Personen- / Zeugenschutz für Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias Bushido - Kosten für die Öffentlichkeit

Bitte weisen Sie nach welcher Kostenaufwand mit der Bereitstellung von Polizei- bzw. Zeugenschutz durch das LKA Berlin für die im Betreff genannte, unter dem Künstlernamen "Bushido" bekannte Person des Öffentlichen Lebens verbunden ist.

Da die Kosten für diesen Polizeischutz von der Öffentlichkeit, also allen Steuerzahlenden, getragen werden müssen, handelt es sich Angaben zu denen Sie auskunftspflichtig sind. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse den möglicherweise vorhandenen Partikularinteressen.

Bitte führen Sie darüber hinausgehend aus, inwiefern sich Herr Ferchichi, der laut Medienberichten mehrfacher Millionär ist, sich an den Kosten des Polizei- und / oder Zeugenschutzes beteiligt.

Welche Rolle hat es bei den vorangegangenen Abwägungen für den Polizeischutz gespielt, dass Herr Ferchichi durch seine bewusst eingegangenen Verbindungen zum OK-Milieu, die seiner Selbstinszenierung als "Straßenrapper" und damit einhergehenden finanziellen Eigeninteressen dienlich waren, sein Schutzbedürfnis selbst bewusst herbeigeführt hat?

Bitte führen Sie außerdem auf in wie vielen Fällen Sie in den letzten 20 Jahren einer Einzelperson in einem Fall mit OK-Bezug einen Schutz von vergleichbarem Kostenumfang und Dauer gewährt haben? Kann jede von Organisierter Kriminalität betroffene Person, unabhängig vom Status und Bekanntheitsgrad, damit rechnen zukünftig ein ähnlich umfangreichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder wird dieser nur Prominenten bereitgestellt?

Welche Abwägungen treffen Sie bei der Bereitstellung von Personenschutz hinsichtlich der damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Öffentlichkeit, insbesondere dann wenn die schutzbedürftige Person wie im vorliegenden Fall a) die Schutzbedürftigkeit selbst bewusst herbeigeführt hat und b) selbst über die nötigen Mittel verfügt um Maßnahmen zum Selbstschutz und Schutz der unmittelbaren Angehörigen privat zu leisten?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Dezember 2021
  • Frist
    26. August 2022
  • Kosten dieser Information:
    221,50 Euro
  • 14 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Landeskriminalamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Personen- / Zeugenschutz für Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias Bushido - Kosten für die Öffentlichkeit [#235844]
Datum
17. Dezember 2021 13:55
An
Landeskriminalamt Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte weisen Sie nach welcher Kostenaufwand mit der Bereitstellung von Polizei- bzw. Zeugenschutz durch das LKA Berlin für die im Betreff genannte, unter dem Künstlernamen "Bushido" bekannte Person des Öffentlichen Lebens verbunden ist. Da die Kosten für diesen Polizeischutz von der Öffentlichkeit, also allen Steuerzahlenden, getragen werden müssen, handelt es sich Angaben zu denen Sie auskunftspflichtig sind. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse den möglicherweise vorhandenen Partikularinteressen. Bitte führen Sie darüber hinausgehend aus, inwiefern sich Herr Ferchichi, der laut Medienberichten mehrfacher Millionär ist, sich an den Kosten des Polizei- und / oder Zeugenschutzes beteiligt. Welche Rolle hat es bei den vorangegangenen Abwägungen für den Polizeischutz gespielt, dass Herr Ferchichi durch seine bewusst eingegangenen Verbindungen zum OK-Milieu, die seiner Selbstinszenierung als "Straßenrapper" und damit einhergehenden finanziellen Eigeninteressen dienlich waren, sein Schutzbedürfnis selbst bewusst herbeigeführt hat? Bitte führen Sie außerdem auf in wie vielen Fällen Sie in den letzten 20 Jahren einer Einzelperson in einem Fall mit OK-Bezug einen Schutz von vergleichbarem Kostenumfang und Dauer gewährt haben? Kann jede von Organisierter Kriminalität betroffene Person, unabhängig vom Status und Bekanntheitsgrad, damit rechnen zukünftig ein ähnlich umfangreichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder wird dieser nur Prominenten bereitgestellt? Welche Abwägungen treffen Sie bei der Bereitstellung von Personenschutz hinsichtlich der damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Öffentlichkeit, insbesondere dann wenn die schutzbedürftige Person wie im vorliegenden Fall a) die Schutzbedürftigkeit selbst bewusst herbeigeführt hat und b) selbst über die nötigen Mittel verfügt um Maßnahmen zum Selbstschutz und Schutz der unmittelbaren Angehörigen privat zu leisten?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235844/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeskriminalamt Berlin
Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.20121(#235844), Aktenzeichen IFG 140.21 Sehr Antr…
Von
Landeskriminalamt Berlin
Betreff
Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.20121(#235844), Aktenzeichen IFG 140.21
Datum
23. Dezember 2021 08:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich bitte um Mitteilung Ihrer Anschrift. Die Angaben sind erforderlich, um eine gebührenbelastende Herausgabe von Informationen an eine anonyme Antragstellung zu vermeiden sowie um eine identifizierbare Zugänglichmachung eines Bescheides zu ermöglichen. Sofern mir Ihre Anschrift bis zum 25.01.2022 nicht vorliegt, bitte ich um Verständnis, dass eine weitere Bearbeitung nicht weiter erfolgt. Vorab möchte ich Ihnen mitteilen, dass nach § 16 IFG die Akteneinsicht oder Aktenauskunft gebührenpflichtig ist. Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) und der Tarifstelle 1004 der Anlage zur VGebO, beträgt die Gebühr für Akteneinsichten /Aktenauskünfte 5,00 bis 500,00 Euro. Um eine gleichmäßige Kostenentscheidung zu gewährleisten, ist die Gebühr auch nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Verwaltungsaufwand) sowie dem wirtschaftlichem Nutzen für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu bemessen. Sofern überhaupt eine Angabe bezüglich Ihrer Anfragen möglich ist, wird für die vorbereitenden Arbeiten zur Durchführung der Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft voraussichtlich ein Zeitaufwand von 3 Arbeitsstunden entstehen. Entsprechend der Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 19.05.2021 beträgt der Durchschnittswert für den gehobenen Dienst 73,45 Euro pro Arbeitsstunde. Des Weiteren teile ich Ihnen mit, dass im Hinblick auf die von Ihnen beantragten Informationen der Anwendungsbereich des IFG gemäß § 2 Abs. 1 IFG nicht in Gänze eröffnet ist. Es handelt sich vereinzelt nicht um einen Aktenbestandteil der Polizei Berlin gemäß § 3 Abs. 1 IFG, sondern um allgemeine Fragen oder Aufforderungen zu Stellungnahmen, die als Bürgeranfragen zu werten sind. Schlussendlich noch der Hinweis, dass Ausgaben, die durch den Einsatz der Polizei Berlin entstehen, durch die im Haushaltsplan von Berlin für die Polizei eingestellten Haushaltsmittel gedeckt sind und werden deshalb nicht gesondert erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.20121(#235844), Aktenzeichen IFG 140.21 [#235…
An Landeskriminalamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.20121(#235844), Aktenzeichen IFG 140.21 [#235844]
Datum
23. Dezember 2021 12:53
An
Landeskriminalamt Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren (leider haben Sie sich nicht namentlich identifiziert, wie es üblich ist im Briefverkehr zwischen Bürgern und im Auftrag von öffentlichen Behörden tätigem Personal), Die Angabe einer postalischen Anschrift des Anfragestellers ist keine Vorbedingung dafür, dass Sie meinem Ersuchen nach Auskunft Folge leisten. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon. Dennoch gestatte ich es Ihnen die postalische Version Ihrer Auskunft an folgende Adresse zu übersenden: FragDenStaat Singerstr. 109 10179 Berlin Die elektronische Antwort leisten Sie bitte über die Online-Plattform von FragDenStaat.de über die auch meine ursprüngliche Anfrage erfolgt ist. Die Anfrage erfolgt über FragDenStaat, §2 der Berliner Verwaltungsgebührenordnung sieht hier eine Gebührenbefreiung vor! Darüber hinaus teilen Sie Ihre subjektive Einschätzung, wonach "im Hinblick auf die von [meiner Seite] beantragten Informationen der Anwendungsbereich des IFG gemäß § 2 Abs. 1 IFG nicht in Gänze eröffnet ist." Sind Sie in der Lage diese Meinungsäußerung durch eine sachliche und konkrete Begründung zu objektivieren? Auf welchen konkreten Teil meiner Anfrage bezieht sich Ihre vage Einschätzung? Bitte liefern Sie sämtliche zur Anfrage relevanten Informationen nach, welche vom Anwendungsbereich des IFG (und weiterer gesetzlicher Grundlagen zur behördlichen Auskunftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit) umfasst werden. Demnach sind Sie verpflichtet bei der Erfüllung Ihrer Auskunftspflicht amtliche Information, also potentiell jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, zu