PCR Tests

1. Würden PCR-Tests auch im Unterricht ohne Einverständniserklärung der Eltern durchgeführt werden? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage basiert das?

2. der Bund ist dem +1 Million Genome Projekt beigetreten. Dieses Programm hat das Ziel, bis zum Jahr 2022 den Zugang zu mindestens einer Million kompletter Genomsequenzen und weiterer Gesundheitsdaten zu ermöglichen.
Jeder PCR-Test stellt eine DNA-Entnahme dar, ob man das will oder nicht. Da bei den PCR-Tests nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch genetische Informationen erhoben werden, welche nach Art. 9 DSGVO bzw. dem Landesdatenschutzgesetz grundsätzlich verboten ist, möchte ich Sie bitten, mir Auskünfte über den Datenschutz mitzuteilen:

Was passiert mit den Daten?
Wie werden sie verarbeitet?
Wem werden sie zugänglich gemacht, wer hat Zugriff darauf?
Wann und wie werden sie gelöscht?
Wie ist die Rechtsgrundlage zur Erhebung solcher Daten?

3. Herr Spahn sagte vor einigen Wochen, dass man bei flächendeckenden Tests wohl mehr falsch-positive Testergebnisse bekäme als echte.

Wie kann man bei einem positiven PCR-Testergebnis einer Lehrkraft oder eines Mitschülers, was viele Kinder in Quarantäne zwingen würde, ausschließen, dass es sich um ein falsch-positives Ergebnis handelt?

4. Der PCR-Test ist nach Auskunft der Virologin Prof. Kämmerer nur ein Nukleinsäurennachweis, der weder Aufschluss über eine akute Infektion noch über eine Infektiosität gibt. Der PCR-Test würde auch bei einer vergangenen Infektion, die bereits Monate zurückliegt, ein positives Ergebnis anzeigen, obwohl die Person schon lange genesen und für niemanden mehr ansteckend ist. Zur Erkennung einer Krankheit ist der PCR-Test nicht zugelassen.

Im Merkblatt des schweizerischen Bundesamt für Gesundheit BAG zur COVID-19 Testung steht: „Der Nachweis der Nukleinsäure gibt jedoch keinen Rückschluss auf das Vorhandensein eines infektiösen Erregers."

Ist eine verordnete Quarantänemaßnahme, die auf einen PCR-Test basiert, welcher weder eine akute Infektion noch eine Ansteckungsgefahr nachweisen kann, überhaupt rechtens?

Ist es nicht Freiheitsberaubung, wenn man eine Familie zur Quarantäne zwingt, obgleich gar nicht bewiesen wurde, dass die Kontaktperson mit dem positiven PCR-Ergebnis überhaupt infiziert und infektiös ist?

Könnten Sie mir die Rechtsgrundlage schicken für die Quarantäneverordnungen auch bei Nicht-Beweis einer Infektion/Infektiosität?

Und falls es keine Rechtsgrundlage gibt und die Quarantänemaßnahmen tatsächlich juristisch fragwürdig sind – wer haftet?

Eine etwaige Quarantänemassnahme kann für ein Kind eine hohe psychische Belastung darstellen.
Welches Konzept haben Sie, um es Kindern bei einer Quarantäneanordnungen weiterhin zu ermöglichen, sich bewegen zu können, wenn die Räumlichkeit ihres Zuhauses dies nicht hergibt?

Es gibt bei SARS-CoV-2 keine Evidenz, die belegt, das von Kindern ein besonderes Infektionsrisiko ausgehen würde (ich verweise auf die Heinsberg Studie, die Studie der Uniklinik Dresden, die Studie der Uni Leipzig, die Münchner Virenwächterstudie, das Thesenpapier 2.0 zur Pandemie durch SARS/CoV-2, sowie auf die neuen Studien aus Frankreich, Norwegen oder den Niederlanden).
Kinder scheinen weniger Rezeptoren zu haben, an denen das Virus „andocken“ kann; sie bremsen die Pandemie sogar durch die Nicht-Weitergabe des Virus aus (siehe Studie Dresden). Laut WHO ist es sehr selten, dass eine asymptomatische Person (unabhängig von ihrem Alter) jemanden ansteckt.

