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Pauschale unbegründete Abfrage der Ausweiskopien nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO

die begründen, dass Unternehmen eine Ausweiskopie nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO pauschal verlangen dürfen, bzw. wenn es im Rahmen eines standardisierten Verfahrens vom Unternehmen so bestimmt wurde.

Ich wende mich an Sie, da die Unternehmen unter Aufsicht der Datenschutzbehörden, die Anfragen zur DSGVO das Gesetz 12, Abs. 6 DSGVO so interpretieren, dass PAUSCHAL, jedes Mal eine Zusendung einer Ausweiskopie gefordert wird! Gem. Art. 12, Abs. 6 DSGVO darf die Ausweiskopie jedoch nur verlangt werden, wenn begründeten Zweifel vorliegen.

Daran halten sich weder die Unternehmen die die Auskunft erteilen sollen, noch die zuständigen Datenschutzbehörden, die ehe ein Unternehmensschutz und nicht den Datenschutz der Verbraucher in den Focus stellen.

Mit meiner Anfrage möchte ich feststellen, dass Art. 12, Abs. 6 DSGVO missbraucht wird die Abläufe für die Abfragen in den Unternehmen zu erleichtern, wohlwissen, dass man dazu die Betroffenen zwingt die weitere Daten an die zu versenden. Es ist auch nicht geregelt, welche Daten aus dem Ausweis dem Unternehmen / Datenschutzbehörde vorliegen / kopiert werden müssen, damit die Nachfrage erfolgreich ist.

Im konkreten Fall Argumentiert die zuständige Behörde:

Referat W – Wirtschaft, Arbeit und Kultur
Freie und Hansestadt Hamburg
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Anschrift:   Ludwig-Erhard-Str. 22 · 20459 Hamburg
Geschäftsstelle:   Telefon: +49 (0)40 428 54-4040   Fax: +49 (0)40 428 54-4000

"...
Insofern muss aber unserer Auffassung nach ein standardisiertes Verfahren entwickelt werden wie Auskünfte rechtmäßig erteilt werden. Dazu gehört auch die zweifelsfreie Identifikation der antragstellenden Person. Ein standardisiertes Verfahren ist auch deswegen erforderlich, da Unternehmen von der Größe einer Otto GmbH & Co. KG sich einer Vielzahl von Auskunftsansprüchen ausgesetzt sehen. Es kann nicht im Ermessen einer Sachbearbeiterin derartiger Unternehmen liegen, wann welche Unterlagen angefordert werden und wie Auskünfte erteilt werden. Vielmehr müssen hier klare Vorgaben getroffen werden.
...
...
Die Übermittlung eines Ausweisdokuments (per Post oder über gesicherte E-Mail bzw. gesicherte Website) bringt eine höhere Sicherheit in Bezug auf die Sicherheit der Identifizierung. Ein Vorteil dieses Verfahrens aus Datenschutzsicht ist, dass der Ausweis vor der Übermittlung geschwärzt werden kann; lediglich Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer werden für die Identifizierung benötigt. Die Antwort des Auskunftsersuchens geht dann in der Regel an die im Ausweisdokument angegebene Anschrift.
...."

