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Parkraumbewirtschaftung: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter)

Situation: Parkgebühren fallen pro Zeiteinheit und einem bestimmten Gebührensatz pro Zeiteinheit an. Diese werden an Automaten und in den Apps (z.B. Park Now, Easy Park)der Dienstleister angezeigt. Die Dienstleister erheben oft ein extra Service-Entgelt für ihre Leistung, das nicht Bestandteil der Anfrage ist.
Frage: Ist in Berlin sichergestellt, dass diese Gebühren (ohne Service-Entgelt) aller Vertriebskanäle einheitlich ausfallen?
Herzlichen Dank!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
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Betreff
Parkraumbewirtschaftung: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#181942]
Datum
5. März 2020 10:49
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Situation: Parkgebühren fallen pro Zeiteinheit und einem bestimmten Gebührensatz pro Zeiteinheit an. Diese werden an Automaten und in den Apps (z.B. Park Now, Easy Park)der Dienstleister angezeigt. Die Dienstleister erheben oft ein extra Service-Entgelt für ihre Leistung, das nicht Bestandteil der Anfrage ist. Frage: Ist in Berlin sichergestellt, dass diese Gebühren (ohne Service-Entgelt) aller Vertriebskanäle einheitlich ausfallen? Herzlichen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181942 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181942 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#181942] S…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#181942]
Datum
9. März 2020 09:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in das Handyparken bedeutet die bargeld- und ticketlose Abwicklung eines Parkvorgangs im öffentlichen Parkraum. Über eine mit den Anbietern geschlossene Vereinbarung ist sichergestellt, dass die Parkgebühren in der jeweils geltenden Höhe (§ 1 Abs. 2 der Parkgebühren-Ordnung) erhoben und an die jeweiligen Bezirksämter, in deren Zuständigkeitsbereich, das Fahrzeug im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung geparkt wurde, vollständig zum vereinbarten Stichtag abgeführt werden. Für diese Dienstleistung erheben die Handyparken-Anbieter jeweils Servicegebühren, die diese wiederum nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten gestalten. In der Anlage stelle ich Ihnen die letzte Anpassung der Parkgebühren-Ordnung sowie eine aktuelle Lesefassung für Ihre Unterlagen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#18194…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
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Betreff
AW: Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#181942]
Datum
16. April 2020 16:16
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre zügige Antwort! Das hat mir bereits sehr weitergeholfen. Ich nehme also mit, dass im jeweiligen Regelungsbereich sowohl über Parkautomaten als auch über Apps //stets// die gleichen //Gebührenhöhen// (gem. ParkGebO §1Abs1a-c in der jeweils aktuellen Fassung) gelten. Soweit die Bezirke gem ParkGebO §1Abs2 elektronische Parkmanagementsysteme betreiben, //kann, muss aber nicht// hier eine minutengenaue Abrechnung stattfinden. Hinzu kommen noch ggf. die Servicegebühren der Handyparken-Anbieter, die aber //nicht Bestandteil der Anfrage sind//. Mir ist wichtig, dass sowohl über Handyparken als auch über Parkuhr/-automat zu jedem Zeitpunkt die Gebührenhöhe gem. ParkGebO dahingehend gleich ist. Insofern bitte ich Sie schon vorsorglich darum, sich zum §3 der ParkGebO einzulassen und diesen Paragraphen in Bezug zum Gleichheitsgebot der Gebühren für alle Verkehrsteilnehmer zu setzen. Herzlichen Dank und bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181942 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181942
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
AW: Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#18194…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#181942]
Datum
16. April 2020 16:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in grundsätzlich ist sichergestellt, dass durch alle Verkehrsteilnehmer die gleichen Parkgebühren entrichtet werden. Jedoch bietet das Handy-Parken den Vorteil, dass hier im Gegensatz zum Parkscheinautomat, eine minutengenaue GPS-basierte Bemessung der Parkgebühren möglich ist. An einem Parkscheinautomat müssen Sie indes im Voraus die voraussichtliche Parkdauer entsprechend der durch Münzeinwurf bestimmten Zeiteinheiten festlegen bzw. schätzen, um einen Parkschein zur Auslage im Fahrzeug zu erhalten. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#18194…
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Betreff
AW: Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#181942]
Datum
20. April 2020 15:54
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die zügige Antwort! Prima, ich kann also nun davon ausgehen, dass alle Verkehrsteilnehmer, egal worüber der Parkausweis bezogen wurde (Automat, App), zur gleichen Zeit der gleichen Gebührenordnung unterliegen sollen. Somit stellen sich für mich folgende Fragen: 1. Was passiert, wenn die Gebührenordnung novelliert wird //oder// eine Zone gem. ParkGebO §1, Abs. 1 a) bis c) hochgestuft (oder der Vollständigkeit halber: heruntergestuft:-) wird, ab wann zum Stichtag gelten die neuen Gebühren? 2. Gelten diese Gebühren zum Stichzeitpunkt der Umstellung gleichzeitig in der gesamten Zone und an Automaten und via Dienstleistern ("Handy-Parken")? Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund! Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181942 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181942
