Sehr << Antragsteller:in >>
auf Ihre u. a. Anfrage vom 13.06.2022 wird Bezug genommen.
Tatsächlich ist hier dem Gesetzgeber wohl ein Versehen unterlaufen, welches hoffentlich in der nächsten Version korrigiert wird.
Solange der Tatbestandskatalog jedoch lediglich nur einen Tatbestand für das Halten auf dem Fahrradschutzstreifen vorsieht, wird in Köln auch das Parken auf solch einem Schutzstreifen mit diesem Tatbestand geahndet. Gleiches gilt für das Parken mit Behinderung oder Gefährdung. Auch hier wird der entsprechende Tatbestand für das Halten auf einem Fahrradschutzstreifen ausgewählt.
Die einschlägigen Tatbestände lauten wie folgt:
- Tatbestands-Nr.: 142170, Geldbuße: 55,00 Euro
Sie hielten verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340).
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 2 i. V. m Anlage 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54a BKat (Punkte: 0)
- Tatbestands-Nr.: 142671, Geldbuße: 70,00 Euro
Sie hielten verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) und behinderten +) dadurch Andere.
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 2 i. V. m Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54a.1 BKat; § 19 OWiG (Punkte: 1)
- Tatbestands-Nr.: 142672, Geldbuße: 80,00 Euro
Sie hielten verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) und gefährdeten +) dadurch Andere.
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 2 i. V. m Anlage 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 54a.2 BKat; § 19 OWiG (Punkte: 1)
Ergänzend ist anzuführen, dass je nach Antreffsituation auch das Abschleppen eines Fahrzeuges in Betracht kommt.
Anmerkung:
Auch wenn das verbotswidrige Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr grundsätzlich eine etwas höhere Geldbuße nach sich ziehen müsste, stand bei der Kölner Regelung der reibungslose Verwaltungs- bzw. Verfahrensablauf im Vordergrund. Insbesondere um einerseits das Einbinden nur begrenzt vorhandener Personalressourcen zu vermeiden und andererseits unnötige sowie nicht in Relation stehende Kostenaufwände zu verhindern, wurde hier die o. a. Vorgehensweise im Rahmen eines Abwägungsprozesses als sinnvoll und dennoch zielführend erachtet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen