Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt
Sehr geehrte Frau Brückner,
Ihre Anfrage vom 03.01.2022 ist zuständigkeitshalber vom Büro für
Anregungen, Beschwerden und Chancengleichheit an mich weitergeleitet
worden.
Sie baten darin um die Zusendung der Baupläne der Parkanlage des
Dortmunder Signal Iduna Park sowie um Beantwortung, wie viele Parkplätze
das Stadion bietet und auf wie viel Fläche.
In der ca. 50 Jahre alten ersten Baugenehmigung und in den nachfolgenden
Baugenehmigungen bzw. Archivunterlagen konnten die gewünschten
Informationen nicht ermittelt werden, Stellplatzberechnungen bzw. Pläne
hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze sind nicht vorhanden.
Hinweis:
Das IFG NRW beinhaltet kein Anspruch auf Abgabe einer Stellungnahme.
Jedoch kann ich Ihnen bezüglich Ihres Informationswunsches mitteilen, dass
bei dem ca. 50 Jahre alten Stadion in der jüngeren Vergangenheit die
Sitzplatzkapazitäten -wie allgemein bekannt sein dürfte- erhöht wurden.
Das Fußballstadion befindet sich in der Nähe der Westfalenhallen und des
Westfalenparks. Unter anderem wurde für diesen Veranstaltungsbereich im
Laufe der Jahre das allgemeine öffentliche Stellplatzangebot bzw. der ÖPNV
(dichtere Taktung) deutlich vergrößert bzw. dem Bedarf angepasst.
Gebührenentscheidung:
Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden,
werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf
Informationszugang ist gebührenfrei (§ 11 Abs. 1 IFG NRW). Bei der
Gewährung eines Informationszuganges werden dann Gebühren erhoben, wenn
der Informationszugang über eine datenschutzrechtliche Einwilligung -§9
Abs. 1 a) IFG NRW-, über zuvor eingeholte Stellungnahmen -§8, 9 Abs. 2 IFG
NRW- oder Schwärzung von personenbezogenen Daten -§ 10 IFG NRW-, erfolgt.
Der Gebührentarif zum IFG NRW sieht in Tarifstelle 1.2 und 1.3.2 für die
Übermittlung von Informationen bei umfangreichem Verwaltungsaufwand eine
Gebühr von 10 € - 500 € vor. Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt
Dortmund setzt für Büroarbeiten je Person und angefangene halbe Stunde
(gehobener Dienst) eine Gebühr von 63,50 € fest. In diesem Zusammenhang
weise ich auf den § 5 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW hin, wonach die inhaltliche
Richtigkeit der Information nicht zu überprüfen ist.
Im vorliegenden Fall ist eine Gebührenpflicht nicht gegeben.
Auf Ihr Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information
anzurufen (§§ 5 Abs. 2 S. 4, 13 Abs. 2 IFG NRW), weise ich hin.
Mit freundlichen Grüßen