PD Partner für Deutschland

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:

Beschluss über den Erwerb von Beteiligungen an "PD Partner für Deutschland" sowie der Einwilligung der Finanzbehörde gem. VV zu § 65 LHO Abs. 2 vom 21.12.2018

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Juni 2021
  • Frist
    31. Juli 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgen…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
PD Partner für Deutschland [#224128]
Datum
29. Juni 2021 21:12
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: Beschluss über den Erwerb von Beteiligungen an "PD Partner für Deutschland" sowie der Einwilligung der Finanzbehörde gem. VV zu § 65 LHO Abs. 2 vom 21.12.2018 Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224128 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224128/
Finanzbehörde Hamburg
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen und wird bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: PD Partner für Deutschland [#224128]
Datum
30. Juni 2021 08:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen und wird bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Finanzbehörde Hamburg
Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie auf § 13 Abs. 4 HmbTG hinweisen, wonach für Amtshandlungen nach den Absätzen…
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: PD Partner für Deutschland [#224128]
Datum
12. Juli 2021 16:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie auf § 13 Abs. 4 HmbTG hinweisen, wonach für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 und §§ 11 und 12 Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. Über die Höhe der Gebühren ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der Anforderungen des Gebührengesetzes zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen bei 15,- bis 500,- Euro liegt. Nach einer ersten Prüfung Ihrer Anfrage zeichnet sich ab, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage zu einer Gebührenpflicht in Höhe von 35,00 Euro Ihrerseits führen wird. Eine Aussage über die konkrete Gebührenhöhe kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden, sondern erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, wenn fest steht, welche Schritte erforderlich sind, um Ihre Anfrage umfassend zu bearbeiten. Bitte teilen Sie uns bis zum 26. Juli 2021 mit, ob Sie angesichts Ihrer Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten oder ihn zurücknehmen möchten. Im Falle einer Rücknahme werden keine Gebühren erhoben. Sollten Sie an der Beantwortung Ihrer Anfrage festhalten, übersenden Sie mit bitte eine ladungsfähige Anschrift für den Gebührenbescheid. Wenn nach Ablauf der genannten Frist keine Äußerung von Ihnen hier eingegangen ist, wird Ihr Antrag hier nicht weiter bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „PD Partner für Deutschland“ [#224128]
Datum
12. Juli 2021 20:27
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/224128/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Aus meiner Sicht besteht bereits eine Veröffentlichungspflicht auf dem Transparenzportal. Dass dies bislang nicht erfolgt ist, ist ein Versäumnis der Verwaltung. Unabhängig davon dürften bei der Herausgabe des Beschlusses auch keine schützenswerten Daten betroffen sein, da es sich um die Begründung des Kaufes und die wirtschaftlichen Vorteile geht, die daraus entspringen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 224128.pdf Anfragenr: 224128 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224128/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe nach HmbTG wg. Finanzbehörde (I3/2227/2021) Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 12.7.2021 ist bei …
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe nach HmbTG wg. Finanzbehörde (I3/2227/2021)
Datum
16. Juli 2021 07:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 12.7.2021 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen I3/2227/2021 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Ich habe mich bereits an die Finanzbehörde gewandt und um Erläuterung gebeten, wie genau der Beschluss über den Erwerb einer Unternehmensbeteiligung getroffen wird. Ausgehend davon kann ich sodann zu der Frage Stellung nehmen, ob es sich um veröffentlichungspflichtige Dokumente handelt. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 12.7.2021. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten bei der F…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe nach HmbTG wg. Beteiligung "PD Partner für Deutschland" (I3/2227/2021)
Datum
21. Juli 2021 13:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 12.7.2021. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten bei der Finanzbehörde (FB) Auskunft über den Beschluss über den Erwerb von Beteiligungen an "PD Partner für Deutschland" sowie der Einwilligung der Finanzbehörde gem. VV zu § 65 LHO Abs. 2 vom 21.12.2018 beantragt. Die FB hat Ihnen die Übersendung dieser Dokumente in Aussicht gestellt, allerdings mit der Einschränkung, dass für den entstehenden Aufwand eine Gebühr erhoben würde. Damit sind Sie nicht einverstanden, weil Sie der Auffassung sind, die FB müsse diese Informationen bereits proaktiv im Transparenzregister veröffentlichen und könne den Aufwand daher nicht Ihnen in Rechnung stellen. Ich habe allerdings Zweifel, dass Sie Anspruch haben auf eine (für Sie unentgeltliche) proaktive Veröffentlichung dieser Dokumente durch die FB. Eine Veröffentlichungspflicht besteht zunächst für die in § 3 Abs. 1 HmbTG genannten Gegenstände. Weder Beschluss einer Fachbehörde über den Erwerb einer Unternehmensbeteiligung noch die Einwilligung der Finanzbehörde sind dort genannt. Es handelt sich insbesondere nicht um wesentliche Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 HmbTG. Damit sind entsprechend der Veröffentlichungspraxis im Beteiligungsbericht lediglich Eigentümer, Vorstand/Geschäftsführung, Unternehmensaufgaben, Beteiligungen, Geschäftsverlauf, Ausblick, Aufsichtsrat, Unternehmensdaten im engeren Sinn (Finanzdaten, Daten aus Gewinn- und Verlustrechnung, Personaldaten [Beschäftigtenbestand]) gemeint (Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 3, Rn. 130). Die zugrundeliegende Verwaltungsentscheidung über den Erwerb von Anteilen ist dort nicht genannt. Sie dürfte auch keine vergleichbare Information von öffentlichem Interesse sein, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG zu veröffentlichen wäre. Eine Vergleichbarkeit drängt sich mit Blick auf § 3 Abs. 1 Nr. 15 HmbTG nicht auf. Dieser zielt auf Daten aus dem Unternehmen ab. Die Erwägungen einer Behörde, Anteile dieses Unternehmens zu kaufen, werden die Unternehmensdaten berücksichtigen, aber weit darüber hinausgehen. Auch von den anderen Veröffentlichungstatbeständen erscheint keiner mit den von Ihnen gewünschten Unterlagen vergleichbar. Darüber hinaus ist auch das öffentliche Interesse an den Dokumenten zweifelhaft. Dieses ist umso größer, je größer die Tragweite der dort dokumentierten Tätigkeit ist, d.h. je mehr Steuermittel dafür aufgewendet werden müssen oder je mehr Personen davon betroffen sind (Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 3, Rn. 134). Hier ist aber nach diesen Kriterien nicht von einem derart herausgehobenen öffentlichen Interesse auszugehen, dass diesem nicht durch eine Herausgabe der Dokumente auf einen individuellen Auskunftsantrag hin Genüge getan werden könnte. Die angekündigte Gebühr von 35 Euro erscheint mir auch nicht von vornherein überzogen. Sie wäre im Gebührenbescheid genauer zu begründen. Es ist aber vorstellbar, dass Ihr Auskunftsverlangen z.B. im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens vertieft geprüft werden muss. Ich werde Ihre Eingabe daher schließen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> für mich ist nicht nachvollziehbar, wieso für die Herausgabe des Beschlusses Gebühr…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Eingabe nach HmbTG wg. Beteiligung "PD Partner für Deutschland" (I3/2227/2021) [#224128]
Datum
6. August 2021 00:21
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> für mich ist nicht nachvollziehbar, wieso für die Herausgabe des Beschlusses Gebühren anfallen sollen. Der Beschluss selbst und die Begründung legen dar, wieso die Freie und Hansestadt Hamburg sich an diesem Unternehmen beteiligen sollen. Vor dem Hintergrund des freien Wettbewerbs ist dies nur dann zulässig, wenn hierzu ein öffentliches Bedürfnis der Daseinsvorsorge besteht. Insofern besteht ein öffentliches Interesse und eigentlich hätte dieser Beschluss bereits pro-aktiv in dem Transparenzportal der Verwaltung veröffentlicht werden müssen (§ 3 HmbTG). Insofern holen Sie mit der Veröffentlichung lediglich die gesetzliche Verpflichtung nach. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224128 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224128/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Finanzbehörde Hamburg