berücksichtigen. Bekanntermaßen geht das LKA Berlin, laut öffentlichen Aussagen von Redakteuren und Journalisten ("wir haben da unsere Quellen im LKA" - Spiegel TV Im Verhör), mitunter sehr großzügig mit Informationen zu internen Vorgängen um. Meinerseits wird hingegen lediglich erwartet, dass Sie sich gesetzeskonform verhalten und Auskünfte allgemeiner Art zu den Kosten der zu Lasten der Öffentlichkeit gehenden Schutzmaßnahmen für die Person Anis Ferchichi, öffentlich machen, da ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit darin besteht, die Höhe der Belastungen für die öffentlichen Kassen zu erfahren. Das LKA Berlin ist schließlich kein privater Sicherheitsservice für den Klienten Anis Ferchichi, sondern eine von der Öffentlichkeit durch Transferleistungen (Steuern) finanzierte Behörde mit öffentlichem Auftrag. Der dem Bürger Ferchichi gewährte Polizei- / Zeugenschutz scheint dabei vom Aufwand stark überproportional zu üblichen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen zu sein. Daher besteht ein öffentliches Interesse an der Aufklärung der in der ursprünglichen Anfrage formulierten Sachverhalte. Diese Auskünfte haben Sie in dem vollen Umfang zu leisten, den das Informationsfreiheitsgesetz und andere geltenden Regelungen zur Auskunftspflicht von Behörden gegenüber der Öffentlichkeit, vorsehen. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, einen Teilaspekt der Anfrage zu beantworten, so liefern Sie bitte jeweils einen nachvollziehbaren Grund, warum Sie in dem Fall der Auskunftspflicht nach Informationsfreiheitsgesetz nicht nachkommen können. Eine pauschale Ablehnung der Anfrage unter Verweis auf nicht konkret begründete Hinderungsgründe ist nicht zulässig. Bitte reichen Sie die Auskunft pflichtgemäß bis zum 25. Januar 2021 nach. Angenehme Feiertage und einen guten Jahreswechsel. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235844/
Landeskriminalamt Berlin
AW: [extern] AW: Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.20121(#235844), Aktenzeichen IF…
Von
Landeskriminalamt Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: Ihr Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.20121(#235844), Aktenzeichen IFG 140.21 [#235844]
Datum
23. Dezember 2021 13:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre ausführlichen Ausführungen. Ich möchte Sie jedoch bitten, Ihre persönliche Anschrift zu übermitteln und nicht die Anschrift von FragDenStaat. Ihnen auch angenehme Feiertage. Mit freundlichen Grüßen
Landeskriminalamt Berlin
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen IFG: 140.21 Sehr Ant…
Von
Landeskriminalamt Berlin
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen IFG: 140.21
Datum
4. Januar 2022 12:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich bitte erneut um Mitteilung Ihrer Anschrift. Sie teilten mir lediglich eine Anschrift von "fragdenstaat" mit. Auf der Webseite und aus dem Impressum ergibt sich jedoch Ihrerseits keine Zugehörigkeit zu "fragdenstaat". Für die Zustellung eines Bescheides wird Ihre persönliche Anschrift benötigt. Im Voraus vielen Dank. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen IFG: 140.21 [#23…
An Landeskriminalamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen IFG: 140.21 [#235844]
Datum
4. Januar 2022 17:05
An
Landeskriminalamt Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre erneute Rückmeldung. Die Anfrage erfolgt weiterhin im öffentlichen Interesse über die eigens dafür ins Leben gerufene öffentliche Plattform "fragdenstaat.de". Die Angabe einer unter den Datenschutz fallenden privaten Anschrift durch die anfragestellende Person ist keine Vorbedingung, Ihre Auskunftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit besteht vollkommen unabhängig davon. Zumal die Plattform FragdenStaat.de Ihnen die Möglichkeit bietet Ihren Auskunftspflichten auf dem elektronischen Weg nachzukommen. Daher ist auch rein logistisch gesehen keine weitere Anschrift zur pflichtgemäßen Beantwortung der Anfrage notwendig. Da es sich nicht um eine private Anfrage, sondern um eine Anfrag im öffentlichen Interesse über FragDenStaat.de handelt, entfallen die von Ihnen benannten Verwaltungsgebühren. Bitte kommen Sie Ihrer Auskunftspflicht fristgerecht nach, die Zeit läuft und ich kann Ihnen leider keine Nachfrist einräumen. Bitte teilen Sie mir bis Freitag den aktuellen Stand Ihrer Erkundungen mit: Welche konkreten Schritte haben Sie bis dato unternommen, um Ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit in dieser Anfrage nachzukommen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235844/
