Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wenn eine Person PCR positiv auf SARS-COV-2 getestet wird, aber keinerlei Symptome zeigt -unterschiedlichen Studien zufolgesind das bis zu 80%- hat diesePerson trotzdem die Krankheit Covid 19 ?
2. Wenn ein positiver PCR Test vorliegt, kann sicher gesagt werden,dass es sich um ein vermehrungsfähiges, also krankmachendes Virus handelt?
3. Liegt bei einem positiven PCR Test (also einem Abstrich AUF der Schleimhaut) eine Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetztes
§2 Absatz 2 vor?
4. Warum bezeichnet das RKI alle erstmalig PCR positiv getesteten als COVID-19 Fälle?
5. Wie hoch ist die durchschnittliche laborbedingte Spezifität der in Deutschland verwendeten PCR Tests? Wie ist das Konfidenzintervall in diesem Fall zu verstehen?
6. Wieso erfolgt keine Standardisierung der PCR Tests auf eine bestimmte Anzahl von Zyklen (CT)? Da man ab ca 35 Zyklen nicht mehr von einer ausreichenden Viren enge sprechen kann. Wie viele Zyklen werden durchschnittlich gemacht?
7. Trifft es zu,dass ein PCR Test auf SARS-COV-2bis zu 3 Monate nach überstandener Infektion noch positiv sein kann? Wenn ja wird das bei der Anzahl der angegebenen Fälle berücksichtigt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Isabell Löw
Anfragenr: 201825
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https://fragdenstaat.de/a/201825/