Parken auf Fahrradschutzstreifen

Für das Parken auf dem Fahrradschutzstreifen ist im Bußgeldkatalog kein Tatbestand vorgesehen. Laut Aussage des Bundesverkehrsministerium liegt die Höhe des Bußgeldes daher im Ermessen der Bußgeldstelle.
Können Sie mir bitte die Höhe des Bußgelds nennen, den die Bußgeldstelle der Stadt Köln bei "Parken auf dem Fahrradschutzstreifen" vorsieht? Wie sieht das Bußgeld wenn zusätzlich eine Behinderung oder Gefährdung vorliegt? Woran hat sich die Bußgeldstelle bei der Wahl dieser Bußgeldhöhe orientiert?
Danke

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Juni 2022
  • Frist
    15. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Parken auf Fahrradschutzstreifen [#251308]
Datum
13. Juni 2022 16:36
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für das Parken auf dem Fahrradschutzstreifen ist im Bußgeldkatalog kein Tatbestand vorgesehen. Laut Aussage des Bundesverkehrsministerium liegt die Höhe des Bußgeldes daher im Ermessen der Bußgeldstelle. Können Sie mir bitte die Höhe des Bußgelds nennen, den die Bußgeldstelle der Stadt Köln bei "Parken auf dem Fahrradschutzstreifen" vorsieht? Wie sieht das Bußgeld wenn zusätzlich eine Behinderung oder Gefährdung vorliegt? Woran hat sich die Bußgeldstelle bei der Wahl dieser Bußgeldhöhe orientiert? Danke
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251308 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251308/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Köln
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre u. a. Anfrage vom 13.06.2022 wird Bezug genommen. Tatsächlich i…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Parken auf Fahrradschutzstreifen [#251308]
Datum
20. Juni 2022 14:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre u. a. Anfrage vom 13.06.2022 wird Bezug genommen. Tatsächlich ist hier dem Gesetzgeber wohl ein Versehen unterlaufen, welches hoffentlich in der nächsten Version korrigiert wird. Solange der Tatbestandskatalog jedoch lediglich nur einen Tatbestand für das Halten auf dem Fahrradschutzstreifen vorsieht, wird in Köln auch das Parken auf solch einem Schutzstreifen mit diesem Tatbestand geahndet. Gleiches gilt für das Parken mit Behinderung oder Gefährdung. Auch hier wird der entsprechende Tatbestand für das Halten auf einem Fahrradschutzstreifen ausgewählt. Die einschlägigen Tatbestände lauten wie folgt: - Tatbestands-Nr.: 142170, Geldbuße: 55,00 Euro Sie hielten verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340). Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 2 i. V. m Anlage 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54a BKat (Punkte: 0) - Tatbestands-Nr.: 142671, Geldbuße: 70,00 Euro Sie hielten verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) und behinderten +) dadurch Andere. Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 2 i. V. m Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54a.1 BKat; § 19 OWiG (Punkte: 1) - Tatbestands-Nr.: 142672, Geldbuße: 80,00 Euro Sie hielten verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) und gefährdeten +) dadurch Andere. Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 2 i. V. m Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54a.2 BKat; § 19 OWiG (Punkte: 1) Ergänzend ist anzuführen, dass je nach Antreffsituation auch das Abschleppen eines Fahrzeuges in Betracht kommt. Anmerkung: Auch wenn das verbotswidrige Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr grundsätzlich eine etwas höhere Geldbuße nach sich ziehen müsste, stand bei der Kölner Regelung der reibungslose Verwaltungs- bzw. Verfahrensablauf im Vordergrund. Insbesondere um einerseits das Einbinden nur begrenzt vorhandener Personalressourcen zu vermeiden und andererseits unnötige sowie nicht in Relation stehende Kostenaufwände zu verhindern, wurde hier die o. a. Vorgehensweise im Rahmen eines Abwägungsprozesses als sinnvoll und dennoch zielführend erachtet. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen