Parkplätze des Dortmunder Signal Iduna Park

Baupläne der Parkanlage des Dortmunder Signal Iduna Park
Wie viele Parkplätze bietet das Stadion und auf wie viel Fläche?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Dezember 2021
  • Frist
    2. Februar 2022
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Belia Zanna Geetha Brückner
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Betreff
Parkplätze des Dortmunder Signal Iduna Park [#236515]
Datum
30. Dezember 2021 22:01
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Baupläne der Parkanlage des Dortmunder Signal Iduna Park Wie viele Parkplätze bietet das Stadion und auf wie viel Fläche?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner Anfragenr: 236515 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236515/ Postanschrift Belia Zanna Geetha Brückner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner
Kommunalverwaltung Dortmund
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag Frau Brückner, Ihre Mail vom 30.12.2021 ist im Büro für Anregunge…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Parkplätze des Dortmunder Signal Iduna Park [#236515]
Datum
4. Januar 2022 11:42
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag Frau Brückner, Ihre Mail vom 30.12.2021 ist im Büro für Anregungen, Beschwerden und Chancengleichheit eingegangen. Ich werde mich um Ihr Anliegen kümmern. Bei Vorliegen des Ergebnisses werden Sie informiert. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Dortmund
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), Email vom 03.01.2022 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeist…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), Email vom 03.01.2022
Datum
3. Februar 2022 14:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Sehr geehrte Frau Brückner, Ihre Anfrage vom 03.01.2022 ist zuständigkeitshalber vom Büro für Anregungen, Beschwerden und Chancengleichheit an mich weitergeleitet worden. Sie baten darin um die Zusendung der Baupläne der Parkanlage des Dortmunder Signal Iduna Park sowie um Beantwortung, wie viele Parkplätze das Stadion bietet und auf wie viel Fläche. In der ca. 50 Jahre alten ersten Baugenehmigung und in den nachfolgenden Baugenehmigungen bzw. Archivunterlagen konnten die gewünschten Informationen nicht ermittelt werden, Stellplatzberechnungen bzw. Pläne hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze sind nicht vorhanden. Hinweis: Das IFG NRW beinhaltet kein Anspruch auf Abgabe einer Stellungnahme. Jedoch kann ich Ihnen bezüglich Ihres Informationswunsches mitteilen, dass bei dem ca. 50 Jahre alten Stadion in der jüngeren Vergangenheit die Sitzplatzkapazitäten -wie allgemein bekannt sein dürfte- erhöht wurden. Das Fußballstadion befindet sich in der Nähe der Westfalenhallen und des Westfalenparks. Unter anderem wurde für diesen Veranstaltungsbereich im Laufe der Jahre das allgemeine öffentliche Stellplatzangebot bzw. der ÖPNV (dichtere Taktung) deutlich vergrößert bzw. dem Bedarf angepasst. Gebührenentscheidung: Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei (§ 11 Abs. 1 IFG NRW). Bei der Gewährung eines Informationszuganges werden dann Gebühren erhoben, wenn der Informationszugang über eine datenschutzrechtliche Einwilligung -§9 Abs. 1 a) IFG NRW-, über zuvor eingeholte Stellungnahmen -§8, 9 Abs. 2 IFG NRW- oder Schwärzung von personenbezogenen Daten -§ 10 IFG NRW-, erfolgt. Der Gebührentarif zum IFG NRW sieht in Tarifstelle 1.2 und 1.3.2 für die Übermittlung von Informationen bei umfangreichem Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 10 € - 500 € vor. Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dortmund setzt für Büroarbeiten je Person und angefangene halbe Stunde (gehobener Dienst) eine Gebühr von 63,50 € fest. In diesem Zusammenhang weise ich auf den § 5 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW hin, wonach die inhaltliche Richtigkeit der Information nicht zu überprüfen ist. Im vorliegenden Fall ist eine Gebührenpflicht nicht gegeben. Auf Ihr Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen (§§ 5 Abs. 2 S. 4, 13 Abs. 2 IFG NRW), weise ich hin. Mit freundlichen Grüßen