Owi HBO oder § 27 DSchG alleine anwendbar

einfache Frage ob, wenn es sich um eine rein denkmalrechtliche Frage der minimalen optischen Ausführung handelt ( die im übrigen genehmigt wurde ), ob sich das Bauamt nach § 86 Abs.1 Ziffer 13 HBO einmischen kann oder allein die untere Denkmalschutzbehörde nach § 27 DSchG für Bussgelder zuständig ist. Ist eine gleichzeitige Anwendung beider Gesetze denkbar, also beide oder wahlweise für die gleiche Sache ? Ordnungswiedrigkeit und oder Bussgeld ? Thema Baugenehmigung für Neubau mit Denkmal. Genehmigung

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Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    12. Mai 2019
  • Frist
    15. Juni 2019
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: einfache Frage o…
An Landesamt für Denkmalpflege Hessen Details
Von
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Betreff
Owi HBO oder § 27 DSchG alleine anwendbar [#141043]
Datum
12. Mai 2019 09:17
An
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: einfache Frage ob, wenn es sich um eine rein denkmalrechtliche Frage der minimalen optischen Ausführung handelt ( die im übrigen genehmigt wurde ), ob sich das Bauamt nach § 86 Abs.1 Ziffer 13 HBO einmischen kann oder allein die untere Denkmalschutzbehörde nach § 27 DSchG für Bussgelder zuständig ist. Ist eine gleichzeitige Anwendung beider Gesetze denkbar, also beide oder wahlweise für die gleiche Sache ? Ordnungswiedrigkeit und oder Bussgeld ? Thema Baugenehmigung für Neubau mit Denkmal. Genehmigung Antragsteller Christian Antragsteller/in Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrteAntragsteller/in dauert mir zu lange ! hat sich erledigt-löschen, wenn das jemand nicht aus dem eff …
An Landesamt für Denkmalpflege Hessen Details
Von
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Betreff
AW: Owi HBO oder § 27 DSchG alleine anwendbar [#141043]
Datum
22. Mai 2019 07:51
An
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in dauert mir zu lange ! hat sich erledigt-löschen, wenn das jemand nicht aus dem eff eff weiß, ist es der falsche leser Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 141043 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>