Abgesehen davon, dass von Kindern keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht UND dass von asymptomatischen Personen keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht, ist auch gesichert, dass das Ansteckungsrisiko an frischer Luft erheblich geringer ist als in Räumlichkeiten. Es scheint also nichts dagegen zu sprechen, dass Kinder sich während einer Quarantäne sich im Freien bewegen dürfen (vielleicht zeitlich begrenzt und nur an Orten, wo sich nicht viele Menschen aufhalten). Richtig?

5. Wie kann ausgeschlossen werden, dass das Kind durch die Durchführung des Tests verletzt oder traumatisiert wird?
Es ist bekannt, dass der Test bei ihnen sehr schmerzhaft sein kann, und dass die Wattestäbchen nach mir bekannten Testdurchführungen Mehrfach blutig waren.
Auch gibt es Kinder, die sich das Einführen eines so langen Wattestäbchens auch gar nicht gefallen lassen würden; sie würden sich vielleicht heftig wehren und müssten ggf. sogar mit Gewalt festgehalten zu werden. Dazu kommt der verängstigende Umstand, dass der Test von fremden Personen im „Vollschutz“ durchgeführt wird. Es wäre vielleicht nicht für alle, doch sicher für manche Kinder ein traumatisches Erlebnis.

Wie verfahren Sie bei Tests bei Kindern, um einem etwaigen Trauma vorzubeugen?

Und wer haftet, wenn ein Kind verletzt / traumatisiert wird?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. September 2020
  • Frist
    6. Oktober 2020
  • 10 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Würden PCR-Tes…
An Landratsamt Rosenheim - Staatliches Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
PCR Tests [#196555]
Datum
3. September 2020 17:10
An
Landratsamt Rosenheim - Staatliches Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Würden PCR-Tests auch im Unterricht ohne Einverständniserklärung der Eltern durchgeführt werden? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage basiert das? 2. der Bund ist dem +1 Million Genome Projekt beigetreten. Dieses Programm hat das Ziel, bis zum Jahr 2022 den Zugang zu mindestens einer Million kompletter Genomsequenzen und weiterer Gesundheitsdaten zu ermöglichen. Jeder PCR-Test stellt eine DNA-Entnahme dar, ob man das will oder nicht. Da bei den PCR-Tests nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch genetische Informationen erhoben werden, welche nach Art. 9 DSGVO bzw. dem Landesdatenschutzgesetz grundsätzlich verboten ist, möchte ich Sie bitten, mir Auskünfte über den Datenschutz mitzuteilen: Was passiert mit den Daten? Wie werden sie verarbeitet? Wem werden sie zugänglich gemacht, wer hat Zugriff darauf? Wann und wie werden sie gelöscht? Wie ist die Rechtsgrundlage zur Erhebung solcher Daten? 3. Herr Spahn sagte vor einigen Wochen, dass man bei flächendeckenden Tests wohl mehr falsch-positive Testergebnisse bekäme als echte. Wie kann man bei einem positiven PCR-Testergebnis einer Lehrkraft oder eines Mitschülers, was viele Kinder in Quarantäne zwingen würde, ausschließen, dass es sich um ein falsch-positives Ergebnis handelt? 4. Der PCR-Test ist nach Auskunft der Virologin Prof. Kämmerer nur ein Nukleinsäurennachweis, der weder Aufschluss über eine akute Infektion noch über eine Infektiosität gibt. Der PCR-Test würde auch bei einer vergangenen Infektion, die bereits Monate zurückliegt, ein positives Ergebnis anzeigen, obwohl die Person schon lange genesen und für niemanden mehr ansteckend ist. Zur Erkennung einer Krankheit ist der PCR-Test nicht zugelassen. Im Merkblatt des schweizerischen Bundesamt für Gesundheit BAG zur COVID-19 Testung steht: „Der Nachweis der Nukleinsäure gibt jedoch keinen Rückschluss auf das Vorhandensein eines infektiösen Erregers." Ist eine verordnete Quarantänemaßnahme, die auf einen PCR-Test basiert, welcher weder eine akute Infektion noch eine Ansteckungsgefahr nachweisen kann, überhaupt rechtens? Ist es nicht Freiheitsberaubung, wenn man eine Familie zur Quarantäne zwingt, obgleich gar nicht bewiesen wurde, dass die Kontaktperson mit dem positiven PCR-Ergebnis überhaupt infiziert und infektiös ist? Könnten Sie mir die Rechtsgrundlage schicken für die Quarantäneverordnungen auch bei Nicht-Beweis einer Infektion/Infektiosität? Und falls es keine Rechtsgrundlage gibt und die Quarantänemaßnahmen tatsächlich juristisch fragwürdig sind – wer haftet? Eine etwaige Quarantänemassnahme kann für ein Kind eine hohe psychische Belastung darstellen. Welches Konzept haben Sie, um es Kindern bei einer Quarantäneanordnungen weiterhin zu ermöglichen, sich bewegen zu können, wenn die Räumlichkeit ihres Zuhauses dies nicht hergibt? Es gibt bei SARS-CoV-2 keine Evidenz, die belegt, das von Kindern ein besonderes Infektionsrisiko ausgehen würde (ich verweise auf die Heinsberg Studie, die Studie der Uniklinik Dresden, die Studie der Uni Leipzig, die Münchner Virenwächterstudie, das Thesenpapier 2.0 zur Pandemie durch SARS/CoV-2, sowie auf die neuen Studien aus Frankreich, Norwegen oder den Niederlanden). Kinder scheinen weniger Rezeptoren zu haben, an denen das Virus „andocken“ kann; sie bremsen die Pandemie sogar durch die Nicht-Weitergabe des Virus aus (siehe Studie Dresden). Laut WHO ist es sehr selten, dass eine asymptomatische Person (unabhängig von ihrem Alter) jemanden ansteckt. Abgesehen davon, dass von Kindern keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht UND dass von asymptomatischen Personen keine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht, ist auch gesichert, dass das Ansteckungsrisiko an frischer Luft erheblich geringer ist als in Räumlichkeiten. Es scheint also nichts dagegen zu sprechen, dass Kinder sich während einer Quarantäne sich im Freien bewegen dürfen (vielleicht zeitlich begrenzt und nur an Orten, wo sich nicht viele Menschen aufhalten). Richtig? 