OWiG vs Eidesstattliche Versicherung

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Ich bitte die Anfrage an die Zuständigen weiterzuleiten.

Wie kann es sein, das mir als mittelloser Empfänger von Sozialleistungen trotz Hinweis auf die EV und auf die § 46 und § 96 OWiG weiterhin durch Androhung von Gewalt in Form von Zwangsvollstreckung, Haftandrohung etc. genötigt werde?

(OWiG)
§ 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, ... sind unzulässig.

(OWiG)
§ 96 Anordnung von Erzwingungshaft

(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.
>>> Diese wurde mehrfach im Vorfeld mitgeteilt!

2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, ... Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.

UND WIESO WIRD NICHT AUFGEHOBEN?

Anscheinend ist die Bedeutung einer EV und der damit verbundenen Zahlungsunfähigkeit uw. nicht bekannt.

Nach 15 Jahren hat das BVerfG erkannt, dass die Sanktionen über 30 % verfassungswidrig sind. Gegen die restlichen 30% klage ich gerade, denn diese sind immer noch ein Eingriff in das vom Staat zu schützende und garantierte Existenzminimum, welches bisher in dieser Form nicht ausgezahlt und dann noch mangels Kompetenz in den Behörden weiter eingeschränkt ist.

Welchen Straftatbestand neben Weißer Folter erfüllt es, wenn mir verschiedene Arten von Gewalt angedroht, die per Gesetz überhaupt nicht vorgesehen sind? Nötigung? Rechtsbeugung? Amtsmissbrauch?

Darüber hinaus verweise ich auf das Verbot der Schuldhaft

Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention verbietet die Schuldhaft: Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Pflicht zu erfüllen.

Dass dieser über Art. 59 Satz 2 GG bundesgesetzgleich und damit bindend ist, sollte auch bekannt sein.

Was wird am Artikel 1 GG nicht verstanden?
(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Schützen ist nicht verletzen.
-----
Nur durch meine bisherigen Aktivitäten und CORONA wurde zumindest ein Haftbefehl (6 Tage wegen 104 € nicht vollstreckt.

Selbst mein Antrag (der schon von Amtswegen erfolgen müsste) auf Aufhebung beim Amtsgericht wird abgetan oder ignoriert.

Selbst das Amtsgericht Lüneburg entscheidet, dass vollstreckt werden müsse, weil sonst ein rechtsfreier Raum entstünde.

Das LG Lüneburg geht fehl in der Annahme dass es sich um einen rechtsfreien Raum handelt. Der Raum ist entsprechend rechtlich ausgestaltet, dass er in bestimmten Situationen auf Grund der Achtung der Menschenwürde einen Strafvollstreckung ausgestaltet. Die Strafe selbst wird dadurch weder aufgehoben noch relativiert. Kennt das LG Lüneburg nicht die Entscheidungen VII ZB 111/09 RN 17 und VII ZB 7/11 RN 11 + 13?

Es liegt also im Eigeninteresse des Staates, die Menschen so reich zu machen dass die Menschen die Strafen auch zahlen können.

Die Kahlpfändung und das finanzielle Ruinieren von Opfern, Schuldnern oder Täter ist kontraproduktiv für den strafenden Staat. Dies ist in der Gesetzgebung auch nie so beabsichtigt.

Sinn und Zweck von Strafen ist es nicht Menschen zu ruinieren. 1000 Jahre Kopfab als Strafe haben noch keine bessere Gesellschaft erschaffen. Ziel und muss sein, Taten zu verhindern und Menschen umzuerziehen.

Über die Rechtmäßigkeit von Strafen in Form von OWIGs die durch den Gesetzgeber mangels Zitierung von Grundrechten in den relevanten Grundlagen StVO, StVG, BKat NICHT vorgesehen sind, diskutieren wir an dieser Stelle nicht, auch nicht über die nicht Zitierung von Art. 14 GG im OWiG.

Dass das StGB nicht zitiert ist eine andere Baustelle entgegen Art. 19 GG

Wenn der Bürger gefordert wird sich an Gesetze zu halten dann erwarte ich das zuallererst vom allen Behörden des Staates selbst.

Es ist daher auch kein Wunder, dass das Vertrauen in den Rechtsstaat schwindet, von Rechtsbeugung allerorts gesprochen wird, sich Bewegungen bilden, die dann als "Reichsbürger" und Verschwörungstheoretiker strafbewehrt sowohl verleumdet als auch politisch verfolgt werden, nur weil sie sich das nicht mehr länger gefallen lassen wollen.

"Haben wir immer so gemacht" und "haben wir noch nie so gemacht" sind nun mal keine Grundlagen eines Rechtsstaates und die letzte Entartung ( Wir haben nur Befehle befolgt) hatten wir zuletzt im dritten Reich.

Ich bitte meinen Aufruf zu verstehen und im Vertrauen dass die sinnvollen und notwendigen Schritte eingeleitet werden verbleibe ich...

