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Partner für Deutschland - Berater der öffentlichen Hand

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

Rahmenvereinbarung mit PD

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. November 2020
  • Frist
    15. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Partner für Deutschland - Berater der öffentlichen Hand [#203524]
Datum
12. November 2020 22:42
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Rahmenvereinbarung mit PD
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203524 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203524/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatskanzlei Hamburg
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage geprüft. Ihr Auskunftsbegehren kann sich auf zwei Vereinbaru…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]- Partner für Deutschland - Berater der öffentlichen Hand [#203524]
Datum
24. November 2020 11:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage geprüft. Ihr Auskunftsbegehren kann sich auf zwei Vereinbarungen beziehen. Rahmenverträge zwischen Partner für Deutschland und der Freien und Hansestadt Hamburg sind sowohl die sog. "Eckpunktevereinbarung über die Erbringung von Beratungsleistungen" als auch eine Rahmenvereinbarung mit dem Amt für IT und Digitalisierung der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Eckpunktevereinbarung ist unter https://www.pd-g.de/assets/Drucksachen/Sonstiges/180417_PD-Eckpunktevereinbarung.pdf abrufbar. Zur Bearbeitung Ihres Antrags auch hinsichtlich der o.g. Rahmenvereinbarung wäre es notwendig, die Unbedenklichkeit der Zugänglichmachung zu prüfen. Daher würde gemäß § 13 Absatz 6 HmbTG eine Gebühr zu erheben sein. Die Höhe der Gebühr würde dem Gebührenrahmen in § 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz i.V.m. der Anlage Nr. 1.3.1.2 entnommen werden, der zwischen 30 Euro und 500 Euro liegt. Nach vorläufiger Würdigung der Sachlage dürfte im Hinblick auf den zu erwartenden Prüfaufwand die Gebühr voraussichtlich auf 70 Euro festzusetzen sein. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie vor diesem Hintergrund Ihren Antrag auch insoweit aufrechterhalten und teilen Sie uns in diesem Fall Ihre Anschrift mit, damit wir die anfallende Gebühr in Rechnung stellen können. Wird der Antrag vor Bescheidung zurückgenommen, werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin verwundert, dass es hier einer Prüfung bedarf…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]- Partner für Deutschland - Berater der öffentlichen Hand [#203524]
Datum
25. November 2020 05:33
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin verwundert, dass es hier einer Prüfung bedarf. Zunächst darf ich hierbei um Mitteilung bitten, was der Hintergrund der beabsichtigten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist. Es handelt sich hier um den Vertrag mit einem öffentlichen Unternehmen, der aus meiner Sicht der Veröffentlichungspflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 HambgTG unterliegt. Die öffentliche Hand darf ich sich ausschließlich an solchen Unternehmen beteiligen, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen und den Auftrag der öffentlichen Hand dienen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203524 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203524/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Partner für Deutschland - Berater der öffentlichen Hand“ [#203524] [#203524]
Datum
26. November 2020 13:08
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/203524/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Aus meiner Sicht müsste der Vertrag im Transparenzportal hinterlegt werden. PD ist ein Unternehmen, welches ganz bewusst als Inhouse-Dienstleister konzipiert wurde und damit nicht im Wettbewerb steht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 203524.pdf Anfragenr: 203524 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203524/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/3547/2020) Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 26.11.2020 ist bei uns eingeg…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/3547/2020)
Datum
1. Dezember 2020 15:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 26.11.2020 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen G5/3547/2020 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Aufgrund der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen und Beschwerden müssen wir Sie leider um Geduld bitten. Bis zum Abschluss einer Überprüfung kann erfahrungsgemäß einige Zeit vergehen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Sobald wir Ihnen in dieser Angelegenheit etwas zu berichten haben, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Senatskanzlei Hamburg
Sehr geehrteAntragsteller/in es ist richtig, dass die Informationspflicht dem Grunde nach auch für die genannte R…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: [EXTERN]- Partner für Deutschland - Berater der öffentlichen Hand [#203524]
Datum
