Organisation des Pressetermins mit Bundesinnenminister Horst Seehofer nach den Ausschreitungen in Stuttgart

Kommunikationen und Schriftwechsel mit dem Innenministerium Baden-Württemberg und dem Bundesministerium des Innern, die im Zusammenhang mit der Organisation des Pressetermins am 22.6.2020 mit Horst Seehofer und Thomas Strobl stehen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Juni 2020
  • Frist
    26. Juli 2020
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Markus Reuter
Markus Reuter (Netzpolitik.org)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kommunika…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
Markus Reuter (Netzpolitik.org)
Betreff
Organisation des Pressetermins mit Bundesinnenminister Horst Seehofer nach den Ausschreitungen in Stuttgart [#191605]
Datum
26. Juni 2020 14:48
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kommunikationen und Schriftwechsel mit dem Innenministerium Baden-Württemberg und dem Bundesministerium des Innern, die im Zusammenhang mit der Organisation des Pressetermins am 22.6.2020 mit Horst Seehofer und Thomas Strobl stehen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Markus Reuter Anfragenr: 191605 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191605/ Postanschrift Markus Reuter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Markus Reuter (Netzpolitik.org)
Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrter Herr Reuter, hiermit bestätigen wir den Empfang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Organisation des Pressetermins mit Bundesinnenminister Horst Seehofer nach den Ausschreitungen in Stuttgart [#191605]
Datum
7. Juli 2020 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,0 KB


Sehr geehrter Herr Reuter, hiermit bestätigen wir den Empfang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrter Herr Reuter, zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. Juni 2020, ergeht …
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Organisation des Pressetermins mit Bundesinnenminister Horst Seehofer nach den Ausschreitungen in Stuttgart [#191605]
Datum
9. Juli 2020 10:57
Status
image003.png
3,0 KB


Sehr geehrter Herr Reuter, zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. Juni 2020, ergeht folgende Entscheidung: 1. Es wird mitgeteilt, dass beim Polizeipräsidium Stuttgart zu den gewünschten Informationen keine Aufzeichnungen vorhanden sind. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg vorliegend nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, der Anspruch besteht aus den in §§ 4 bis 6 LIFG genannten Gründen nicht und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 9 LIFG vor. Nach § 3 Nr. 3 LIFG BW sind amtliche Informationen grundsätzlich jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecke dienende Aufzeichnung und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Unter Aufzeichnung ist hierbei jede irgendwie festgehaltene und gespeicherte Art von Information zu verstehen. Es kann sich dabei um Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten oder Tonaufzeichnungen handeln, die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst sind jedoch Informationen, die nicht verkörpert sind, also beispielsweise das Wissen oder die Erinnerungen eines Behördenmitarbeiters (Burholt, BB 2006, 2201) (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. Mai 2017 - 1 K 1802/16 -, juris RN 19). Beim Polizeipräsidium Stuttgart sind zu den gewünschten Informationen keine Aufzeichnungen vorhanden. Ihrem Antrag kann deshalb nicht entsprochen werden. Mit freundlichen Grüßen