Landeskriminalamt Berlin
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen I…
Von
Landeskriminalamt Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen IFG: 140.21 [#235844]
Datum
5. Januar 2022 10:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in letztmalig erfolgt nun der Hinweis, dass eine Bearbeitung ohne Postanschrift nicht erfolgen kann. Entgegen Ihrer Einlassung, besteht eine Gebührenfreiheit nicht. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen I…
An Landeskriminalamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen IFG: 140.21 [#235844]
Datum
5. Januar 2022 12:15
An
Landeskriminalamt Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> gerne kläre ich Sie erneut auf: Das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Vom 15. Oktober 1999 § 13 besagt, dass die Auskunft elektronisch erfolgen kann. Hierfür ist keine postalische Anschrift notwendig, zumal ich über die Plattform FragDenStaat eine Möglichkeit einräume, um die Beantwortung der Anfrage mit minimalem logistischen Zusatzaufwand zu vollziehen. Die Notwendigkeit einer postalischen Anschrift ist somit nicht gegeben. Es handelt sich um eine einfache Anfrage, ein besonderer Verwaltungsaufwand lässt sich vorab nicht identifizieren. Kern der Anfrage sind die Kosten, die der Öffentlichkeit durch den Herrn Anis Ferchichi bereitsgestellten Personen- oder Zeugenschutz entstehen. Diese Summe zu benennen bedarf voraussichtlich keiner besonderen, zeit- oder personalintensiven Recherchen, wenn die zuständigen Stellen im LKA über eine ordnungsgemäße Aktenführung verfügen. Der Aufwand dürfte eine fünfminütige telefonisch Anfrage nicht übersteigen. Nun kommen Sie möglichst zeitnah Ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit nach, Der Eindruck könnte entstehen, dass Sie wiederholt versuchen Vorwände zu benennen, um Ihren gesetzlichen Pflichten auszuweichen. Der Umstand dass Gebühren anfallen könnten, enthebt Sie nicht von Ihrer Auskunftspflicht. Kommen Sie nun bitte vollumfänglich Ihren gesetzlichen Pflichten nach, die Zeit läuft. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235844/
<< Anfragesteller:in >>
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen I…
An Landeskriminalamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen IFG: 140.21 [#235844]
Datum
26. Januar 2022 13:48
An
Landeskriminalamt Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die Frist, innerhalb derer die Beantwortung von Bürgeranfragen zu erfolgen hat, ist seit gestern abgelaufen. Wann gedenken Sie die ausstehenden Auskünfte nachzureichen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235844/
Landeskriminalamt Berlin
AW: [extern] AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844)…
Von
Landeskriminalamt Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen IFG: 140.21 [#235844]
Datum
26. Januar 2022 14:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie bereits mehrmalig mitgeteilt, kann eine Bearbeitung erst nach Eingang Ihrer postalischen Anschrift erfolgen. Eine Anschrift von "fragdenstaat" ist hier nicht ausreichend. Es muss daher bei dem bisher Gesagten verbleiben. MfG Polizei Berlin PPr Just 43 We – IFG Platz der Luftbrücke 6 12101 Berlin E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: [extern] AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844)…
An Landeskriminalamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen IFG: 140.21 [#235844]
Datum
26. Januar 2022 17:55
An
Landeskriminalamt Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, es gibt keine gesetzliche Grundlage für ihre hausinterne Vorgehensweise, welche die Angabe einer postalischen Adresse durch den Antragsteller als Vorbedingung für die Erteilung von Auskünften nach dem IFG vorsieht. Daher haben Sie auch keine Berechtigung unter Verweis auf eine fehlende postalische Adresse die Auskünfte zu verweigern. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG § 13 besagt explizit, dass die Auskunft elektronisch erfolgen kann. Bis wann werden Sie die ausstehenden Auskünfte nachreichen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235844/
<< Anfragesteller:in >>
AW: [extern] AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844)…
An Landeskriminalamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] AW: [extern] AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.12.2021 (#235844) Aktenzeichen IFG: 140.21 [#235844]
Datum
7. Februar 2022 19:51
An
Landeskriminalamt Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte bestätigen Sie den Eingang dieser Mail: Es gibt keine gesetzliche Grundlage für ihre hausinterne Vorgehensweise, welche die Angabe einer postalischen Adresse durch den Antragsteller als Vorbedingung für die Erteilung von Auskünften nach dem IFG vorsieht. Daher haben Sie auch keine Berechtigung unter Verweis auf eine fehlende postalische Adresse die Auskünfte zu verweigern. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG § 13 besagt explizit, dass die Auskunft elektronisch erfolgen kann. Eine Verweigerung der Auskunft mit der Begründung, es würde keine postalische Adresse vorliegen, ist rechtlich nicht zulässig. Bis wann werden Sie die ausstehenden Auskünfte nachreichen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235844/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Personen- / Zeugenschutz für Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias Bushido - Kosten für die Öffentlichkeit“ [#235844]
Datum
8. Februar 2022 18:21
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/235844/ Ich bin der Auffassung, die Anfrage wurde zu Unrecht wiederholt abgewiesen, da die Behörde anführt, dass sie nur nach Angabe einer postalischen Adresse durch den Antragsteller die Anfrage bearbeiten könne. Dies ist ein rechtswidriger Hinderungsgrund, welcher im Widerspruch zum Berliner Informationsfreiheitsgesetz steht. IFG § 13 gibt explizit vor, dass die Auskunft elektronisch erfolgen kann. Die Notwendigkeit der Angabe einer postalischen Adresse ist somit nicht gegeben und kann nicht als Hinderungsgrund angeführt werden. Zudem werden von der Behörde mögliche Gebühren angeführt ("Verwaltungsaufwand"), die bei einer Anfrage im öffentlichen Interesse, bei Anfragen gemeinnütziger Organisationen (wie FragDenStaat.de) und journalistischen Anfragen nicht zulässig sind. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 235844.pdf Anfragenr: 235844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235844/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 8. Februar 2022 (Personen-/Zeugenschutz für Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias Bushido - Kosten …
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 8. Februar 2022 (Personen-/Zeugenschutz für Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias Bushido - Kosten für die Öffentlichkeit)
Datum
10. Februar 2022 14:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Ihre o. g. E-Mail liegt mir vor und ist hier zum Geschäftszeichen 525.879 veraktet. [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] 1. [geschwärzt] nach [geschwärzt] erforderlich, weil die [geschwärzt] auf Ihren [geschwärzt] [geschwärzt] erlassen muss, der [geschwärzt] - da es sich um einen [geschwärzt] und [geschwärzt] - [geschwärzt] werden muss. Eine von [geschwärzt] [geschwärzt] hierfür nicht [geschwärzt] Dass nach § 13 Abs. 3 IFG die Aktenauskunft mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden kann, [geschwärzt] Für [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] Sie die [geschwärzt] Stelle auf [geschwärzt] [geschwärzt] ist [geschwärzt] unter [geschwärzt] [geschwärzt] an die [geschwärzt] von [geschwärzt], wo [geschwärzt] [geschwärzt] sind, [geschwärzt] [geschwärzt] - [geschwärzt] nicht [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] 2. Der [geschwärzt] nach [geschwärzt] in [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] des Gebührenverzeichnisses der VGebO beträgt die Gebühr [geschwärzt] je nach Verwaltungsaufwand - 5 € [geschwärzt] Ihnen [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt] zu je [geschwärzt],[geschwärzt]) ist [geschwärzt] Sicht nicht [geschwärzt] Eine Gebührenbefreiung käme hier nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 VGebO in Betracht, wenn der Gebührenschuldner - das wären Sie als IFG-Antragsteller [geschwärzt] [geschwärzt] die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. [geschwärzt], [geschwärzt] Sie [geschwärzt] der [geschwärzt] für Ihre [geschwärzt] [geschwärzt] bedienen, [geschwärzt] [geschwärzt] Sie [geschwärzt] im Hinblick auf eine Befreiung oder Reduzierung der Gebühr nur auf § 5 Ziff. 3 VGebO berufen; dazu müssten Sie allerdings gegenüber der angefragten Stelle Ihre [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] die [geschwärzt] [geschwärzt] 3. Der [geschwärzt] der [geschwärzt], dass der [geschwärzt] des [geschwärzt] wegen [geschwärzt] in [geschwärzt] ist, ist angesichts des [geschwärzt] nicht von der Hand zu weisen. [geschwärzt] nach [geschwärzt] Satz [geschwärzt] sind [geschwärzt] und die [geschwärzt] der [geschwärzt] vom [geschwärzt] grundsätzlich ausgenommen. Auch [geschwärzt] nach [geschwärzt] auf [geschwärzt] beruhende [geschwärzt] unberührt. Das können z. [geschwärzt] der [geschwärzt] (vgl. [geschwärzt]) sein, die [geschwärzt] gegenüber den Regelungen des IFG (Landesrecht) Vorrang haben und dieses Gesetz verdrängen. 4. [geschwärzt], [geschwärzt] die [geschwärzt] u. a. [geschwärzt], ob [geschwärzt] des eindeutig [geschwärzt] [geschwärzt] die [geschwärzt] Belange [geschwärzt] (und seiner [geschwärzt]) einer [geschwärzt] der [geschwärzt] [geschwärzt] (vgl. [geschwärzt]), und - [geschwärzt] ja - die Abwägung treffen, ob das Informationsinteresse das [geschwärzt] des/der [geschwärzt] überwiegt. Dass es sich - wie [geschwärzt] - [geschwärzt] dem [geschwärzt] um [geschwärzt] des [geschwärzt] [geschwärzt] handelt, spielt bei den [geschwärzt]; in [geschwärzt] auf die [geschwärzt] das [geschwärzt] 5. Ich weise schließlich darauf hin, dass das [geschwärzt] nur die [geschwärzt] von bereits in den Akten vorhandenen Informationen [geschwärzt] (§ 3 Abs. 1 [geschwärzt] "[geschwärzt] den [geschwärzt] der von [geschwärzt] [geschwärzt]"). [geschwärzt] besteht kein [geschwärzt] darauf, [geschwärzt] in den [geschwärzt] nicht [geschwärzt] Informationen (wie [geschwärzt]) erst aufgrund eines [geschwärzt] ("keine [geschwärzt]", [geschwärzt], Urteil [geschwärzt], [geschwärzt] 7 [geschwärzt]). [geschwärzt] - wie die [geschwärzt] [geschwärzt] darstellt - auch kein Anspruch auf die [geschwärzt] [geschwärzt], sofern sich die [geschwärzt] nicht in den Akten [geschwärzt] [geschwärzt] diesem [geschwärzt] wir [geschwärzt] für [geschwärzt] der [geschwärzt] werden. [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] zu [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 8. Februar 2022 (Personen-/Zeugenschutz für Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias Bushido - Kos…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 8. Februar 2022 (Personen-/Zeugenschutz für Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias Bushido - Kosten für die Öffentlichkeit) [#235844]
Datum
10. Februar 2022 17:28
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10. Februar 2022 14:56. [geschwärzt] zu [geschwärzt] der [geschwärzt], [geschwärzt] sie [geschwärzt], [geschwärzt] das öffentliche Interesse [geschwärzt] in [geschwärzt] findet. Ich [geschwärzt] dass Sie Partei für die [geschwärzt] und [geschwärzt], [geschwärzt] für die [geschwärzt] von [geschwärzt] und [geschwärzt] eine [geschwärzt] verstehen [geschwärzt] als [geschwärzt] der [geschwärzt]? Wer ist [geschwärzt]? [geschwärzt] Ihren [geschwärzt] zu 1. [geschwärzt] Ihre [geschwärzt] zur [geschwärzt] Sie [geschwärzt], inwiefern die [geschwärzt] daran [geschwärzt] ist, Ihren [geschwärzt], wenn keine [geschwärzt] der [geschwärzt] Partei [geschwärzt]? Die Ergebnisse der Anfrage sollen über die Plattform FragDenStaat.de veröffentlicht werden und können elektronisch vorgelegt werden, so dass aus rein logistischen Gesichtspunkten keine Notwendigkeit vorliegt. Sie weisen darauf hin, es handele sich um einen "Verwaltungsakt", also um eine bestimmte Art von Amtshandlung. Dies ist jedoch irrelevant hinsichtlich der Fragestellung, ob Antragstellende eine postalische Adresse vorlegen müssen oder eben nicht. [geschwärzt] auf [geschwärzt] keine [geschwärzt] diese [geschwärzt] § 13 Abs. 3 IFG gilt es zu befolgen. Explizit wird hier festgelegt, dass die Auskunft elektronisch erteilt werden kann. Die von der Ihnen / der auskunftspflichtigen Behörde vorgetragenen Hinderungsgründe sind somit nichtig. zu 2. Hier schreiben Sie unter Anderem: "der Umstand, dass Sie sich der Internet-Plattform FragdenStaat für Ihre Kommunikation mit der angefragten Stelle bedienen, [geschwärzt]" Dazu: Die Anfrage erfolgt über die gemeinnützige Plattform FragDenStaat.de im Interesse der Öffentlichkeit. Eine Gebühr ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschuldet, zumal die Kriterien für eine gebührenfreie Bearbeitung der Anfrage zweifelsfrei gegeben sind. Der alleinige Umstand, dass die