9. Dezember 2020 14:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in es ist richtig, dass die Informationspflicht dem Grunde nach auch für die genannte Rahmenvereinbarung besteht. Die Unbedenklichkeit ist im Hinblick darauf zu prüfen, ob die Vereinbarung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthält, die nicht zugänglich gemacht werden dürfen, weil das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse nicht überwiegt (vgl. § 7 Abs. 2 HmbTG). Auch Behörden können sich auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen (vgl. § 7 Abs. 5 HmbTG). Eine Prüfung der Unbedenklichkeit der Zugänglichmachung ist auch in Bezug auf die in der Vereinbarung enthaltenen personenbezogenen Daten durchzuführen (§ 4 HmbTG). Aus diesen Gründen beträgt die gesetzliche Frist für die Entscheidung über Ihren Antrag hier zwei Monate (vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 HmBTG). Möglicherweise kann über Ihren Antrag gebührenfrei entschieden werden. Wir bearbeiten Ihre Anfrage in dieser Hinsicht weiterhin und werden so bald wie möglich auf die Sache zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/3547/2020) Sehr geehrteAntragsteller/in Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 26.11.202…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/3547/2020)
Datum
15. Dezember 2020 09:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 26.11.2020. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich am 12.11.2020 über das Portal „Frag den Staat“ an die Senatskanzlei (SK) gewandt und Zugang zur Rahmenvereinbarung mit der Partner für Deutschland – Berater der öffentlichen Hand GmbH (PD) beantragt. Die SK hat darauf mit Schreiben vom 24.11.2020 mitgeteilt, dass zwei Verträge als Rahmenvereinbarung abgeschlossen worden seien. Zu einem dieser Verträge hat man Ihnen einen Link zum Abruf zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der zweiten Vereinbarung hat man Ihnen eine Übersendung in Aussicht gestellt, allerdings nur gegen Erhebung einer Gebühr. Die Gebühr falle an, weil zunächst geprüft werden müsse, ob es unbedenklich sei, den Vertrag zugänglich zu machen. Die SK schätzt die Gebührenhöhe auf 70 Euro. Sie halten das für unrechtmäßig, da Sie der Ansicht sind, der Vertrag sei als Vertrag der Daseinsvorsorge nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) ohnehin veröffentlichungspflichtig. Ein Vertrag der Daseinsvorsorge sind in § 2 Abs. 10 HmbTG definiert als „Vertrag, den eine Behörde abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Damit sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben.“ Der von Ihnen begehrte Vertrag betrifft keine Leistung der Daseinsvorsorge. Es handelt sich um einen Beratervertrag. Zwar hat die Beratung möglicherweise die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand, nicht aber der Vertrag selbst. Deshalb gehe ich hier nicht von einer Veröffentlichungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 HmbTG aus. Auch weitere Tatbestände der Pflichtveröffentlichung nach § 3 Abs. 1 HmbTG sind hier wohl nicht einschlägig. Weder die Tatsache, dass Gebühren erhoben werden, noch die geschätzte Höhe begegnen grundsätzlichen Bedenken. Ob in den Verträgen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, die nach § 7 Abs. 2 HmbTG von der Informationspflicht ausgenommen sind, kann ich nicht beurteilen, es erscheint mir jedenfalls aber nicht ausgeschlossen. In diesem Fall ist der PD GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Aufwand zur rechtlichen Prüfung kann durch eine Gebühr abgegolten werden. Nicht ohne weiteres nachvollziehen kann ich, warum der Gebührentatbestand für einen „besonderen Prüfungsaufwand“ nach Ziffer 1.3.1.2. der Anlage zur Gebührenordnung zum Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) zugrunde gelegt wurde und nicht der Rahmen für einen „gewöhnlichen Prüfungsaufwand“ nach Ziffer 1.3.1.1. von 15-125 Euro. Selbst in diesem Rahmen würden sich die veranschlagten 70 Euro aber im mittleren Bereich bewegen und erscheinen nicht völlig überzogen. Ich sehe daher leider wenig Chancen, eine Herausgabe dieser Informationen ohne oder für eine deutlich reduzierte Gebühr durchzusetzen. Sie haben aber natürlich die Möglichkeit, einen Gebührenbescheid nach Erlass auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und Widerspruch einzulegen, sollten die Erhebung und die Höhe der Gebühr nicht plausibel begründet sein. Ich bedaure, dass ich Ihnen insofern leider nicht weiterhelfen kann. Mit freundlichen Grüßen

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Senatskanzlei Hamburg
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersenden wir Ihnen die angeforderte Rahmenvereinbarung. Soweit dort Schwärz…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: [EXTERN]- Partner für Deutschland - Berater der öffentlichen Hand [#203524]
Datum
16. Dezember 2020 12:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersenden wir Ihnen die angeforderte Rahmenvereinbarung. Soweit dort Schwärzungen enthalten sind, beruht dies darauf, dass jeweils die Voraussetzungen der Regelungen in § 4 HmbTG (Schutz personenbezogener Daten) und § 7 HmbTG (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) erfüllt sind und daher insoweit keine gesetzliche Informationspflicht besteht. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.