PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG)

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß der Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) dürfen Bauprodukte mit einem Gehalt an Benzo[a]pyren von mehr als 100 mg/kg nicht verwendet werden (Bayerische Technische Baubestimmungen, Anhang 8, Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) – siehe: https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/bayerischetechnischebaubestimmungenausgabeapril2021.pdf).

Bitte lassen Sie mich wissen, ob demzufolge die "Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden (PAK-Hinweise)" obsolet sind (PAK-Hinweise – siehe: https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/2019-10-16_29_pak_hinweise.pdf).

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. September 2021
  • Frist
    22. Oktober 2021
  • 2 Follower:innen
Marion Stein
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß der Anforderungen an bauliche Anlagen bezügli…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
Marion Stein
Betreff
PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]
Datum
19. September 2021 12:57
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß der Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) dürfen Bauprodukte mit einem Gehalt an Benzo[a]pyren von mehr als 100 mg/kg nicht verwendet werden (Bayerische Technische Baubestimmungen, Anhang 8, Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) – siehe: https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/bayerischetechnischebaubestimmungenausgabeapril2021.pdf). Bitte lassen Sie mich wissen, ob demzufolge die "Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden (PAK-Hinweise)" obsolet sind (PAK-Hinweise – siehe: https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/2019-10-16_29_pak_hinweise.pdf). Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein Anfragenr: 228552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228552/ Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrte Frau Stein, die bauaufsichtlichen Anforderungen sind zum Zeitpunkt der Verwendung, d.h. des Einbaues…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]
Datum
1. Oktober 2021 08:18
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Stein, die bauaufsichtlichen Anforderungen sind zum Zeitpunkt der Verwendung, d.h. des Einbaues in die bauliche Anlage, einzuhalten. Die aktuellen Regelungen des Anhangs 8 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen sind daher nur für Bauprodukte zu beachten, die nach dem 31.03.2021 in baulichen Anlagen verwendet wurden. Für Produkte, die vor der Einführung der Regelungen verwendet wurden, sind sie nicht einschlägig. Die "Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden (PAK-Hinweise)" haben eine andere Zielrichtung. Sie sind eine Hilfestellung für Gebäudeeigentümer und -nutzer sowie Baufachleute, wie das Auftreten von PAK bei Parkettböden mit (zum Verwendungszeitpunkt zulässigen) Teerklebstoffen in Gebäuden gesundheitlich zu bewerten ist und welche Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durchgeführt werden können. Sie sind daher nicht obsolet. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr << Anrede >> auch asbesthaltige Bauprodukte waren zum Verwendungszeitpunkt zulässig. Bitte erläu…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]
Datum
7. Oktober 2021 10:11
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
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Sehr << Anrede >> auch asbesthaltige Bauprodukte waren zum Verwendungszeitpunkt zulässig. Bitte erläutern Sie, warum bei asbesthaltigen Bauprodukten Sanierungsbedarf besteht, wenn Asbestfasern in die Raumluft freigesetzt werden, bei Teerklebstoffen in Gebäuden Ihres Erachtens hingegen nicht. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 228552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228552/
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrte Frau Stein, die beiden Stoffe sind nicht miteinander vergleichbar: Asbest ist in die Kategorie 1A d…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]
Datum
