Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank, dass Sie angesichts der aktuellen Lage Verständnis dafür hatten, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Ihr Auskunftsersuchen vom 20.07.2022 auf Grundlage des § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht so umgehend, wie gesetzlich vorgesehen, beantworten konnte.
Ich beantworte Ihre Fragen nun wie folgt:
1. Anzahl der für die Mitarbeitenden ausgestellten Passierscheine:
Insgesamt wurden ab März 2020 im BMWK ca. 400 Passierscheine ausgestellt, die aber in der Praxis nicht zum Einsatz gekommen sind.
2. Kriterien, nach denen ausgewählt wurde, welche Mitarbeitenden einen Passierschein erhalten:
Hier war es den Fachabteilungen des Hauses überlassen, individuell sog. "Funktionspersonal" zu identifizieren, das jeweils für die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Abteilungen als unverzichtbar eingestuft wurde.
3. Blanko-Muster der ausgegebenen Passierscheine:
Der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter des Ministeriums wurde namentlich mit Titel und Amtsbezeichnung bescheinigt, mit Aufgaben zur Sicherstellung der grundlegenden Funktionsfähigkeit des BMWK, die der Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen dienen, betraut zu sein. Im Namen des Zentralabteilungsleiters wurde um Gewährung des Durchlasses durch alle Sperrzonen gebeten, die zur Durchführung ihrer Dienstgeschäfte zu durchqueren waren sowie zu den einzelnen BMWi-Liegenschaften in Bonn und Berlin.
4. Gesetzliche Grundlage oder Anordnung der Hausleitung zur Ausstellung von Passierscheinen:
Bei den Passierscheinen handelte es sich lediglich um Bestätigungen der Dienststelle, dass die jeweiligen Inhaber für die Funktion des Ministeriums unentbehrlich sind. Es handelt es sich hierbei weder um Eingriffsverwaltung, noch um rechtlich verbindlichen Passierscheine im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um Bitten an die kontrollierenden Polizeibeamten, die jeweiligen Beschäftigen zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben durchzulassen.
Ich hoffe, dass ich Ihrem Informationsinteresse Rechnung tragen konnte.
Diese Information ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Sitz in Berlin und Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen