Pegida München im Görlitzer Park am 04.10.2019
Meine Anfrage bezieht sich auf eine Versammlung die am 04.10.2019 im Görlitzer Park stattgefunden hat.
Meine Fragen dazu sind:
1.
Wieso wurde ein rechtskräftig verurteilter rechtsextremer Gefährder, als geeigneter
und zuverlässiger Anmelder dieser Versammlung angesehen? Die Hamburger Polizei hatte eine
ähnlich provokante Versammlung vor der „Roten Flora“ verboten – warum entschieden die Berliner Behörden anders?
2.
War es im vorliegenden Fall verhältnismäßig, eine Versammlung von 6 Personen von rund 200 Polizeikräften schützen zu lassen? Wäre eine Durchführung der Versammlung an einem anderen Ort möglich gewesen, die nicht einen so hohen Polizeiaufwand nötig gemacht hätte, und insbesondere nicht eine Absperrung eines Großteils des Görlitzer Parks erfordert hätte?
3.
Durch die Absperrmaßnahmen der Polizei war der Zugang zu dieser Versammlung nicht möglich. Handelt es sich damit überhaupt noch um eine Versammlung, oder handelte es sich nicht doch um eine Privatveranstaltung, die dem Schutz durch die Versammlungsfreiheit nicht unterliegt?
4.
§76 der Bauordnung für Berlin verlangt eine Genehmigung „Fliegender Bauten“. Der Videoaufbau der Pegida München war eine solche – das lässt sich auf Fotos der Veranstaltung eindeutig bestimmen – und damit genehmigungspflichtig.
Lag für den Videoaufbau der Pegida München eine solche vor?
Wenn nicht, warum hat die Polizei nicht den Abbau dieser Vorrichtung veranlasst?
5.
Die Berliner Polizei hat Foto- und Video-Aufnahmen von Teilnehmer*innen der
Gegenversammlung gemacht. Das „Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen“ (VersAufn/AufzG BE, GVBl. S. 103) erlaubt das nur unter der Annahme, dass von den Teilnehmer*innen der Gegenversammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen.
Welche konkreten Anhaltspunkte rechtfertigten diese Annahme?
Warum wurde für diese Aufnahmen ein mobiler Videomast benutzt, obwohl Innensenator Geisel ursprünglich vorgesehen hatte, diese nur an kriminalitätsbelasteten Orten und nicht bei
Versammlungen einzusetzen?
Anfrage erfolgreich
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Datum22. Januar 2020
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25. Februar 2020
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Kosten dieser Information:100,00 Euro
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