25. Oktober 2021 11:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, die beiden Stoffe sind nicht miteinander vergleichbar: Asbest ist in die Kategorie 1A der karzinogenen (krebserzeugenden) Stoffe eingestuft und unterliegt in Deutschland seit 1993 einem Verwendungsverbot. Mittlerweile besteht auch auf europäischer Ebene ein Verwendungsverbot für Asbest bzw. asbesthaltige Materialien, das seit 2005 für alle Staaten der EU verbindlich ist. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Vorschriften regelt die Verwendung und auch die Entsorgung asbesthaltiger Stoffe. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) Anhang XVII dürfen Asbestfasern enthaltene Erzeugnisse nur bis zum Ablauf ihrer Nutzungsdauer verwendet werden. Vor Ablauf der Nutzungsdauer besteht eine Sanierungspflicht nur, wenn von den Asbestprodukten eine konkrete Gefahr durch die Exposition des Gebäudenutzers zu erwarten ist. Dies ist bei schwach gebundenen Asbestprodukten der Fall, da ohne Fremdeinwirkung Fasern freigesetzt werden können. Aus diesem Grund regelt die Asbest-Richtlinie (1996) ausschließlich den Umgang mit schwach gebundenen Asbestprodukten. PAK dagegen unterliegen keinem Verwendungsverbot. Die in der REACH-VO genannten Höchstwerte für kanzerogene PAK gelten für Produkte mit direktem Hautkontakt (z.B. Schuhe, Fahrradgriffe, Werkzeuge, auch bestimmte Bodenbeläge). Wie Ihnen bereits mehrfach dargelegt, wurden die PAK-Hinweise veröffentlicht aber nicht bauaufsichtlich eingeführt, da für den Fall der PAK-Belastung durch teerhaltige Parkettklebstoffe keine derartige Gefahrenschwelle festgelegt werden konnte, die über Vorsorgemaßnahmen hinaus baurechtliche Maßnahmen zwingend erfordern würden. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr << Anrede >> der von Ihnen genannten Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (https://eur-lex.europa.eu/Le…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]
Datum
2. November 2021 12:55
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> der von Ihnen genannten Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:136:0003:0280:de:PDF) ist zu entnehmen, dass Teer, ebenso wie Asbest, als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 eingestuft ist. Wie zudem der Richtlinie 2004/107/EG (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004L0107&from=DE) zu entnehmen ist, wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass „einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen“. Bitte erläutern Sie, wie dies mit Ihrer Aussage, dass „für den Fall der PAK-Belastung durch teerhaltige Parkettklebstoffe keine derartige Gefahrenschwelle festgelegt werden konnte, die über Vorsorgemaßnahmen hinaus baurechtliche Maßnahmen zwingend erfordern würden“, in Einklang zu bringen ist. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein PS: Für Teeröle besteht in Deutschland bereits seit dem Jahr 1991 ein Verwendungsverbot – siehe hierzu exemplarisch: https://www.bmu.de/pressemitteilung/verkaufs-und-verwendungsverbot-fuer-teeroele-bleibt-bestehen/ Anfragenr: 228552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228552/
Marion Stein
Sehr << Anrede >> bitte lassen Sie mich wissen, bis wann ich mit einer Antwort auf mein Schreiben vom…
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Von
Marion Stein
Betreff
AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]
Datum
12. November 2021 13:38
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
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Sehr << Anrede >> bitte lassen Sie mich wissen, bis wann ich mit einer Antwort auf mein Schreiben vom 02.11.2021 rechnen kann. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 228552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228552/
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrte Frau Stein, wie ich Ihnen bereits in unserem früheren Schriftwechsel dargelegt habe, basieren die PA…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]
Datum
15. November 2021 09:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, wie ich Ihnen bereits in unserem früheren Schriftwechsel dargelegt habe, basieren die PAK-Hinweise auf der Beurteilung der zuständigen Fachgremien. Da Ihnen diese bekannt sind, darf ich Sie erneut bitten, sich zur Klärung dieser Frage dorthin zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr << Anrede >> Ihrem Rat, mich an die zuständigen Fachgremien zu wenden, bin ich schon vor geraume…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]
Datum
15. November 2021 15:12
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihrem Rat, mich an die zuständigen Fachgremien zu wenden, bin ich schon vor geraumer Zeit gefolgt: Seitens des UBA wurde die Auskunft erteilt, dass bei einem Benzo[a]pyren-Gehalt des Parkettklebers von mehr als 50 bis 100 mg/kg der „Parkettfußboden inklusive Kleber vollständig entfernt werden“ muss (siehe: https://fragdenstaat.de/a/170778). Seitens der ARGEBAU wurde die Auskunft erteilt, dass bei nicht vollständig abgekapselten Parkettklebstoffen mit einem Benzo[a]pyren-Gehalt von mehr als 100 mg/kg selbstverständlich „kein Bestandsschutz“ besteht (siehe: https://fragdenstaat.de/a/173227). Bitte teilen Sie mir mit, ob das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr entgegen oben genannter Auskünfte der Fachgremien sowie der diesbezüglichen Vorgaben in den Bayerischen Technischen Baubestimmungen den Standpunkt vertritt, dass die (baurechtlich unverbindlichen) PAK-Hinweise weiterhin für die Bewertung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen maßgeblich seien. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 228552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228552/