auskunftspflichtige Behörde eine fiktive Gebühr benennt, befreit diese nicht von Ihrer Auskunftsplficht. [geschwärzt] 3. [geschwärzt] sich an [geschwärzt] LKA Berlin [geschwärzt] die [geschwärzt] ein [geschwärzt] Bitte führen Sie näher aus: Welche bundesrechtlichen Geheimhaltungspflichten sehen Sie berührt? Auskünfte, die unter einen rechtlich vorrangig zu bewertenden Geheimschutz fallen, darf die auskunftspflichtige Behörde selbstverständlich zurückbehalten. Eine pauschale Abweisung der Anfrage begründet dies aber nicht. Sämtliche nicht von einem höherrangigen Geheimschutz gedeckten Aspekte der Anfrage sind von der auskunftspflichtigen Behörde der Öffentlichkeit gegenüber offenzulegen, wenn diese anfragerelevant sind. zu 4. [geschwärzt], [geschwärzt] der [geschwärzt] der [geschwärzt], auch wenn [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] Gegenstand der Anfrage sind primär die Kosten, also finanzielle Belastungen, die von der Öffentlichkeit zu tragen sind, für sehr aufwändig erscheinende polizeiliche Maßnahmen zugunsten eines einzelnen Mitbürgers und seiner Angehörigen. Die Annahme liegt nahe, dass nicht jeder Mitbürger derartige, womöglich sehr kostenaufwändige polizeiliche Leistungen nach Belieben in Anspruch nehmen kann. Da die Polizei Berlin aber kein privater Sicherheitsdienstleister im privatrechtlichen Vertragsverhältnis mit Herrn Ferchichi ist, sondern eine aus öffentlichen Mitteln finanziert Behörde, besteht hinsichtlich der Kosten solcher besonders aufwändigen polizeilichen Leistungen eine Auskunftspflicht gegenüber der Allgemeinheit. Selbstverständlich spielt es eine Rolle, dass Herr Ferchichi eine Person des Öffentlichen Lebens ist. Dies hat unmittelbaren Einfluss darauf, wie der Aspekt der Privatsphäre im vorliegenden Fall zu bewerten ist, da in einem solchen Fall das berechtigte öffentliche Interesse zu berücksichtigen gilt. Zumal der Aspekt der Privatsphäre wohl kaum berührt ist von einer Anfrage, die sich im Kern um die Kosten der Maßnahmen für die Öffentlichkeit dreht. Zudem ist bekannt, dass Herr Ferchichi selbst gezielt die mediale Öffentlichkeit sucht und dabei auch gerne familiäre Details teilt, wenn es der geschäftlichen Selbstinszenierung dienlich ist (etwa wenn eine Albumveröffentlichung bevorsteht). Eine profane Anfrage zu polizeilichen Kosten wirkt im Vergleich dazu geradezu belanglos, wenn wir den Aspekt der Privatsphäre betrachten. zu 5. Diese Ausführungen sind für die vorliegende Anfrage nicht relevant, da davon auszugehen ist, dass die auskunftspflichtige Behörde im Bilde darüber ist, wie hoch der Kostenaufwand ist. [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], dass Sie Ihre Vermittlungsbemühungen gegenüber der auskunftspflichtigen Behörde [geschwärzt], im Interesse der Öffentlichkeit, Transparenz hinsichtlich der Kosten für die Allgemeinheit im vorliegenden Fall herstellen können. Bitte bestätigen Sie zunächst den Eingang dieses Antwortschreibens [geschwärzt] weiteren Verlauf. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 235844 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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AW: Ihre E-Mail vom 8. Februar 2022 (Personen-/Zeugenschutz für Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias Bushido - Kos…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 8. Februar 2022 (Personen-/Zeugenschutz für Anis Mohamed Youssef Ferchichi alias Bushido - Kosten für die Öffentlichkeit) [#235844]
Datum
22. Februar 2022 11:56
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> leider habe ich von Ihnen noch keine Antwort zu meinem Schreiben vom 10. Februar (17:28 Uhr) erhalten. Bitte reichen Sie die ausstehende Antwort fristgemäß nach. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235844/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
11. März 2022 13:45
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Unsere Kommunikation vom 10. Feb. 2022, meine Nachricht an Sie vom 11. März 2022 Sehr [geschwärzt], ich komme zur…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Unsere Kommunikation vom 10. Feb. 2022, meine Nachricht an Sie vom 11. März 2022
Datum