-> Belange der Unternehmen stehen scheinbar über dem Gesetz und begründen in jedem Fall eine Ausweisabfrage!
-> Welche begründete Zweifel nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO die Abfrage der Ausweiskopie begründen würden erklärt die Behörde nicht.
-> Die Antwort auf die Auskunftserteilung kann per Einschreiben an die Hausadresse gesendet werden. Die Hausadresse ist die Rechnung- und Lieferadresse. Einschreiben stellt sicher, dass es nur in meine Hände gelangt. Welche Zweifel sind nun hier begründet!?!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Mai 2019
  • Frist
    3. Juni 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Basis der Verordnungen 104…
An Europäischer Datenschutzbeauftragter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pauschale unbegründete Abfrage der Ausweiskopien nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO [#141097]
Datum
12. Mai 2019 12:09
An
Europäischer Datenschutzbeauftragter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Basis der Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 bitte ich Sie um Übersendung von Dokumenten, die folgende Informationen enthalten:
die begründen, dass Unternehmen eine Ausweiskopie nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO pauschal verlangen dürfen, bzw. wenn es im Rahmen eines standardisierten Verfahrens vom Unternehmen so bestimmt wurde. Ich wende mich an Sie, da die Unternehmen unter Aufsicht der Datenschutzbehörden, die Anfragen zur DSGVO das Gesetz 12, Abs. 6 DSGVO so interpretieren, dass PAUSCHAL, jedes Mal eine Zusendung einer Ausweiskopie gefordert wird! Gem. Art. 12, Abs. 6 DSGVO darf die Ausweiskopie jedoch nur verlangt werden, wenn begründeten Zweifel vorliegen. Daran halten sich weder die Unternehmen die die Auskunft erteilen sollen, noch die zuständigen Datenschutzbehörden, die ehe ein Unternehmensschutz und nicht den Datenschutz der Verbraucher in den Focus stellen. Mit meiner Anfrage möchte ich feststellen, dass Art. 12, Abs. 6 DSGVO missbraucht wird die Abläufe für die Abfragen in den Unternehmen zu erleichtern, wohlwissen, dass man dazu die Betroffenen zwingt die weitere Daten an die zu versenden. Es ist auch nicht geregelt, welche Daten aus dem Ausweis dem Unternehmen / Datenschutzbehörde vorliegen / kopiert werden müssen, damit die Nachfrage erfolgreich ist. Im konkreten Fall Argumentiert die zuständige Behörde: Referat W – Wirtschaft, Arbeit und Kultur Freie und Hansestadt Hamburg Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Anschrift:   Ludwig-Erhard-Str. 22 · 20459 Hamburg Geschäftsstelle:   Telefon: +49 (0)40 428 54-4040   Fax: +49 (0)40 428 54-4000 "... Insofern muss aber unserer Auffassung nach ein standardisiertes Verfahren entwickelt werden wie Auskünfte rechtmäßig erteilt werden. Dazu gehört auch die zweifelsfreie Identifikation der antragstellenden Person. Ein standardisiertes Verfahren ist auch deswegen erforderlich, da Unternehmen von der Größe einer Otto GmbH & Co. KG sich einer Vielzahl von Auskunftsansprüchen ausgesetzt sehen. Es kann nicht im Ermessen einer Sachbearbeiterin derartiger Unternehmen liegen, wann welche Unterlagen angefordert werden und wie Auskünfte erteilt werden. Vielmehr müssen hier klare Vorgaben getroffen werden. ... ... Die Übermittlung eines Ausweisdokuments (per Post oder über gesicherte E-Mail bzw. gesicherte Website) bringt eine höhere Sicherheit in Bezug auf die Sicherheit der Identifizierung. Ein Vorteil dieses Verfahrens aus Datenschutzsicht ist, dass der Ausweis vor der Übermittlung geschwärzt werden kann; lediglich Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer werden für die Identifizierung benötigt. Die Antwort des Auskunftsersuchens geht dann in der Regel an die im Ausweisdokument angegebene Anschrift. ...." -> Belange der Unternehmen stehen scheinbar über dem Gesetz und begründen in jedem Fall eine Ausweisabfrage! -> Welche begründete Zweifel nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO die Abfrage der Ausweiskopie begründen würden erklärt die Behörde nicht. -> Die Antwort auf die Auskunftserteilung kann per Einschreiben an die Hausadresse gesendet werden. Die Hausadresse ist die Rechnung- und Lieferadresse. Einschreiben stellt sicher, dass es nur in meine Hände gelangt. Welche Zweifel sind nun hier begründet!?!
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Pauschale unbegründete Abfrage der Ausweiskopien…
An Europäischer Datenschutzbeauftragter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pauschale unbegründete Abfrage der Ausweiskopien nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO [#141097]
Datum
16. Juni 2019 20:12
An
Europäischer Datenschutzbeauftragter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Pauschale unbegründete Abfrage der Ausweiskopien nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO“ vom 12.05.2019 (#141097) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 141097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Pauschale unbegründete Abfrage der Ausweiskopien…
An Europäischer Datenschutzbeauftragter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pauschale unbegründete Abfrage der Ausweiskopien nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO [#141097]
Datum
6. Juli 2019 14:08
An
Europäischer Datenschutzbeauftragter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Pauschale unbegründete Abfrage der Ausweiskopien nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO“ vom 12.05.2019 (#141097) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 34 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 141097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Auskunftsrechte Europa (1049/200…
An Europäischer Bürgerbeauftragte Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Pauschale unbegründete Abfrage der Ausweiskopien nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO“ [#141097] [#141097]
Datum
14. August 2019 08:21
An
Europäischer Bürgerbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Auskunftsrechte Europa (1049/2001, 1367/2006). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/141097 Die Anfrage wurde bis heute nicht beantwortet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 141097.pdf Anfragenr: 141097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Europäischer Bürgerbeauftragte
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Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Betreff versteckt
Datum
20. August 2019 14:02
Status
Warte auf Antwort

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Europäischer Bürgerbeauftragte
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Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. August 2019 11:18
Status
Warte auf Antwort
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Europäischer Datenschutzbeauftragter
Our ref.: 2019-0783 - D 1786 Sehr geehrteAntragsteller/in am 27. August 2019 hat uns die Europäische Bürgerbeauft…
Von
Europäischer Datenschutzbeauftragter
Betreff
Our ref.: 2019-0783 - D 1786
Datum
28. August 2019 10:39
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in am 27. August 2019 hat uns die Europäische Bürgerbeauftragte über Ihre Beschwerde (Fallnummer der Bürgerbeauftragten: 1561/2019/MIG) bezüglich eines nicht beantworteten Antrags auf Zugang zu Dokumenten informiert. Wir haben unsere Akten überprüft und konnten Ihren Antrag vom 12. Mai 2019 leider nicht finden. Wir bitten, dies zu entschuldigen und werden Ihren Antrag nun schnellstmöglich bearbeiten. Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags, der am 27. August 2019 registriert wurde. Nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission werden wir Sie binnen 15 Arbeitstagen, d. h. spätestens bis zum 16. September 2019, entsprechend informieren. Ihr Antrag wurde unter der Fallnummer 2019-0783 registriert. Mit freundlichen Grüßen
Europäischer Bürgerbeauftragte
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Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Betreff versteckt
Datum
2. September 2019 14:11
Status
Anfrage abgeschlossen
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Europäischer Datenschutzbeauftragter
2019-0783 - D 1806 Sehr geehrteAntragsteller/in in Bezug auf Ihre Anfrage auf Zugang zu Dokumenten "die begr…
Von
Europäischer Datenschutzbeauftragter
Betreff
2019-0783 - D 1806
Datum
2. September 2019 17:05
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in in Bezug auf Ihre Anfrage auf Zugang zu Dokumenten "die begründen, dass Unternehmen eine Ausweiskopie nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO pauschal verlangen dürfen, bzw. wenn es im Rahmen eines standardisierten Verfahrens vom Unternehmen so bestimmt wurde" (EDSB-Fallnummer 2019-0783), können wir Ihnen mitteilen, dass wir unsere Akten durchsucht haben und keine Dokumente, die Ihrer Anfrage entsprechen, gefunden haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 2019-0783 - D 1806 [#141097] Sehr geehrteAntragsteller/in mit meiner Anfrage möchte ich feststellen, dass Art…
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Von
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Betreff
AW: 2019-0783 - D 1806 [#141097]
Datum
2. September 2019 17:44
An
Europäischer Datenschutzbeauftragter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mit meiner Anfrage möchte ich feststellen, dass Art. 12, Abs. 6 DSGVO missbraucht wird, mit dem Ziel die Abläufe für die Abfragen in den Unternehmen zu erleichtern. Gleichzeitig werden Betroffene gezwungen weitere Daten Preis zu geben. Es ist auch nicht geregelt, welche Daten aus dem Ausweis dem Unternehmen / Datenschutzbehörde vorliegen / kopiert werden müssen, damit die Nachfrage erfolgreich ist. Im konkreten Fall Argumentiert die zuständige Landesbehörde: Referat W – Wirtschaft, Arbeit und Kultur Freie und Hansestadt