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PCR-Test/Ct-Wert

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ist der Ct-Wert größer als 30, wird das als Hinweis auf eine niedrige Viruskonzentration gewertet. Nach Ihren lässt sich aus Proben mit einem Ct-Wert von mehr als 30 in Laborversuchen kein Virus mehr vermehren. Wie stellen Sie demgemäß sicher, dass nur solche positiven Testergebnisse in die Fallzahlen einfliessen, die einen Ct-Wert von 30 oder weniger ausweisen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. Dezember 2020
  • Frist
    30. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist der Ct-Wer…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
PCR-Test/Ct-Wert [#207297]
Datum
27. Dezember 2020 19:02
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist der Ct-Wert größer als 30, wird das als Hinweis auf eine niedrige Viruskonzentration gewertet. Nach Ihren lässt sich aus Proben mit einem Ct-Wert von mehr als 30 in Laborversuchen kein Virus mehr vermehren. Wie stellen Sie demgemäß sicher, dass nur solche positiven Testergebnisse in die Fallzahlen einfliessen, die einen Ct-Wert von 30 oder weniger ausweisen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 207297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207297/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 27.12.2020 Sehr <Information-entfernt> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teile…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 27.12.2020
Datum
4. Januar 2021 15:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-270. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 27.12.2020 Sehr <Information-entfernt> auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 27.12.2020
Datum
13. Januar 2021 17:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eigereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Ihre Anfrage wird an das zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet. Es besteht keine Mitteilungspflicht der Ct-Werte nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), somit erfolgt keine Mitteilung der Ct-Werte durch die Labore an das Robert Koch-Institut. Nähere Informationen zum Meldeweg erhalten Sie in unseren FAQs unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html . Angaben zur Vergleichbarkeit und Interpretation von Ct-Werten sind unter www.rki.de/covid-19-diagnostik zu finden. Allgemeine Informationen zu dem Test-Verfahren in Bezug auf die ct-Werte finden Sie in den auf unserer Website veröffentlichten Hinweisen zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 unter dem Punkt "Direkter Erregernachweis durch RT-PCR" (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html). Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Wir bitten vor diesem Hintergrund um Verständnis, dass wir unsere gesetzlichen Kernaufgaben zu erfüllen haben und gegenwärtig konkrete Fragestellungen zu teilweise hochkomplexen wissenschaftlichen Fragestellungen weder zeitlich noch personell bearbeiten können. Nachfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte an das Postfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ein positiver PCR-Test bedeutet, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, die je nach Zeitpunkt der Probenentn…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: IFG 2020-270: PCR-Test/Ct-Wert [#207297]
Datum
13. Januar 2021 17:51
Status
Ein positiver PCR-Test bedeutet, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, die je nach Zeitpunkt der Probenentnahme z.B. gerade beginnt oder abklingt etc. In den Statistiken des RKI werden nur Fälle veröffentlicht, bei denen ein labordiagnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolierung vorliegt (unabhängig vom klinischen Bild). Eine Auswertung der übermittelten Angaben zu Symptomen, Anteil der Hospitalisierten und Verstorbenen an allen gemeldeten Fällen pro Woche, Verteilung der Todesfälle nach Altersgruppen etc. finden Sie immer dienstags in Lagebericht (www.rki.de/covid-19-lagebericht). Die Zahl der COVID-19-Patienten auf Intensivstationen laut DIVI-Intensivregister wird täglich im Lagebericht veröffentlicht. Ausführliche fachliche Hinweise zur SARS-CoV-2-Diagnostik, u.a. zu RT-PCR, Infektiosität und Ct-Wert, finden Sie unter Seite www.rki.de/covid-19-diagnostik (insbesondere unter Interpretation der Laborergebnisse). Je mehr PCR-Zyklen (Amplifikation) erforderlich sind, um ein positives Signal zu erhalten, desto höher der Ct-Wert und desto geringer ist die Viruslast in der Probe. Das kann z.B. an einer schlechten Probenentnahme liegen oder weil die Infektion bereits abklingt. Ein Ct-Wert alleine kann daher nicht zur Bestimmung der Infektiosität genutzt werden, sondern muss immer im Kontext der Symptomatik, Anamnese und Vorbefunde betrachtet und interpretiert werden. Zudem können Ct-Werte-Werte zwischen den Laboren stark variieren und sind auch vom eingesetzten Test abhängig. Hinsichtlich Infektiosität sind Anzuchtversuche am aussagekräftigsten, die jedoch sehr langwierig sind und daher für den Einzelfall keine Bedeutung haben. Die Ergebnisse entsprechender Studien lassen jedoch den Schluss zu, wie lange Patienten ansteckend sind, siehe dazu auch Hinweise im Steckbrief unter www.rki.de/covid-19-steckbrief und www.rki.de/covid-19-entlassungskriterien. Auch Frau Prof. Ciesek und Herr Prof. Drosten haben die Bedeutung des Ct-Wertes z.B. im NDR-Podcast ausführlich erläutert (https://www.ndr.de/nachrichten/info/c...), siehe zum Beispiel: "Die Ct-Werte zwischen einzelnen Reaktionschemien der PCR und zwischen Maschinen unterscheiden sich. Ein Ct-Wert von 30 in dem einen Labor ist nicht dasselbe in Form von Viruslast wie ein Ct-Wert von 30 in einem anderen Labor." Personen, die zum Zeitpunkt der Probenentnahme trotz positiver PCR NICHT MEHR infektiös sind (die Ansteckungsfähigkeit nimmt im Verlauf der Infektion ab), WAREN zuvor ansteckend (das Virus gehört ja nicht zur normalen Nasen-Rachen-Flora), daher ist die Meldung an das Gesundheitsamt z.B. für die Kontaktpersonen-Nachverfolgung wichtig. Für weitere Informationen siehe z.B. auch die Antworten auf häufig gestellte Fragen: www.rki.de/covid-19-faq Mit herzlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.