Sehr geehrt<< Anrede >>
Vielen Dank für Ihre Email zu meinem Antrag auf Herausgabe des Gutachtens im parteienrechtlichen Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Allerdings ist Ihrer Rechtsauffassung vorliegend nicht zu folgen. Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass personenbezogene Daten nicht berührt sind. Der Name des Gutachters ist hinlänglich bekannt und somit kann er sich nicht mehr auf den diesbezüglichen Schutz berufen. Im Übrigen wäre dies auch deshalb fehllaufend, da es sich hier um einen öffentlichen Prozess handelt und der Gutachter daher damit rechnen muss, dass sein Name auch in der Öffentlichkeit bekannt wird.
Sollten Sie andere personenbezogene Daten meinen, bitte ich um entsprechende Erläuterung.
Darüber hinaus ist eine Verletzung des Urheberrechts nicht betroffen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich vor dem Verwaltungsgericht Berlin um einen öffentlichen Prozess, bei dem im Grundsatz auch die Gerichtsakten einsehbar sind und der Gutachter auch damit rechnen muss, dass seine Expertise sowohl in das Urteil wörtlich einfliesst als auch ggf. durch spätestens die Gegenseite veröffentlicht wird. Ich darf hier auch auf verschiedene gerichtliche Entscheidung, u.a. KG Berlin vom 11.05.2011 (Az. 24 U 28/11), verweisen, wonach der Urheberrechtsschutz von Gutachten, die in Prozessen eingereicht werden, abgelehnt wird. Es fehlt hier an die durch das UrhG geltend gemachte geistige Schöpfung durch den Autor.
Das Sie sich selbst nicht sicher sind über die Notwendigkeit des Drittbeteiligungsverfahrens wird auch dadurch belegt, dass Sie in Ihrem gesamten Schreiben lediglich von der Möglichkeitsform ausgehen. Darauf aufbauend quasi bereits im vorauseilenden Gehorsam zusätzliche, durch den Gesetzgeber nicht gedeckte Begründungen zu verlangen, widerspricht nicht nur der sachlichen Logik, sondern es fehlt auch die gesetzliche Erlaubnis. Ich darf darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber den Anspruch nach dem IFG begründungsfrei gestellt hat.
Sie führen weiterhin aus, „ Schließlich darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Bearbeitung des Antrags nicht nur aufgrund des ggf. durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahren“. Ich bitte um Darlegung, welche weiteren Gesichtspunkte aus Ihrer Sicht dafür sprechen, dass es sich um eine kostenpflichtige Auskunft handelt. Diese sind von Ihnen darlegungspflichtig, da sonst diesseits eine effektive Verfahrensführung nicht gewährleistet ist und Ihrerseits das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wird.
Ihr Hinweis auf den Bericht der Frau Bundesbeauftragten spielt deshalb auch keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 20292
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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