PDV 300

Anfrage an: Polizeipräsidium Ulm

Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die PDV 300 - Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (Ausgabe 2012), vorzugsweise in elektronischer Form.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Es wird insbesonders deshalb um vorherige Mitteilung gebeten, falls für die Beantwortung der Anfrage Gebühren anfallen sollten, da Gründe für eine Ermäßigung bzw. Befreiung gem. § 2 IFGGebV vorliegen.
Eine solche Ermäßigung / Befreiung wird beantragt, entsprechende Begründung und Nachweise ggf. nachgeliefert.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. April 2016
  • Frist
    13. Mai 2016
  • Ein:e Follower:in
Julian Pascal Beier
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die PDV 300 -…
An Polizeipräsidium Ulm Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
PDV 300 [#16369]
Datum
13. April 2016 15:03
An
Polizeipräsidium Ulm
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die PDV 300 - Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (Ausgabe 2012), vorzugsweise in elektronischer Form. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Es wird insbesonders deshalb um vorherige Mitteilung gebeten, falls für die Beantwortung der Anfrage Gebühren anfallen sollten, da Gründe für eine Ermäßigung bzw. Befreiung gem. § 2 IFGGebV vorliegen. Eine solche Ermäßigung / Befreiung wird beantragt, entsprechende Begründung und Nachweise ggf. nachgeliefert. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Julian Pascal Beier <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Ulm
Sehr geehrter Herr Beier, die Abkürzung PDV steht für Vorschrift, deshalb unterliegt dies nicht der Aktenauskunf…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
AW: PDV 300 [#16369]
Datum
13. April 2016 15:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Beier, die Abkürzung PDV steht für Vorschrift, deshalb unterliegt dies nicht der Aktenauskunft. Wenn Sie eine konkrete Frage haben können Sie diese gerne an das PP Ulm richten, vielleicht finden Sie ihre Antwort auch hier: polizei-bw.de Mit freundlichen Grüßen
Julian Pascal Beier
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Bearbeitung nach dem LIFG, d.h. um einen rechtsmittelfähigen begründe…
An Polizeipräsidium Ulm Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: AW: PDV 300 [#16369]
Datum
13. April 2016 15:29
An
Polizeipräsidium Ulm
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Bearbeitung nach dem LIFG, d.h. um einen rechtsmittelfähigen begründeten Bescheid. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 16369 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Ulm
Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Ulm Az.: REDAS-1237/16 Auskunftsersuchen nach dem Landesinformationsfreiheitsg…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Auskunftsersuchen
Datum
18. April 2016 08:40
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Ulm Az.: REDAS-1237/16 Auskunftsersuchen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg – LIFG Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13. April 2016. Ihre Anfrage werten wir als ein Auskunftsersuchen gemäß dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG). Nach § 1 Abs. 1 und 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes auch gegenüber dem Polizeipräsidium Ulm einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Ihr Auskunftsersuchen erstreckt sich auf die Polizeidienstvorschrift 300 – „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“. Diese Vorschrift ist ausschließlich für den Dienstgebrauch durch die Polizei bestimmt, weshalb gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegend ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, da das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Mit freundlichem Gruß

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Julian Pascal Beier
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nac…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „PDV 300“ [#16369]
Datum
25. Oktober 2016 21:24
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/16369 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 16369 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>