Sehr
geehrteAntragsteller/in
Sie haben mit Nachricht vom 19. November 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30421) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser beziehen Sie sich auf das Folgende:
"
dwdl.de hat folgende Information veröffentlicht:
"Ein Jahr nach dem Start von ZDF Select bei Amazon Prime Video Channels zieht die ARD nun auch. Auch ARD Plus ist nun über den Amazon-Dienst buchbar, bei den Kosten unterscheiden sich die Angebote nicht. [...] Über Prime Video Channels kostet das Angebot in Deutschland und Österreich 4,99 Euro im Monat und muss zur bestehenden Prime-Mitgliedschaft hinzugebucht werden. [...] Die Abos sind monatlich kündbar [...]"
https://www.dwdl.de/nachrichten/80314...
Die Anbieter ARD und ZDF bieten ihre Angebote in Deutschland für 4,99 Euro im Monat an."
Sie bitten um die Zusendung der folgenden Informationen:
1. Welche Mindestanforderungen muss ein TV-Anbieter erfüllen, um als Pay-TV statistisch erfasst zu werden? Sind ARD und ZDF jetzt mit ihren kostenpflichtigen Angeboten statistisch Pay-TV?
2. Beispiel: Ein Mensch zahlt unfreiwillig den Rundfunkbeitrag. Gleichzeitig bucht er freiwillig die Pay-TV-Angebote von ARD und ZDF. Bei Pay-TV-Angebot hat er alle Rechte und kann z.B. die Abos monatlich kündigen. Wie wird die Situation (unfreiwilliger Rundfunkbeitrag und gleichzeitig freiwilliger Pay-TV-Angebot bei derselben Anbietern) statistisch erfasst?
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen das Folgende mit:
Antwort zu 1:
a) In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen stellen die kostenpflichtigen Angebote von ARD und ZDF keine eigenen statistischen Einheiten der Rundfunkanstalten dar. Laut eines Artikels des Handelsblattes handelt es sich hierbei um eine Lizenzvereinbarung zwischen Magenta-TV (Anbieter des Pay-TV) und kommerziellen Töchtern der ARD und ZDF.
b) Im statistischen Unternehmensregister, das die Basis für zahlreiche Wirtschaftsstatistiken ist, erfolgt die Einordung von statistischen Einheiten (Unternehmen, Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen) mittels der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Fernsehsender sind demnach in der Wirtschaftsunterklasse 60.20.0 Fernsehveranstalter zu erfassen. Für die Zuordnung von Tätigkeiten bzw. Einheiten in der Unterklasse 60.20.0 der Klassifikation ist es nicht entscheidend, auf welche Weise die Fernsehprogramme finanziert werden: "Diese Unterklasse umfasst sowohl Programme, die für die Nutzer gebührenfrei sind, als auch solche, die nur im Rahmen eines Abonnements verfügbar sind."
Siehe hierzu:
https://www.klassifikationsserver.de/...
D.h., Pay-TV-Fernsehveranstalter werden ebenso der Unterklasse 60.20.0 zugeordnet, wie andere Fernsehveranstalter auch.
Eine Differenzierung ist im Unternehmensregister daher nicht möglich. Sie finden eine Auswertung der Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen zu diesem Wirtschaftszweig im Anhang dieser Mail. Des Weiteren finden Sie hier eine Datei mit methodischen Erläuterungen zu den Daten des statistischen Unternehmensregisters.
Antwort zu 2:
a) Nach den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) wird der Rundfunkbeitrag als Steuereinnahme statistisch erfasst. Die Erträge aus den Lizenzvereinbarungen werden als Verkäufe/Umsätze bei den jeweiligen Tochterunternehmen von ZDF und ARD erfasst.
b) Aus der Perspektive der Preisstatistik gilt grundsätzlich für die nationale Erhebung bei den Verbraucherpreisen, dass der Rundfunkbeitrag und die Entwicklung dieses Beitrages erfasst wird. Darüber hinaus werden Pay-TV-Sender mit Verbrauchsbedeutung (zum Beispiel Sky) ebenso in den Verbraucherpreisen erfasst. Gleiches gilt für Angebote von Streamingdiensten (zum Beispiel Netflix), sofern eine relevante Verbrauchsbedeutung vorliegt. Darüber hinaus besitzen ARD und ZDF, wie auch anderen Sender des öffentlichen Rundfunks (wie z.B. 3Sat oder Arte) Mediatheken. Beiträge hier sind oftmals aufgrund von Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur zeitlich begrenzt verfügbar. Diese Mediatheken sind weitgehend kostenlos nutzbar. Ein Sonderfall stellen die Angebote von ZDF und nun aktuell der ARD bei Amazon Prime dar. Hier konnten wir bislang keine gesonderte Verbrauchsbedeutung feststellen, so dass wir diese bislang auch nicht in den Verbraucherpreisen erfassen. Die allgemeine Verbrauchsbedeutung wird aber regelmäßig geprüft.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschte Auskunft nicht umfassend erteilen zu können.
Die Verzögerung bei der Bearbeitung Ihrer Anfrage, die durch krankheitsbedingte Ausfälle und gleichzeitig ein hohes Antragsaufkommen entstanden ist, bitten wir ausdrücklich zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen