Sehr geehrter Herr Arendt,
auf Ihre unten stehende Anfrage erteile ich folgende Auskunft:
Die Ausgestaltung der personellen Ausstattung in stationären Pflegeeinrichtungen richtet sich nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort und liegt bei den beteiligten Vereinbarungspartnern. Der Gesetzgeber hat dazu das Verfahren im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Demnach werden Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen zwischen den Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen und den Landesverbänden der Pflegekassen in Landesrahmenverträgen vereinbart (§ 75 SGB XI), um den heterogenen Bedürfnissen der verschiedenen Pflegeeinrichtungen in der Breite Rechnung zu tragen. So können die unterschiedlichen Personalbedarfe vor Ort besser berücksichtigt werden, die sich u.a. aus der unterschiedlichen Zusammensetzung der Pflegebedürftigen in den einzelnen Einrichtungen ergeben können, wie z.B. aufgrund der Zahl an gerontopsychiatrisch veränderten Menschen oder Personen mit einer Suchtproblematik, die einen höheren Arbeits- bzw. Personalaufwand erfordern. In einigen Bundesländern wurden deshalb auch weitere Personalschlüssel für spezielle Personengruppen, z.B. für Personen mit einer Demenzerkrankung oder Wachkomapatienten vereinbart. Nähere Informationen dazu sind beispielsweise über die Landesverbände der Pflegekassen als Vereinbarungspartner erhältlich.
Die individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung einer stationären Pflegeeinrichtung wird dann auf dieser Grundlage konkret zwischen dem Einrichtungsträger und den Kostenträgern (insbesondere Pflegekassen und Träger der Sozialhilfe) in der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung vertraglich festgelegt (§ 84 Abs. 5 SGB XI). Mit dieser, die einzelne stationäre Pflegeeinrichtung ganz speziell betreffenden Regelung kann von den o.a. allgemein gültigen Maßstäben und Grundsätzen in den Landesrahmenverträgen abgewichen werden, soweit dies zur Umsetzung des konkreten Versorgungsvertrages dient.
Neben der Einhaltung der vereinbarten Personalschlüssel in den Landesrahmenverträgen nach
§ 75 SGB XI ist auch die sogenannte Fachkraftquote zu beachten. Mit der Föderalismusreform 2006 ist die Regelungskompetenz hierfür auf die Bundesländer übergegangenen. Die Bundesländer haben hiervon Gebrauch gemacht und Regelungen u.a. zur Fachkraftquote in ihre Landesgesetze aufgenommen. Dort sind hierzu nähere Informationen erhältlich.
Um die Personalbemessung in der Langzeitpflege fachlich weiterzuentwickeln und langfristig zu einem bundeseinheitlichen Bemessungsansatz zu gelangen, wurde 2016 das Projekt zur Entwicklung und Erprobung eines Personalbemessungsverfahrens für Pflegeeinrichtungen auf Grundlage von § 113c SGB XI in Auftrag gegeben und wie gesetzlich vorgesehen zum 30. Juni 2020 abgeschlossen. Im Projekt wurde ein Personalbemessungsinstrument für vollstationäre Pflegeeinrichtungen entwickelt, das einrichtungsindividuell anhand der Bewohnerstruktur Personalbedarfe in der Pflege aller Qualifikationsniveaus nach einheitlichen Maßstäben ermittelt. Zentrales Ergebnis ist, dass zukünftig mehr Pflegefachpersonen und insbesondere mehr Pflegehelferinnen und -helfer für die Versorgung in der Langzeitpflege benötigt werden. Dabei ist die Arbeitsorganisation wieder stärker an den vorhandenen Kompetenzen auszurichten und eine ineffiziente Aufgabenverteilung zu vermeiden. Zur Vorbereitung der schrittweisen Einführung des Personalbemessungsverfahrens hat das BMG im Einvernehmen mit dem BMFSFJ und weiteren relevanten Akteuren eine Roadmap erarbeitet. Diese wurde im Februar 2021 veröffentlicht (die Roadmap kann abgerufen werden unter:
https://www.bundesgesundheitsminister...). Auf Grundlage der Roadmap kann das Personalbemessungsverfahren wie im Koalitionsvertrag vorgesehen gesetzlich eingeführt werden. Ein erster Schritt zur gesetzlichen Verankerung des Personalbemessungsverfahrens ist zudem bereits erfolgt: Im Rahmen des "Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege" (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz - GPVG) ist die Finanzierung von 20.000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte geregelt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Mit freundlichen Grüßen,