheit von Sachsen-Anhalt ist davon unberührt. Ihre Ablehnung stützt sich auf § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA. Allerdings geht es bei der zitierten Ausnahme darum, das Steuergeheimnis vor dem IZG zu schützen. Das von Ihnen zitierte Urteil behandelt einen Fall, in dem ein Insolvenzverwalter das Informationszugangsgesetz dazu missbrauchen will, um das Steuergeheimnis eines Insolvenzschuldners zu umgehen. Das ist bei meiner Anfrage leicht ersichtlich nicht der Fall. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>