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrte Frau Stein, ihre Frage läuft auf die Fragestellung hinaus, ob die baurechtlich nicht verbindlichen P…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]
Datum
22. November 2021 09:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, ihre Frage läuft auf die Fragestellung hinaus, ob die baurechtlich nicht verbindlichen PAK-Hinweise als allgemein anerkannte Regel der Technik zu werten sind und damit zivilrechtlich Verbindlichkeit erlangen. Diese Fragestellung kann verbindlich nur ein Gericht klären. Die von Ihnen zitierten Antworten des UBA und der ARGEBAU stehen unseres Erachtens nicht im Widerspruch zu den PAK-Hinweisen. Für uns deutet daher einiges darauf hin, dass es sich bei den PAK-Hinweisen um eine allgemein anerkannte Regel der Technik handeln könnte. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr << Anrede >> da sie ausgeführt haben, es deute für das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, …
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]
Datum
6. Dezember 2021 11:09
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> da sie ausgeführt haben, es deute für das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) einiges darauf hin, dass es sich bei den PAK-Hinweisen um eine allgemein anerkannte Regel der Technik handeln könnte, bitte ich um Darlegung, worauf das StMB diese Annahme stützt. Hierbei bitte ich auch um Beantwortung der nachfolgenden Fragen: 1) Gemäß der Richtlinie 2004/107/EG (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A32004L0107&from=DE) ist wissenschaftlich erwiesen, dass einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) – zu denen auch die PAK-Leitsubstanz Benzo[a]pyren (BaP) zählt – gentoxische Humankarzinogene sind, für die kein Schwellenwert festgelegt werden kann, UNTERHALB dessen KEIN Risiko für die Gesundheit besteht. Im Widerspruch dazu wird in den PAK-Hinweisen (https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/2019-10-16_29_pak_hinweise.pdf) darauf abgestellt, dass kein Schwellenwert festgelegt werden könne, OBERHALB dessen EIN Risiko für die Gesundheit besteht (man halte lediglich bestimmte BaP-Konzentrationen aus hygienischen Gründen für unerwünscht). Inwiefern könnte es sich bei den PAK-Hinweisen um eine allgemein anerkannte Regel der Technik handeln, obwohl diese Hinweise im Widerspruch zu den in der Richtlinie 2004/107/EG genannten wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen? 2) In den PAK-Hinweisen erfolgt die Bewertung PAK-belasteter Räume anhand der BaP-Konzentration des Hausstaubs. Bezüglich der Probenahme des Hausstaubs wird darauf verwiesen, dass diese nach der VDI-Richtlinie 4300 Blatt 8 durchzuführen ist. Inwiefern könnte es sich bei den PAK-Hinweisen um eine allgemein anerkannte Regel der Technik handeln, obwohl die VDI-Richtlinie 4300 Blatt 8 im August 2012 ersatzlos zurückgezogen wurde? 3) Gemäß der Bayerischen Bauordnung gilt der Grundsatz, dass von einem Gebäude während der gesamten Nutzungsdauer keine Gefahr für die Gesundheit der Gebäudenutzer ausgehen darf. Dieser Grundsatz wurde durch die Bayerischen Technischen Baubestimmungen (Anhang 8, Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes – https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/bayerischetechnischebaubestimmungenausgabeapril2021.pdf) in Verbindung mit Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008R1272&from=DE) dahingehend konkretisiert, dass Bauprodukte mit einem BaP-Gehalt von mehr als 100 mg/kg nicht verwendet werden dürfen, wenn das Bauprodukt nicht vollständig abgekapselt ist. Im Gegensatz dazu wird in den PAK-Hinweisen darauf abgestellt, dass der BaP-Gehalt des Bauproduktes, d. h. des teerhaltigen Parkettklebstoffes, unerheblich sei, wenn z. B. die Fugen zwischen den Parkettstäben nicht größer als 2 mm sind. Inwiefern könnte es sich bei den PAK-Hinweisen um eine allgemein anerkannte Regel der Technik handeln, obwohl diese im Widerspruch zur Bayerischen Bauordnung und den Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes der Bayerischen Technischen Baubestimmungen stehen (oder will das StMB behaupten, teerhaltige Parkettklebstoffe seien vollständig abgekapselt, wenn z. B. die Fugen zwischen den Parkettstäben nicht größer als 2 mm sind)? Bezüglich der Altlastenproblematik teerbelasteter Parkettklebstoffe habe ich Sie mit Schreiben vom 15.11.2021 auf die amtlichen Auskünfte des UBA (https://fragdenstaat.de/a/170778) und der ARGEBAU (https://fragdenstaat.de/a/173227) sowie darauf hingewiesen, dass diese Auskünfte dieser Fachgremien im Widerspruch zu den PAK-Hinweisen stehen. Da Sie diesen Widerspruch schlicht negiert haben, bitte ich um Darlegung, inwiefern die amtlichen Auskünfte der Fachgremien für das StMB mit den PAK-Hinweisen im Einklang stehen sollen. Da Sie mit Schreiben vom 01.10.2021 darauf verwiesen haben, dass Teerklebstoffe in Gebäuden zum Verwendungszeitpunkt zulässig gewesen seien, bitte ich um Zusendung der Verwaltungsvorschrift, auf der die Verwendung hochgradig teerbelasteter Parkettklebstoffe (PAK-Gehalt > 1000 mg/kg, Benzo(a)pyren-Gehalt > 50-100 mg/kg) beruht. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 228552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228552/