Sehr Antragsteller/in nach dem HmbTG unterliegen nur solche Informationen der unaufgeforderten Pflicht zur Veröff…
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: Ihre Eingabe nach HmbTG wg. Beteiligung "PD Partner für Deutschland" (I3/2227/2021) [#224128]
Datum
6. August 2021 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in nach dem HmbTG unterliegen nur solche Informationen der unaufgeforderten Pflicht zur Veröffentlichung in einem Informationsregister, die unter einen in § 3 Abs. 1, 2 HmbTG aufgeführten Katalogtatbestand fallen. Eine Entscheidung der FHH im Sinne des § 65 Abs. 2 LHO stellt keine Information dar, die unter einen der dort aufgeführten Alternativen subsumiert werden kann. Die Entscheidung unterliegt daher nicht der Veröffentlichungspflicht im Sinne des HmbTG: Insbesondere stellt die Entscheidung kein wesentliches Unternehmensdatum dar, welches der Veröffentlichungspflicht unterliegen würde (§ 3 Abs. 1 Nr. 15 HmbTG). Wesentliche Unternehmensdaten sind nur solche, die das Unternehmen selbst betreffen. Eine Entscheidung nach § 65 Abs. 2 LHO ist lediglich Voraussetzung für die Beteiligung der FHH an einem Unternehmen. Sie stellt jedoch kein konkret das Unternehmen betreffendes Datum dar. Überdies ist in einer Entscheidung nach § 65 Abs. 2 LHO keine mit den in § 3 Abs. 1, 2 Nr. 1 HmbTG ausdrücklich normierten Katalogtatbeständen vergleichbare Information von öffentlichem Interesse zu sehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG). Es fehlt bereits am Erfordernis eines öffentlichen Interesses: Bei der Entscheidung nach § 65 Abs. 2 LHO handelt es sich um ein Verwaltungsinternum, welches ein einheitliches Beteiligungsmanagement und den kontrollierten Einsatz staatlicher Mittel garantieren soll. Der Beschluss selbst hat keine unmittelbaren weiterreichenden, bspw. die Bürger oder einen außergewöhnlich großen Umfang an Steuergeldern, betreffende Folgen, weshalb ein öffentliches Interesse an dieser Entscheidung zu verneinen ist. Auf Grundlage Ihrer Anfrage kommt der Verzicht auf die Pflicht zur Gebührenerhebung leider nicht in Betracht. Wie bereits mitgeteilt, zeichnet sich nach einer ersten Prüfung Ihrer Anfrage ab, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage zu einer Gebührenpflicht in Höhe von 35,00 Euro Ihrerseits führen wird. Eine Aussage über die konkrete Gebührenhöhe kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden, sondern erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, wenn fest steht, welche Schritte erforderlich sind, um Ihre Anfrage umfassend zu bearbeiten. Bitte übersenden Sie mir bis zum 13. August 2021 eine ladungsfähige Anschrift für den Gebührenbescheid. Wenn nach Ablauf der genannten Frist keine Äußerung von Ihnen hier eingegangen ist, wird Ihr Antrag hier nicht weiter bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Leider sind Sie im Irrtum. Richtig ist, dass es sich bei der Senatsentscheidung übe…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Eingabe nach HmbTG wg. Beteiligung "PD Partner für Deutschland" (I3/2227/2021) [#224128]
Datum
6. August 2021 18:26
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
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Sehr << Anrede >> Leider sind Sie im Irrtum. Richtig ist, dass es sich bei der Senatsentscheidung über die Beteiligung an einem Unternehmen zunächst um ein Internum handelt. Sie steht jedoch die Grundlage für den Beteiligungsvertrag dar und anders als bei Gesetzen zur Errichtung von Körperschaften werden die Gründe nicht automatisch veröffentlicht. Bislang. Dies wollte das HmbTG und das Transparenzportal genau ändern, um Entscheidungen der öffentlichen Kontrolle zu unterwerfen. Aus dem Beschluss erwachsen dabei entgegen Ihrer Darstellung sehr wohl weitreichende Folgen für den Staatshaushalt. Hier ist bereits von Interesse, ob der Senat gegenüber „PD Partner für Deutschland“ eine Patronatserklärung damit verbunden hat, die erhebliche Auswirkungen bei Unternehmensverlusten oder der potentiellen Zahlungsunfähigkeit haben. Gleichzeitig wirbt „PD Partner für Deutschland“ damit, dass aufgrund der – auch nur geringstmöglichen – Beteiligung Aufträge als Inhouse-Aufträge vergeben werden können und somit der regulierende Wettbewerb ausgeschaltet wird. Der Wettbewerb dient dazu, in transparenter Form Preis und Qualität für eine öffentliche Anforderung auszuwählen. „PD Partner für Deutschland“ und der Senat umgehen mit der Beteiligung ganz gezielt den Wettbewerb. Daher besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse, welche Ziele der Senat mit der Beteiligung verbunden hat. Vor diesem Hintergrund ist ein öffentliches Interesse an der Entscheidung zu bejahen und Ihre Weigerung, die Transparenz herzustellen, zeigt, dass Ihnen genau dies bewusst ist. Hinzu kommt, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand an Unternehmen nur dann in Betracht kommt, wenn dieses für die Daseinsvorsorge in Frage kommt. Es ist also von besonderem öffentlichen Interesse, welchen Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge „PD Partner für Deutschland“ abdeckt. Darüber hinaus ist eine Gebühr nur dann zu erheben, wenn damit ein Aufwand verbunden ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 HmbTGGebO). Es ist nicht erkennbar, welcher Prüfungsaufwand mit der Veröffentlichung verbunden ist und Sie sind meiner diesbezüglichen Frage auch ausgewichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224128 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224128/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Finanzbehörde Hamburg
Sehr Antragsteller/in wir haben den Sachverhalt abschließend geprüft und teilen Ihnen mit, dass wir an unserer Re…
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: Ihre Eingabe nach HmbTG wg. Beteiligung "PD Partner für Deutschland" (I3/2227/2021) [#224128]
Datum
9. August 2021 14:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir haben den Sachverhalt abschließend geprüft und teilen Ihnen mit, dass wir an unserer Rechtsauffassung fest halten. Diese deckt sich nach hiesiger Einschätzung auch mit der des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Email vom 21. Juli 2021. Das öffentliche Interesse mag sich n…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Eingabe nach HmbTG wg. Beteiligung "PD Partner für Deutschland" (I3/2227/2021) Betreff [#224128]
Datum
11. August 2021 06:31
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Email vom 21. Juli 2021. Das öffentliche Interesse mag sich nicht aus der Höhe der Beteiligung ergeben, aber aus dem Unternehmenszweck. Der Zweck der Beteiligung, wie in PD auch auf seiner Homepage ausdrücklich bewirbt, ist ausschließlich die mögliche Vergabe als Inhouse-Dienstleister der Hamburgischen Verwaltung. Hier wird bereits mit sehr kleinen Anteilen - das Land Hamburg ist lediglich mit 1 Prozent an PD beteiligt - erreicht, dass eine Inhouse-Vergabe möglich wird. Damit umgeht die Verwaltung eine Ausschreibung und den Wettbewerb, der eigentlich dazu dienen soll, eine Bestenauslese in Qualität und Preis zu gewährleisten. PD ist hier kein Unternehmen, welches der öffentlichen Daseinsvorsorge dient oder welches derart singuläre Leistungen anbietet, die am Markt sonst im Wettbewerb nicht verfügbar wären und nur von der öffentlichen Hand genutzt würden. Damit ist eigentlich der öffentlichen Hand die Beteiligung generell untersagt, da der Staat keinen derartigen Eingriff in den Wettbewerb vornehmen darf. Dass es hier zu Marktverzerrungen bereits kommt zulasten des Landeshaushaltes zeigt die vollkommen intransparente Vertragsgestaltung, die in den veröffentlichten Vertragswerken zum Ausdruck kommt. Insofern ist das öffentlichen Interesse an dem Beteiligungsbeschluss insbesondere vor dem Hintergrund der Folgewirkungen gegeben. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Senat sich hier wohl in unzulässiger Weise an einem Unternehmen beteiligt, welches mit staatlicher Patronage dem Wettbewerb Konkurrenz macht, ist auch hier eine öffentliche Kontrolle, wie sie das HmbTG vorsieht, zwingend erfolderlich. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kommen in diesem Zusammenhang im Übrigen ebenfalls nicht zum tragen. Diese Schutzvorschrift dient ausschließlich dazu, Unternehmen im Wettbewerb zu schützen. Nachdem PD bereits selbst sich als reiner Inhouse-Dienstleister bezeichnet, der nicht im Wettbewerb steht, ist eine solche Berufung gar nicht mehr Zulässig und alle Angelegenheiten in Bezug auf PD so zu werten, als wären dies unmittelbare Teile der Landesverwaltung. Auch deshalb hat die Senatskanzlei beispielsweise die vertraglichen Grundlagen (https://fragdenstaat.de/anfrage/partner-fur-deutschland-berater-der-offentlichen-hand) herausgegeben, aus denen die detaillierten Bestandteile des Vertragswerkes und der finanziellen Aspekte der Zusammenarbeit ablesbar sind. In diesem Zusammenhang bitte ich auch um Zusendung der Erläuterungen der Finanzbehörde, die Sie angefordert haben (siehe Ihre Email vom 16. Juli 2021). Ich danke Ihnen bereits im voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224128 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224128/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht. [geschwärzt] wieder an meinem Arbeitsplatz erreichbar. Ihre E-M…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Automatische Antwort: [SPAMVERDACHT] AW: Ihre Eingabe nach HmbTG wg. Beteiligung "PD Partner für Deutschland" (I3/2227/2021) Betreff [#224128]
Datum
11. August 2021 06:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht. [geschwärzt] wieder an meinem Arbeitsplatz erreichbar. Ihre E-Mail wird während meiner Abwesenheit nicht gelesen. In dringenden Angelegenheiten wenden Sie sich daher bitte an Herrn Dr. Christoph Schnabel: Mail: [geschwärzt] Telefon: 040 - 42854 - [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen,

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in ich kann nachvollziehen, dass und warum Ihrer Ansicht nach die Einzelheiten der Verwaltungs…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Ihre Eingabe nach HmbTG wg. Beteiligung "PD Partner für Deutschland" (I3/2227/2021)
Datum
17. August 2021 17:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich kann nachvollziehen, dass und warum Ihrer Ansicht nach die Einzelheiten der Verwaltungsentscheidung über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen durch die öffentliche Hand Gegenstand einer kritischen Nachprüfung unterzogen werden sollten. Eine solche kritische Nachprüfung will das HmbTG ermöglichen. Hierzu ist ein zweistufiges System aus Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten vorgesehen. Ich habe Zweifel, dass diese Unterlagen einer Veröffentlichungspflicht unterliegen. Eine besondere Folgewirkung (wie hier eine vereinfachte Möglichkeit, das erworbene Unternehmen zu beauftragen) genügt hierzu meiner Ansicht nach nicht, wenn nicht weitere Aspekte hinzutreten (etwa ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit, das sich etwa durch mediale Berichterstattung äußert). Der Auskunftspflicht unterliegen sie selbstverständlich, so dass die vom Gesetz beabsichtigte Kontrolle der öffentlichen Hand ermöglicht wird. Ich versuche in meiner Stellungnahme, sowohl Ihnen wie auch der betroffenen Behörde gegenüber die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens zu prognostizieren. Sprechen diese gegen die Behörde, versuche ich sie zu einem außergerichtlichen Einlenken zu bewegen. In diesem Fall erscheinen mir Ihre Erfolgsaussichten allerdings im besten Fall offen. § 3 Abs. 2 HmbTG normiert kein subjektives Recht, d.h. Sie können, anders als bei den Veröffentlichungsgegenständen des § 3 Abs. 1 HmbTG, nicht unmittelbar die Veröffentlichung der Dokumente im Widerspruchs- oder Klageweg durchsetzen. Ich halte für möglich, dass Sie den Gebührenbescheid für die Auskunftserteilung dahingehend überprüfen lassen könnten, ob es rechtmäßig ist, Gebühren für einen Verwaltungsaufwand zu erheben, der durch eine Veröffentlichungspflicht der Behörde eigentlich selbst zur Last gefallen wäre. Aus den genannten Gründen erscheint mir dieser Weg aber riskant. Ich bedaure, dass ich Ihnen insofern nicht weiterhelfen kann. Auf Ihren Informationszugangsantrag gerichtet auf die Erläuterung der Finanzbehörde hin übersende ich Ihnen anbei die E-Mail vom 20.7.2021, die ich hierzu erhalten habe. Mit freundlichen Grüßen