PDV 350, Abschnitt zum Fahrzeugbeiseiteräumen
1. den Abschnitt der Polizeidienstvorschrift 350 welche das beiseiteräumen von Fahrzeugen regelt.
2. die Bestimmung welche die Rangordnung unterschiedlicher Dienstvorschriften und -anweisungen regelt: Für den Fall dass sich zwei Vorschriften oder Anweisungen in ihrer Regelung unterscheiden, welche gilt dann?
Ergebnis der Anfrage
Inhaltlich kann ich Ihnen mitteilen, dass nachfolgende Grundvoraussetzungen für die Anordnung von Abschleppmaßnahmen durch die Polizei Hamburg gelten:
Das Fahrzeug beeinträchtigt
* verbotswidrig oder
* in sonstiger Weise störend
* die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
* insbesondere die Leichtigkeit des Verkehrs (Ordnungsgut)
oder
* durch das Fahrzeug ist eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen.
Grundsätzlich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst der für das jeweilige Fahrzeug Verantwortliche Adressat einer polizeilichen Verfügung zum Entfernen des Fahrzeugs. Ist dieser nicht in der Nähe des Fahrzeugs oder auf zuverlässige Weise schnell erreichbar bzw. zur Entfernung des Fahrzeugs nicht bereit, kann nach einer weiteren Beobachtungszeit von mindestens fünf Minuten (bei andauernden Gefährdungen und außergewöhnlich massiven Behinderungen ggf. auch weniger) durch die Polizeibediensteten eine Abschleppdurchführung veranlasst werden. Hierfür ist als Zielort zunächst ein in unmittelbarer Nähe befindlicher freier und geeigneter Platz vorzusehen. Ist dieser nicht vorhanden ist eine Sicherstellung gem. § 14 des Hamburger Landesgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) durchzuführen und das Fahrzeug zum Verwahrplatz verbringen zu lassen.
Anfrage erfolgreich
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Datum8. Mai 2019
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12. Juni 2019
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