PCR Test (SARS-CoV-2)

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Kann der in Deutschland eingesetzte PCR Test ein vermehrungsfähiges SARS-CoV-2 Virus nachweisen ?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. April 2021
  • Frist
    28. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kann der in Deutschland ei…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
PCR Test (SARS-CoV-2) [#219213]
Datum
25. April 2021 18:46
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kann der in Deutschland eingesetzte PCR Test ein vermehrungsfähiges SARS-CoV-2 Virus nachweisen ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219213/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 25.04.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.04.2021
Datum
28. April 2021 17:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0189. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 25.04.2021 [#219213] Sehr << Anrede >> Ihre Antwort verwundert mich etwas. Sie …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 25.04.2021 [#219213]
Datum
29. April 2021 05:49
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihre Antwort verwundert mich etwas. Sie antworten mir mit 192 Wörtern, dass Sie keine Zeit haben meine Frage zu beantworten. Auf meine Frage gibt es genau 2 mögliche Antworten: Ja oder Nein Seit über einem Jahr wird der PCR Test nun eingesetzt. Seit über einem Jahr ist der PCR Test verantwortlich (jedoch mindestens mitverantwortlich) für die Inzidenzzahlen und damit auch für sämtliche bisher erfolgten und laufenden Maßnahmen. Ich kann doch unter diesen Umständen erwarten, dass meine Frage mit einer Leichtigkeit durch Sie beantwortet werden kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219213/
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 25.04.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0189) Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre o.g. Anfrag…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.04.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0189)
Datum
5. Mai 2021 16:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit: Wir verweisen auf die öffentlich zugänglichen Informationen auf folgender Webseite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=0F8E308BCDE321FA13C4F8E922DB4135.internet081?nn=13490888#doc13490982bodyText4 sowie auf die dort enthaltene Abbildung „Orientierender Überblick über Angaben zum Nachweis infektiöser Viren im Kontext von anderen Laborparametern bei COVID-19 im zeitlichen Verlauf“. Dabei ist grundsätzlich zwischen der Ansteckung (Infektion) und der Ansteckungsfähigkeit (Infektiosität) zu differenzieren. Wie sich den Ausführungen auf der o.g. Webseite sowie der Abbildung entnehmen lässt, fällt ein PCR-Test während der infektiösen Phase eines COVID-19-Infizierten positiv aus, kann aber auch kurze Zeit vor oder nach der Infektiosität ein positives Ergebnis aufweisen. Grundsätzlich weist der PCR-Test eine COVID-19-Infektion nach. Ob das Virus im Körper der getesteten Person gegenwärtig vermehrungsfähig und demgemäß infektiös ist, lässt sich durch einen PCR-Test nicht unmittelbar feststellen. Hingegen lässt sich ermitteln, ob die Viruslast – die Menge der Viren im Körper der getesteten Person – hoch oder niedrig ist, wobei eine hohe Viruslast die Infektiosität inzidiert. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 25.04.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0189) [#219213] Sehr << Anrede >> vielen Dank für …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 25.04.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0189) [#219213]
Datum
20. Mai 2021 06:39
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Zitat: "Ob das Virus im Körper der getesteten Person gegenwärtig vermehrungsfähig und demgemäß infektiös ist, lässt sich durch einen PCR-Test nicht unmittelbar feststellen. Hingegen lässt sich ermitteln, ob die Viruslast – die Menge der Viren im Körper der getesteten Person – hoch oder niedrig ist, wobei eine hohe Viruslast die Infektiosität inzidiert." Handelt es sich bei den auf dem Dashboard kommunizierten "Positiv Fällen" dann lediglich um Infektiöse Fälle ? Oder werden auch Fälle mit geringer Virenlast angezeigt ? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219213/

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Robert Koch-Institut
Ihre Rückfrage zu Ihrer Anfrage vom 25.04.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0189) [#219213] Sehr Antragsteller/in vielen Da…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Rückfrage zu Ihrer Anfrage vom 25.04.2021 (Az.: 2.13.04/0003#0189) [#219213]
Datum
25. Mai 2021 10:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20.05.2021. Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit: Im Dashboard werden nur solche Fälle veröffentlicht, die der Referenzdefinition des RKI entsprechend, d.h. für welche ein labordiagnostischer Nachweis einer COVID-19-Infektion mittels Nukleinsäurenachweis oder Erregerisolierung vorliegt (zur Referenzdefinition siehe hier, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile). Umfassende Informationen zur Indikation und Durchführung der entsprechenden Tests sowie zur Bewertung der Ergebnisse, d.h. wann von einem entsprechenden Nachweis auszugehen ist, finden sich in den „Hinweisen zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“. Ist eine zu geringe Viruslast gegeben, liegt im Ergebnis kein Nachweis für eine Infektion vor, sodass der entsprechende Fall überhaupt nicht ans RKI übermittelt wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder Angaben/Informationen zur Viruslast einzelner Tests noch Ct-Werte von der Mitteilungspflicht an das RKI gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)) umfasst sind. Dazu, welche Informationen hiernach meldepflichtig sind, finden sich öffentlich zugängliche Informationen auf folgender Webseite: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html;jsessionid=EA1ABACB258AEBFD38494F17333D8533.internet102?nn=2386228. Mit freundlichen Grüßen