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
WG: Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#18194…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
WG: Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#181942]
Datum
20. April 2020 16:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in da eine Umstellung der rund 4.500 Parkscheinautomaten durch die Bezirksämter nur sukzessive erfolgen kann, bedarf es zur Rechtssicherheit im Falle einer Gebührenanpassung einer Übergangsregelung. Danach würden die "alten" Gebührenhöhen weiterhin bis zur Umrüstung des jeweiligen Geräts auf die "neue" Gebührenhöhe fortgelten. Hierfür würde sicherlich ein Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr angemessen sein. Für das Handyparken würde sicherlich eine Frist benannt werden, die eine Anpassung der Gebührenhöhen zu einem Stichtag umsetzt. Dies würde sicherlich zu Abweichungen, die technische Gründe haben, führen (d.h. das Parken mit Bargeld oder Kartenzahlung am Parkscheinautomaten könnte unter Umständen preiswerter sein als das Entrichten der Parkgebühren über das Handy-Parken). Grundsätzlich dürfte jedoch der bewirtschaftende Bezirk daran interessiert sein, die Gebührenanpassung (im Falle einer Erhöhung) zeitnah umzusetzen. Insoweit dürfte es hier nur für einen überschaubaren Zeitraum Abweichungen geben. Dies stellt jedoch eine nur "theoretische" Betrachtung Ihrer aufgeworfenen Fragen dar. Da die letzte Erhöhung aus dem Jahre 2005 datiert, wäre die durch sie aufgeworfenen Problemstellungen im Rahmen einer Gebührenanpassung intensiver zu prüfen. Insoweit bedanke ich mich, für Ihr gezeigtes Interesse am Verkehrsgeschehen. Mit freundlichen Grüßen
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AW: WG: Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#1…
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AW: WG: Aktenauskunft gemäß IFG-Anfrage: Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#181942]
Datum
16. Dezember 2020 11:35
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank! Ich musste lange suchen, war aber erfolgreich: Folgender Fall: - Parkraumbewirtschaftungszone 18 = die Tarifzone 100 051 - 1.10.2019: Die Gebühren pro 15min wurden verdoppelt. - Abrechnung der App, s. Anhang weißt 50 cent aus - Parkautomat, s. Foto vom gleichen Tage im Anhang weißt 25 cent aus. - Ihre Einlassung "grundsätzlich ist sichergestellt, dass durch alle Verkehrsteilnehmer die gleichen Parkgebühren entrichtet werden" Meine Fragen: 1. Wie wird bei solchen Fällen verfahren, wenn sie der zust. Behörde zur Kenntnis gebracht werden. 2. Wie wird in Zukunft diesem Missstand abgeholfen? Mein Vorschlag zu 2. wäre, dass die Online-Unternehmen Kenntnis davon erhalten (z.B. per EDI am Ende des Tages), dass und wann am Tage ein Automat umgestellt wurde und darauf basierend die Gebührenabrechnung vornehmen. Hier sind natürlich Aufwand und Nutzen abzuwägen. Daher wäre die alternative Vorgehensweise, dem Verkehrsteilnehmer, der sich beim Online-Anbieter mit diesem Problem meldet, eine entsprechende Kulanz zu gewähren, die aber auch seitens der Behörde mitgetragen wird. Eine Abwälzung auf den Verkehrsteilnehmer wie in diesem Fall halte ich hingegen für unbegründet. Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - invoicedownload-1.pdf - image001.jpg Anfragenr: 181942 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181942/

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Rückgabe erneute Nachfrage Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#181942] Sehr ge…
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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Rückgabe erneute Nachfrage Preisgleichheit bei allen Vertriebskanälen (Automat, Online-Anbieter) [#181942]
Datum
22. Dezember 2020 15:10
Status
geschwärzt
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Sehr geehrteAntragsteller/in der von Ihnen beschriebene Fall deckt sich doch mit meinen Ausführungen vom 20.04.2020: „[…] Dies würde sicherlich zu Abweichungen, die technische Gründe haben, führen (d.h. das Parken mit Bargeld oder Kartenzahlung am Parkscheinautomaten könnte unter Umständen preiswerter sein als das Entrichten der Parkgebühren über das Handy-Parken).[…]“. Dies hat -wie bereits dargelegt- technische Gründe, da die Umstellung der einzelnen Parkscheinautomaten einen gewissen zeitlichen Vorlauf bedarf. Grundsätzlich sollten Anpassungen hinsichtlich der Gebühreneinstufungen zeitgleich am Parkscheinautomaten und durch die Handyparken-Systemanbieter vollzogen werden. Dies ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen technischen Ausstattung der jeweiligen Parkscheinautomaten sowie auch der Vielzahl von Parkscheinautomaten in einer Parkzone nicht immer zu gewährleisten, so dass sich hieraus unter Umständen für eine kurze Übergangszeit Abweichungen ergeben können. In jedem Fall wird jedoch zu keiner Zeit der zulässigen Rahmen der ParkGebO überschritten. Vielmehr ergeben sich Vorteile für die Zahlung am Parkscheinautomaten oder durch Teilnahme am Handyparken und Mindereinnahmen für den Bezirk, da dieser aufgrund notwendiger Umstellungsprozesse nur die geringere Parkgebühr vereinnahmen kann. Ich wünsche Ihnen eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr! Mit freundlichen Grüßen