Hamburg Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Anschrift:   Ludwig-Erhard-Str. 22 · 20459 Hamburg Geschäftsstelle:   Telefon: +49 (0)40 428 54-4040   Fax: +49 (0)40 428 54-4000 "... Insofern muss aber unserer Auffassung nach ein standardisiertes Verfahren entwickelt werden wie Auskünfte rechtmäßig erteilt werden. Dazu gehört auch die zweifelsfreie Identifikation der antragstellenden Person. Ein standardisiertes Verfahren ist auch deswegen erforderlich, da Unternehmen von der Größe einer Otto GmbH & Co. KG sich einer Vielzahl von Auskunftsansprüchen ausgesetzt sehen. Es kann nicht im Ermessen einer Sachbearbeiterin derartiger Unternehmen liegen, wann welche Unterlagen angefordert werden und wie Auskünfte erteilt werden. Vielmehr müssen hier klare Vorgaben getroffen werden. ... ... Die Übermittlung eines Ausweisdokuments (per Post oder über gesicherte E-Mail bzw. gesicherte Website) bringt eine höhere Sicherheit in Bezug auf die Sicherheit der Identifizierung. Ein Vorteil dieses Verfahrens aus Datenschutzsicht ist, dass der Ausweis vor der Übermittlung geschwärzt werden kann; lediglich Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer werden für die Identifizierung benötigt. Die Antwort des Auskunftsersuchens geht dann in der Regel an die im Ausweisdokument angegebene Anschrift. ...." -> Belange der Unternehmen stehen scheinbar über dem Gesetz und begründen in jedem Fall eine Ausweisabfrage! -> Welche begründete Zweifel nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO die Abfrage der Ausweiskopie begründen würden erklärt die Behörde nicht. -> Die Antwort auf die Auskunftserteilung kann per Einschreiben an die Hausadresse gesendet werden. Die Hausadresse ist die Rechnung- und Lieferadresse. Einschreiben stellt sicher, dass es nur in meine Hände gelangt. Welche Zweifel sind nun hier begründet!?! Ich bitte Sie folgende Fragen zu beantworten: Sind nun solche pauschale Abfragen mit der geltenden Verordnung vereinbar oder verstoßen gegen die DSGVO? Muss im Falle eines Verstoßes dies gerichtlich verfolgt werden, oder klären Sie es mit den Landesbehörden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 141097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Auskunftsrechte Europa (1049/200…
An Europäischer Bürgerbeauftragte Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Pauschale unbegründete Abfrage der Ausweiskopien nach Art. 12, Abs. 6 DSGVO“ [#141097] [#141097]
Datum
7. Oktober 2019 01:32
An
Europäischer Bürgerbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Auskunftsrechte Europa (1049/2001, 1367/2006). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/141097 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es bis heute nicht geklärt worden ist, warum die Unternehmen pauschal einen Ausweis verlangen und die zuständigen Behörden nichts dagegen unternehmen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 141097.pdf - 2019-08-27_1-image001.gif - 2019-08-28_1-image001.png - 2019-08-28_1-image002.png - 2019-08-28_1-image003.png - 2019-09-02_1-image001.gif - 2019-09-02_2-image001.png - 2019-09-02_2-image002.png - 2019-09-02_2-image003.png Anfragenr: 141097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Europäischer Bürgerbeauftragte
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
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Datum
9. Oktober 2019 12:00
Status