5. Wie kann ausgeschlossen werden, dass das Kind durch die Durchführung des Tests verletzt oder traumatisiert wird? Es ist bekannt, dass der Test bei ihnen sehr schmerzhaft sein kann, und dass die Wattestäbchen nach mir bekannten Testdurchführungen Mehrfach blutig waren. Auch gibt es Kinder, die sich das Einführen eines so langen Wattestäbchens auch gar nicht gefallen lassen würden; sie würden sich vielleicht heftig wehren und müssten ggf. sogar mit Gewalt festgehalten zu werden. Dazu kommt der verängstigende Umstand, dass der Test von fremden Personen im „Vollschutz“ durchgeführt wird. Es wäre vielleicht nicht für alle, doch sicher für manche Kinder ein traumatisches Erlebnis. Wie verfahren Sie bei Tests bei Kindern, um einem etwaigen Trauma vorzubeugen? Und wer haftet, wenn ein Kind verletzt / traumatisiert wird?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196555/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Rosenheim - Staatliches Gesundheitsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in ich darf Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 03.09.2020 bestätigen. Da Ihre Anfra…
Von
Landratsamt Rosenheim - Staatliches Gesundheitsamt
Betreff
PCR Tests [#196555]
Datum
9. September 2020 12:40
Status
Warte auf Antwort
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20,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in ich darf Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 03.09.2020 bestätigen. Da Ihre Anfrage überwiegend übergeordnete Themen, die keinen speziellen regionalen Bezug haben, thematisiert, wird derzeit mit den vorgesetzten Behörden geklärt, wer Ihre Anfrage beantwortet. Ich muss Sie daher bitten, sich noch zu gedulden. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
WG: PCR-Tests; Ihr Schreiben vom 03.09.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben. Bitte ents…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Betreff
WG: PCR-Tests; Ihr Schreiben vom 03.09.2020
Datum
7. Oktober 2020 11:15
Status
Anfrage abgeschlossen
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25,8 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben. Bitte entschuldigen Sie, dass Sie aufgrund der vielen Bürgereingaben, die uns derzeit tagtäglich erreichen, so lange warten mussten. Wir können Ihnen folgende Rückmeldung geben: Wenn in Schulen oder Kitas SARS-CoV-2 positive Fälle auftreten, werden einzelne Klassen oder Gruppen als Kontaktpersonen der Kategorie I angesehen und in Quarantäne geschickt. Um das Infektionsgeschehen aufzuklären – und letztlich auch um den Eltern der betroffenen Kinder Sicherheit zu geben- werden im Anschluss im Regelfall freiwillige Tests durchgeführt. Die Probenentnahme für die Tests (Nasen-Rachenabstrich) erfolgt dann in Arztpraxen oder Testzentren. Soweit keine Einwilligung erfolgt, prüft das Gesundheitsamt, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Untersuchung nach § 25 Abs. 3 IfSG anzuordnen ist. § 25 Abs. 3 Satz 4 IfSG bestimmt ausdrücklich, dass die bei der Untersuchung erhobenen Daten nur für die Zwecke des Infektionsschutzgesetzes verarbeitet werden dürfen. Bei korrekter Durchführung der Teste und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse geht das Robert Antragsteller/in-Institut von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde aus, die die Einschätzung der Lage nicht verfälscht. Basierend auf den Tests wurden in der Vergangenheit er-folgreich Infektionsketten aufgeklärt. Die PCR-Tests weisen spezifisch das genetische Material des SARS-COV-2 Virus nach. Wenn im Rachenabstrich einer Person ausreichend genetisches Virusmaterial vorhanden ist, um im PCR-Test ein positives Ergebnis anzuzeigen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer akuten Infektion auszugehen. In späteren Stadien der Infektion oder nach deren Ablauf ist die Viruslast erheblich geringer, was sich auch im PCR-Test zeigt. Die häusliche Quarantäne bedeutet wirklich „zu Hause zu bleiben“ – auch für Kinder. Wenn man eine zur Wohnung gehörige Terrasse, einen Balkon oder gar einen Garten hat, dürfen diese natürlich von den isolierten Kindern genutzt werden – allerdings nicht gleichzeitig mit Anderen. Dass diese Zeit für sie ganz schön lang werden kann, ist verständlich. Auch bei anderen Infektionserkrankungen, etwa bei Scharlach, muss man Kindern zumuten, einige Tage drinnen zu bleiben. Grundsätzlich ist im Freien zwar die Gefahr einer Übertragung ge-ringer, aber nicht ausgeschlossen – und man weiß nie, ob man nicht einer Person mit eingeschränkter Immunabwehr begegnet. Zur Zeit gibt es keine Erkenntnisse, dass von Kindern ein geringeres Infektionsrisiko ausgeht. Eine Abstrichnahme bei Kindern erfordert – wie jede medizinische Maßnahme – selbstverständlich besondere Behutsamkeit. Im Rahmen der sogenannten „Virenwächter-Studie“ wurden innerhalb von 5 Wochen problemlos Abstriche bei ca. 500 Kindern im Alter von 3-6 Jah-ren durchgeführt. Bei entsprechender Indikation ist ein wenig belastender Rachenabstrich möglich. Wir hoffen, Sie gut informiert zu haben. Mit freundlichen Grüßen