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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Organize Future e.V“
1 Satzung des Vereins „organize future! e.V." § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet "organize future! e.V." (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein und hat seinen Sitz in Kiel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz .e.V.". § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe, Umweltschutz und Bildung. (3) Der Satzungszweck wird schwerpunktmäßig verwirklicht durch die Organisation von Veranstaltungen , welche vor allem Jugendliche ansprechen sollen. Diese Veranstaltungen bieten Jugendlichen insbesondere die Chance, selbstständige Freizeitgestaltung zu erlernen, sich über Umweltthemen zu bilden und demokratische Handlungsmöglichkeiten sowie Methoden im Bereich des Umweltschutzes kennenzulernen. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er v_ erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dütien nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden . § 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge . (1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische - Person erwerben. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. - (2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden . ' I
2 (3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen. (3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten , vorliegt. § 5 Die Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind i - die Mitgliederversammlung und • - der Vorstand. § 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: - drei gleichberechtigten Vorsitz.enden (2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die drei Vorsitzenden jeweils allein. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandmitglieder von den Beschränkungen des§ 181 BGB befreit werden . (3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren g~ählt; Wiederw~hl.ist möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsm1tglteds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. (4) Der Vorstand ist verantwortlich für: 1. 2. die Führung der laufenden Geschäfte· ' die Ausführung der Beschlüsse der Mltgllederversamrnlung · 3. die Verwaltung des Vereinsvermögens; ,
3 { '' 4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; 5. die Buchführung; 6. die Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts; 7. die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung und 8. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern . (5) Vorstandssitzungen werden von einem der beiden Vorsitzenden per E-Mail. schrtftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist bei einer Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.- Stimmvollmachten sind zulässig . Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind . (6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung , in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. (7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz. § 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz (1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig . Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit: oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig . (2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt § 8 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprü fer, der nicht Vorstandsmitghed i.sl f\l r <:!i-e Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres ~ rechoerisdle Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer nächstfolgenden Mitgliederversammlung. erstatte t Bericht m de('
\ \ 4 § 9 Ordentliche Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalt . ~ - 0~ Mr ,tg.1ederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist van zwei Wochen . In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben . Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; 2. die Wahl der Kassenprüfer; 3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; 4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands; 5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages; 6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. (3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird . Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. (4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¼ der abgegebenen Stimmen. (5) Die Versammlung wird von den drei Vorsitzenden geleitet. Bei deren Abwesenheit wählt die Versammlung den*die Versammlungsleiter*in. Der*die Versammlungsleiter"in bestimmt den•die Protokollführer*in . § 10 Protokollierung von Beschlüssen Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
5 I ' i § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung l (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird . (2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 1O der Satzung entsprechend § 12 Satzungsänderungen durch Vorstand Der vorstand kann Satzungsänderungen , die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden , beschließen . § 13 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an -den Verein zur Förderung politischen Handelns (v.f.h.) e.V. in Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Politische Bildungswerk: Junge Erwachsene machen Politik (JumP), Rathausgasse 11 a, 53111 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte es den v.f.h . bei Auflösung nicht mehr geben, so soll das Vermögen an eine andere gemeinnützige Organisation gehen, die es für die gleichen Zwecke wie in § 2 genannt verwendet. '' i t i 1 1t
6 Die in Satzung wurde beschlossen .Wi':t.lMkll/.\ ~\ . Unterschriften der (mindest Rur,CI Üieceicks e.DECEH'Ckt i Gre\a. ~i, V1d ) 1 J/J;,{ßi1 0 00-,lu. 5te f,,,ri k,1·5t 4fl,-1 JI~ ~ 'JukJb ß~( 1 ] _~ ( in der Gründungsversammlung am „1./PS~.201q