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Passgebühren

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Ich bitte um Zusendung der in Drs. 19/3844 Frage 3 genannten Vergleichsbetrachtung

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. August 2018
  • Frist
    25. September 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Zusend…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Passgebühren [#33065]
Datum
24. August 2018 12:24
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung der in Drs. 19/3844 Frage 3 genannten Vergleichsbetrachtung
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). B…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Antrag nach dem IFG: Passgebühren, Vg.Nr. 364-2018
Datum
28. August 2018 17:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Bei der von Ihnen angegebenen Anschrift: << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> handelt es sich um keine gültige und zustellungsfähige Postanschrift. Bei dem IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Der Zugang nach IFG setzt einen Antrag voraus. Mit diesem Antrag tritt der Antragsteller in Rechtsbeziehung zu der Behörde, wodurch zwischen ihm und der Behörde ein Verfahrensrechtsverhältnis begründet wird. Mit der Tätigkeit der Behörde (aufgrund des Antrags) beginnt das Verwaltungsverfahren (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG). Abgesehen davon, dass durch ein Verwaltungsverfahren für die Verfahrensbeteiligten Rechte und Pflichten begründet werden (vgl. §§ 29, 30 VwVfG), kann ein (Verfahrens-) Rechtsverhältnis nur zwischen konkreten, individualisierbaren und beteiligungsfähigen Rechtssubjekten entstehen. Das Verwaltungsverfahren endet mit einem (stattgebenden oder ablehnenden) Verwaltungsakt, der erst mit seiner Bekanntgabe wirksam wird (§ 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Zu dieser bedarf es gem. § 37 Abs. 1 VwVfG der bestimmten Angabe des Adressaten des Verwaltungsaktes. Diese kann nicht gewährt werden, wenn die Behörde Zweifel an der Identität des Antragsstellers hat. Auch im Hinblick auf eine Reihe weiterer Aspekte wie die Bestandskraft des Verwaltungsaktes, die mögliche Kostenerhebung, die Korrektur von fehlerhaften Entscheidungen/Maßnahmen, die Aufhebung von Verwaltungsakten etc. ist regelmäßig die Kenntnis der Identität des Antragstellers erforderlich. In jüngster Zeit hat die Zahl von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die vermutlich unter Nutzung von Pseudonymen, also nicht unter Offenlegung der Identität des Antragstellers, gestellt werden, deutlich zugenommen. Um möglichen Zweifeln an der Identität von Antragstellern vorzubeugen, verlangen wir daher grundsätzlich die Angabe einer zustellungsfähigen Adresse. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass weitere E-Mails/Anträge Ihrerseits ohne Nennung Ihrer gültigen und zustellungsfähigen Postanschrift nicht mehr beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in wieso handelt es sich nicht um eine valide Anschrift? Mit freundlichen Grüßen Antra…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG: Passgebühren, Vg.Nr. 364-2018 [#33065]
Datum
28. August 2018 21:33
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in wieso handelt es sich nicht um eine valide Anschrift? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.