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Juni 2020
  • Frist
    7. Juli 2020
  • 2 Follower:innen
Alexander Schröpfer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte d…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
OWiG vs Eidesstattliche Versicherung [#187980]
Datum
4. Juni 2020 11:05
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte die Anfrage an die Zuständigen weiterzuleiten. Wie kann es sein, das mir als mittelloser Empfänger von Sozialleistungen trotz Hinweis auf die EV und auf die § 46 und § 96 OWiG weiterhin durch Androhung von Gewalt in Form von Zwangsvollstreckung, Haftandrohung etc. genötigt werde? (OWiG) § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, ... sind unzulässig. (OWiG) § 96 Anordnung von Erzwingungshaft (1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn 4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben. >>> Diese wurde mehrfach im Vorfeld mitgeteilt! 2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, ... Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben. UND WIESO WIRD NICHT AUFGEHOBEN? Anscheinend ist die Bedeutung einer EV und der damit verbundenen Zahlungsunfähigkeit uw. nicht bekannt. Nach 15 Jahren hat das BVerfG erkannt, dass die Sanktionen über 30 % verfassungswidrig sind. Gegen die restlichen 30% klage ich gerade, denn diese sind immer noch ein Eingriff in das vom Staat zu schützende und garantierte Existenzminimum, welches bisher in dieser Form nicht ausgezahlt und dann noch mangels Kompetenz in den Behörden weiter eingeschränkt ist. Welchen Straftatbestand neben Weißer Folter erfüllt es, wenn mir verschiedene Arten von Gewalt angedroht, die per Gesetz überhaupt nicht vorgesehen sind? Nötigung? Rechtsbeugung? Amtsmissbrauch? Darüber hinaus verweise ich auf das Verbot der Schuldhaft Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention verbietet die Schuldhaft: Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Pflicht zu erfüllen. Dass dieser über Art. 59 Satz 2 GG bundesgesetzgleich und damit bindend ist, sollte auch bekannt sein. Was wird am Artikel 1 GG nicht verstanden? (1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Schützen ist nicht verletzen. ----- Nur durch meine bisherigen Aktivitäten und CORONA wurde zumindest ein Haftbefehl (6 Tage wegen 104 € nicht vollstreckt. Selbst mein Antrag (der schon von Amtswegen erfolgen müsste) auf Aufhebung beim Amtsgericht wird abgetan oder ignoriert. Selbst das Amtsgericht Lüneburg entscheidet, dass vollstreckt werden müsse, weil sonst ein rechtsfreier Raum entstünde. Das LG Lüneburg geht fehl in der Annahme dass es sich um einen rechtsfreien Raum handelt. Der Raum ist entsprechend rechtlich ausgestaltet, dass er in bestimmten Situationen auf Grund der Achtung der Menschenwürde einen Strafvollstreckung ausgestaltet. Die Strafe selbst wird dadurch weder aufgehoben noch relativiert. Kennt das LG Lüneburg nicht die Entscheidungen VII ZB 111/09 RN 17 und VII ZB 7/11 RN 11 + 13? Es liegt also im Eigeninteresse des Staates, die Menschen so reich zu machen dass die Menschen die Strafen auch zahlen können. Die Kahlpfändung und das finanzielle Ruinieren von Opfern, Schuldnern oder Täter ist kontraproduktiv für den strafenden Staat. Dies ist in der Gesetzgebung auch nie so beabsichtigt. Sinn und Zweck von Strafen ist es nicht Menschen zu ruinieren. 1000 Jahre Kopfab als Strafe haben noch keine bessere Gesellschaft erschaffen. Ziel und muss sein, Taten zu verhindern und Menschen umzuerziehen. Über die Rechtmäßigkeit von Strafen in Form von OWIGs die durch den Gesetzgeber mangels Zitierung von Grundrechten in den relevanten Grundlagen StVO, StVG, BKat NICHT vorgesehen sind, diskutieren wir an dieser Stelle nicht, auch nicht über die nicht Zitierung von Art. 14 GG im OWiG. Dass das StGB nicht zitiert ist eine andere Baustelle entgegen Art. 19 GG Wenn der Bürger gefordert wird sich an Gesetze zu halten dann erwarte ich das zuallererst vom allen Behörden des Staates selbst. Es ist daher auch kein Wunder, dass das Vertrauen in den Rechtsstaat schwindet, von Rechtsbeugung allerorts gesprochen wird, sich Bewegungen bilden, die dann als "Reichsbürger" und Verschwörungstheoretiker strafbewehrt sowohl verleumdet als auch politisch verfolgt werden, nur weil sie sich das nicht mehr länger gefallen lassen wollen. "Haben wir immer so gemacht" und "haben wir noch nie so gemacht" sind nun mal keine Grundlagen eines Rechtsstaates und die letzte Entartung ( Wir haben nur Befehle befolgt) hatten wir zuletzt im dritten Reich. Ich bitte meinen Aufruf zu verstehen und im Vertrauen dass die sinnvollen und notwendigen Schritte eingeleitet werden verbleibe ich...
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer Anfragenr: 187980 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187980 Postanschrift Alexander Schröpfer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer

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Alexander Schröpfer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „OWiG vs Eidesstattliche Versicherung“ vo…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
AW: OWiG vs Eidesstattliche Versicherung [#187980]
Datum
3. Dezember 2020 08:18
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „OWiG vs Eidesstattliche Versicherung“ vom 04.06.2020 (#187980) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 150 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer Anfragenr: 187980 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187980/