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Europäischer Bürgerbeauftragte
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Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Betreff versteckt
Datum
18. Oktober 2019 10:59
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Europäischer Datenschutzbeauftragter
Fallnummer 2019-0932 - D 2237 Sehr geehrteAntragsteller/in am 18. Oktober 2019 hat uns die Europäische Bürgerbeau…
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Europäischer Datenschutzbeauftragter
Betreff
Fallnummer 2019-0932 - D 2237
Datum
24. Oktober 2019 11:49
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in am 18. Oktober 2019 hat uns die Europäische Bürgerbeauftragte über Ihre Beschwerde (Fallnummer der Bürgerbeauftragten: 1863/2019/EWM) bezüglich einer durch uns nicht beantworteten Informationsanfrage informiert. Wir haben unsere Akten überprüft und konnten Ihre Nachricht vom 2. September 2019, 17:44 Uhr leider nicht finden. Wir bitten, dies zu entschuldigen. In dieser Nachricht stellten Sie zwei Fragen: 1. "Sind nun solche pauschale Abfragen mit der geltenden Verordnung vereinbar oder verstoßen gegen die DSGVO?" 2. "Muss im Falle eines Verstoßes dies gerichtlich verfolgt werden, oder klären Sie es mit den Landesbehörden?" Inhaltlich können wir Ihnen bezüglich Ihrer Anfrage folgendes mitteilen: Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist die für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) zuständige unabhängige Kontrollbehörde.[1] In dieser Hinsicht ähneln unsere Aufgaben denen der nationalen Datenschutzbehörden in den Mitgliedsstaaten der EU. Wir sind allerdings nur für die EU-Organe und -Einrichtungen zuständig.[2] Der EDSB ist keine Kontrollinstanz für die Arbeit der mitgliedsstaatlichen Datenschutzbehörden. Die EU-Organe und -Einrichtungen unterliegen nicht der DSGVO, sondern der Verordnung (EU) 2018/1725, die inhaltlich allerdings größtenteils der DSGVO entspricht. Das dortige Gegenstück zu Artikel 12(6) DSGVO ist Artikel 14(6): "(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 17 bis 23 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 12 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind." In unserer eigenen Aufsichtspraxis gegenüber den EU-Organen und -Einrichtungen vertreten wir die Auffassung, dass zusätzliche Informationen nur bei begründeten Zweifeln abgefragt werden sollten. Bei Auskunftsanfragen, die z.B. vom eigenen Personal von der beruflichen E-Mail-Adresse gestellt werden, ist regelmäßig nicht davon auszugehen. Wenn begründete Zweifel bestehen, kann die Anfrage eines Ausweisdokuments (mit Schwärzung irrelevanter Felder) ein geeignetes Mittel darstellen, diese auszuräumen. Diese Aussage betrifft nur unsere eigene Aufsichtspraxis und sagt nichts über die Praxis anderer Datenschutzbehörden, die die DSGVO anwenden, aus. Zur Auffassung der deutschen Datenschutzbehörden können wir Sie an das Kurzpapier Nr. 6 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Thema "Auskunftsrecht der betroffenen Person" verweisen (https://datenschutz-hamburg.de/assets...). Wie erwähnt, ist der EDSB keine Kontrollinstanz gegenüber den mitgliedsstaatlichen Datenschutzbehörden. Wenn Sie mit einer Entscheidung einer mitgliedsstaatlichen Datenschutzbehörde nicht einverstanden sind, können Sie ggfs. auf nationaler Ebene den Rechtsweg beschreiten. Mit freundlichen Grüßen,

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Europäischer Bürgerbeauftragte
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. Oktober 2019 18:09
Status
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