Sehr << Antragsteller:in >>
Sie schrieben uns am 15.05.2022 eine E- Mail, mit der Bitte um Erklärung zum Parken von VanTourern (Wohnmobilen) im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam.
Grundsätzlich gilt:
Da gemäß der bundesweit gültigen und verbindlich anzuwendenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung § 45 nur : "Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in diesem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Nur in begründeten Einzelfällen können mehrere Kennzeichen in dem Parkausweis eingetragen oder der Eintrag "wechselnde Fahrzeuge" vorgenommen werden."
Das Bürgerservicecenter der Landeshauptstadt Potsdam nimmt die Prüfung der Anträge zu Bewohnerparkausweisen vor und stellt diese aus.
Hier kann von einer genauen und akkuraten Prüfung ausgegangen werden.
Ein Wohnmobil wird laut Straßenverkehrsordnung wie folgt definiert: ,, Als Wohnmobil werden in der Regel Fahrzeuge bezeichnet, die eine Ausstattung aufweisen, welche zum Wohnen geeignet ist. Üblicherweise haben Wohnmobile einen Schlaf-, Wohn-, Bad- sowie einen Küchenbereich,... je nach Zulassung und zulässigem Gesamtgewicht, kann ein Wohnmobil gemäß den Regeln als PKW oder LKW unterwegs sein. Entsprechend gelten dann die in der Straßenverkehrsordnung definierten Verkehrsregeln für PKW und LKW``.
In der Straßenverkehrsordnung § 12 Absatz 3, 3a heißt es: ,,Das Parken ist unzulässig..., mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und, in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig``.
In der Stadtverordnetenversammlung vom 04.06.2003 wurde für das Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen. Laut § 3 Absatz 3 Buchstabe c Stadtordnung Potsdam :,, Auf Straßen, Plätzen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere oder die Allgemeinheit in der bestimmungsgemäßen Nutzung der Straßen, des Platzes oder der Anlage unzumutbar zu beeinträchtigen. Unzumutbar sind erhebliche Beeinträchtigungen, für die kein rechtfertigender Anlass besteht oder deren Ausmaß nach den Umständen vermeidbar ist. Insbesondere ist es untersagt: auf Verkehrsflächen oder in Anlagen zu nächtigen, insbesondere Campingfahrzeuge oder Zelte aufzustellen oder zu diesem Zweck zu benutzen, soweit dies nicht nach anderen Vorschriften ausdrücklich erlaubt ist``.
Ein Wohnmobil bis 3,5 t zählt als PKW und kann einen Bewohnerparkausweis erhalten.
Sollte das Wohnmobil zum Übernachten im öffentlichen Raum abgestellt sein, gilt dies als Verstoß und wird geahndet.
Für weitere Fragen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen