Parteienrechtliches Rechtsgutachten

Anfrage an: Deutscher Bundestag

In der Verteidigungsschrift in zwei Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Berlin (https://www.abgeordnetenwatch.de/sites/abgeordnetenwatch.de/files/urteil_parteispenden_2014.pdf - https://www.abgeordnetenwatch.de/sites/abgeordnetenwatch.de/files/urteil_parteispenden_2014.pdf) führen Sie ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Schoeneberger an. Ich bitte um Zusendung dieses Rechtsgutachtens.

Bitte nutzen Sie zur Beantwortung: <<E-Mail-Adresse>>

Ergebnis der Anfrage

Das Gutachten wurde durch abgeordnetenwatch.de publiziert und ist hier einsehbar

https://www.abgeordnetenwatch.de/sites/…

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    11. Februar 2017
  • Frist
    17. März 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Verteidig…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Parteienrechtliches Rechtsgutachten [#20292]
Datum
11. Februar 2017 10:08
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Verteidigungsschrift in zwei Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Berlin (https://www.abgeordnetenwatch.de/sites/abgeordnetenwatch.de/files/urteil_parteispenden_2014.pdf - https://www.abgeordnetenwatch.de/sites/abgeordnetenwatch.de/files/urteil_parteispenden_2014.pdf) führen Sie ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Schoeneberger an. Ich bitte um Zusendung dieses Rechtsgutachtens. Bitte nutzen Sie zur Beantwortung: <<E-Mail-Adresse>>
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrtAntragsteller/in das als Anlage beigefügte Informati…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
13. März 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in das als Anlage beigefügte Informationsschreiben übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Az ZR 4-1334-IFG-34/2017 [#20292] Sehr geehrt<< Anrede &g…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Az ZR 4-1334-IFG-34/2017 [#20292]
Datum
13. März 2017 10:16
An
Deutscher Bundestag
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Email zu meinem Antrag auf Herausgabe des Gutachtens im parteienrechtlichen Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Allerdings ist Ihrer Rechtsauffassung vorliegend nicht zu folgen. Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass personenbezogene Daten nicht berührt sind. Der Name des Gutachters ist hinlänglich bekannt und somit kann er sich nicht mehr auf den diesbezüglichen Schutz berufen. Im Übrigen wäre dies auch deshalb fehllaufend, da es sich hier um einen öffentlichen Prozess handelt und der Gutachter daher damit rechnen muss, dass sein Name auch in der Öffentlichkeit bekannt wird. Sollten Sie andere personenbezogene Daten meinen, bitte ich um entsprechende Erläuterung. Darüber hinaus ist eine Verletzung des Urheberrechts nicht betroffen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich vor dem Verwaltungsgericht Berlin um einen öffentlichen Prozess, bei dem im Grundsatz auch die Gerichtsakten einsehbar sind und der Gutachter auch damit rechnen muss, dass seine Expertise sowohl in das Urteil wörtlich einfliesst als auch ggf. durch spätestens die Gegenseite veröffentlicht wird. Ich darf hier auch auf verschiedene gerichtliche Entscheidung, u.a. KG Berlin vom 11.05.2011 (Az. 24 U 28/11), verweisen, wonach der Urheberrechtsschutz von Gutachten, die in Prozessen eingereicht werden, abgelehnt wird. Es fehlt hier an die durch das UrhG geltend gemachte geistige Schöpfung durch den Autor. Das Sie sich selbst nicht sicher sind über die Notwendigkeit des Drittbeteiligungsverfahrens wird auch dadurch belegt, dass Sie in Ihrem gesamten Schreiben lediglich von der Möglichkeitsform ausgehen. Darauf aufbauend quasi bereits im vorauseilenden Gehorsam zusätzliche, durch den Gesetzgeber nicht gedeckte Begründungen zu verlangen, widerspricht nicht nur der sachlichen Logik, sondern es fehlt auch die gesetzliche Erlaubnis. Ich darf darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber den Anspruch nach dem IFG begründungsfrei gestellt hat. Sie führen weiterhin aus, „ Schließlich darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Bearbeitung des Antrags nicht nur aufgrund des ggf. durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahren“. Ich bitte um Darlegung, welche weiteren Gesichtspunkte aus Ihrer Sicht dafür sprechen, dass es sich um eine kostenpflichtige Auskunft handelt. Diese sind von Ihnen darlegungspflichtig, da sonst diesseits eine effektive Verfahrensführung nicht gewährleistet ist und Ihrerseits das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wird. Ihr Hinweis auf den Bericht der Frau Bundesbeauftragten spielt deshalb auch keine Rolle. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Az ZR 4-1334-IFG-34/2017 [#20292] Sehr geehrte Damen und Herren…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Az ZR 4-1334-IFG-34/2017 [#20292]
Datum
17. März 2017 09:33
An
Deutscher Bundestag
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem die klagende Partei das angefragte Gutachten zwischenzeitlich in vollständiger Fassung veröffentlicht hat (Fundquelle: https://www.abgeordnetenwatch.de/sites/abgeordnetenwatch.de/files/gutachten_prof_dr_sophie_schoenberger.pdf), ziehe ich meinen Antrag zurück. Das Gutachten ist zwischenzeitlich aus allgemein zugänglich Quellen einsehbar, so dass der Anwendungsbereich des IFG nicht mehr eröffnet ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in