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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Sehr geehrte Frau Stein, es tut nichts zur Sache, ob das Bayerische Staatsministerium die PAK-Hinweise als allgem…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]
Datum
22. Dezember 2021 18:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Stein, es tut nichts zur Sache, ob das Bayerische Staatsministerium die PAK-Hinweise als allgemeine Regel der Technik ansieht oder nicht. Die PAK-Hinweise sind bauaufsichtlich nicht vorgeschrieben; sie haben daher Hinweis- und Empfehlungscharakter. Sofern über die Anwendung der PAK-Hinweise bei den Beteiligten keine Einigkeit erzielt werden kann, obliegt - wie ich Ihnen in meiner letzten Antwort bereits mitgeteilt habe - die Entscheidung darüber, ob sie als anerkannte Regel der Technik anzusehen und damit anzuwenden sind, einem Gericht. Der Inhalt der PAK-Hinweise steht nicht im Widerspruch zu den von Ihnen benannten Regelwerken und Informationen: - Allgemein kann für krebserzeugende Stoffe, mit wenigen Ausnahmen, kein Schwellenwert festgelegt werden. - Bei der Richtlinie 2004/107/EG handelt es sich um eine Regelung für die Außenluft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Immissionskonzentrationen und die Ablagerung geregelter Schadstoffe). Die dort genannten Zielwerte zur Vorsorge können daher nicht mit den Regelungen der PAK-Hinweise verglichen werden. - Die im Chemikalienrecht (REACH-Verordnung) genannten Höchstwerte für kanzerogene PAK gelten für Produkte mit direktem Hautkontakt (z.B. Schuhe, Fahrradgriffe, Werkzeuge, auch bestimmte Bodenbeläge). Diese Fälle sind nicht vergleichbar mit dem PAK Gehalt eines Klebestoffes unter einem Parkett oder PAK in staubgebundenen Zustand. Die Anforderungen sind nicht auf die Situation in Bestandsbauten mit Altlasten übertragbar. - Bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz. Daher ist - außer, wenn dadurch eine konkrete Gefahr vorliegt, - das zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültige Regelwerk anzuwenden. Die aktuell gültigen Technischen Baubestimmungen wären daher für Bestandbauten nur einschlägig, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht. Dies ist aber bei Parkettklebern nicht der Fall. Zum Verkleben von Parketten wurden bis in die 1950er Jahre, für Stabparkett bis spät in die 70er Jahre, Teerklebstoffe, heiß oder kalt streichbar, ggf. mit Anteilen von Bitumen verwendet. Später lösten Polymerklebstoffe die bisherige Praxis ab, seit etwa Mitte der 70er Jahre werden in Deutschland keine Teerklebstoffe mehr produziert. Die Klebstoffe wurden auf die Rohdecke aufgebracht und die Parkettstäbe in den Klebstoff eingedrückt. Ebenso, wie genageltes Parkett, entsprach dies dem Stand der Technik. Ein explizite „Verwendungsregel“ von PAK-haltigen Klebern in den Technischen Baubestimmungen gab es seinerzeit nicht. - Die Anforderungen bei einer Sanierung können sehr unterschiedlich sein, je nach Gehalten und zu erwartendem Eintrag von PAK in den Hausstaub und die Raumluft. Die Festlegung der Sanierungsmaßnahmen ist daher immer eine Einzelfallentscheidung des Sachverständigen vor Ort. Mit den PAK-Hinweisen werden Hinweise zum Vorgehen im Fall einer möglichen PAK-Exposition ausgehend von PAK-haltigen Klebstoffen (BaP-Gehalt von mehr als 10 mg/kg) mit losem Parkett in Aufenthaltsräumen gegeben. Sie empfehlen schon bei einer Konzentrationen von 10 mg BaP/kg Klebstoff, also deutlich niedriger als 50 - 100 mg BaP/kg, eine vertiefte Prüfung. Expositionsmindernde Maßnahmen werden ab 10 bzw. 100 mg/kg PAK im Frischstaub nahegelegt und reichen bis zur Entfernung von Parkett und Klebstoffen. Diese Aussage steht also nicht im Widerspruch zu der Information, dass der Parkettkleber ab einem BaP-Gehalt von mehr als 50 bis 100 mg/kg im Kleber entfernt wird. Ich darf Sie erneut bitten, sich mit Fragen zu den, den bauaufsichtlichen Regelungen zu Grunde liegenden, Betrachtungen hinsichtlich der Gefährlichkeit von Stoffen an die dafür zuständigen Stellen zu wenden und sehe die Fragen im bauaufsichtlichen Kontext als erschöpfend beantwortet an. Mit freundlichen Grüßen