25. März 2022 14:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], ich komme zurück auf die o. g. Angelegenheit und teile Ihnen Folgendes mit: Ich werde die strittige Frage der (Nicht-) Erforderlichkeit einer Postanschrift (siehe Ziff. 1 unserer o. g. Kommunikation) aufgreifen und die Polizei hierzu zunächst um Stellungnahme bitten, die ich sodann (u. U. unter Beteiligung meiner Kolleg:innen) prüfen werde. Die [geschwärzt] ([geschwärzt] - [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] die [geschwärzt] Ihnen, ohne dass Ihre [geschwärzt], einen [geschwärzt] erteilt, der [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt] - [geschwärzt] ) [geschwärzt] Das sind diejenigen Punkte, von denen ich aufgrund meiner über zwanzigjährigen Erfahrung mit dem IFG annahm, dass sie bei der Bescheidung durch die Polizei eine Rolle spielen könnten. [geschwärzt] kann [geschwärzt] das natürlich nicht [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]). [geschwärzt] es vor [geschwärzt], [geschwärzt] unsere [geschwärzt] bei [geschwärzt], wo sie [geschwärzt] für die Polizei [geschwärzt] ist, [geschwärzt] Nun allgemein zu unseren Aufgaben: Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist als unabhängige oberste Landesbehörde fachlich keinen Weisungen unterworfen. Die Behörde agiert im Bereich der Informationsfreiheit als Schiedsstelle nach § 18 IFG und ist hier nicht mit Sanktions- und Anordnungsbefugnissen ausgestattet (anders als im Bereich des Datenschutzes). Wie diese Schiedsstellenfunktion ausgeübt wird, ist im IFG nicht geregelt. Weder öffentliche Stellen noch Bürger:innen haben einen Anspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden (wie Vermittlung) durch unsere Behörde oder auf ein gewünschtes Bewertungsergebnis. Als Schiedsstelle verbietet es sich, von vornherein Partei für die eine oder andere Seite zu ergreifen; wir beraten anfragende Bürger:innen und öffentliche Stellen des Landes Berlin auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben. Deshalb liegt es in der Natur der Sache, dass unsere Beratungen nicht immer zur Zufriedenheit der einen oder anderen Seite ausfallen können. Mit freundlichem Gruß [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Meine letzte Nachricht an Sie vom 25. März 2022 Sehr [geschwärzt], ich möchte Sie mit dieser Zwischennachricht zu…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Meine letzte Nachricht an Sie vom 25. März 2022
Datum
3. Juni 2022 18:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], ich möchte Sie mit dieser Zwischennachricht zunächst darüber informieren, dass ich die Polizei Berlin bereits mit Schreiben vom 25. März 2022 angeschrieben und meine Rechtsauffassung mitgeteilt habe. Danach ist das Erfragen Ihrer Postanschrift als Voraussetzung für die Weiterbearbeitung Ihres IFG-Antrages unzulässig. Hierauf hat die Polizei Berlin trotz meiner Erinnerung vom 29. April 2022 bislang nicht reagiert. Bei der Prüfung, wie ich hier möglichst gewinnbringend für Sie weiter vorgehen kann, bin ich nun zu der Auffassung gelangt, dass diese strittige Frage in Ihrem konkreten Fall nicht geklärt werden muss, wenn Sie ohnehin nicht bereit sind, ggf. anfallende Kosten für den von der Polizei per E-Mail am 23. Dez. 2021 beschriebenen Verwaltungsaufwand zu tragen (3 Arbeitsstunden zu je 73,45 €); die Berechtigung für eine solche Gebührenpflicht hatten Sie angezweifelt. In diesem Fall ist die fehlende Kostenübernahmeerklärung durch Sie der tatsächliche Hinderungsgrund für die Weiterbearbeitung [geschwärzt] Bescheidung Ihres IFG-Antrages und nicht (nur) die fehlende Postanschrift. Ich bitte deshalb um Mitteilung, ob Sie eine solche Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Polizei abgegeben haben oder noch abgeben werden; an meiner Ihnen per E-Mail am 10. Feb. 2022 (Ziff. 2) mitgeteilten Einschätzung u. a. zur Kostenvorabinformation der Polizei halte ich fest. Wenn nein, werden wir Ihren Vorgang hier abschließen und den Streit um die (Nicht-)Erforderlichkeit der Postanschrift von IFG-Antragsteller:innen an anderer Stelle weiter ausfechten. Mit freundlichem Gruß [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt] [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt] ) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt] [geschwärzt])[geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]; [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
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AW: Meine letzte Nachricht an Sie vom 25. März 2022 [#235844] Sehr << Anrede >> ich teile Ihre rechtl…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Meine letzte Nachricht an Sie vom 25. März 2022 [#235844]
Datum
11. Juni 2022 14:40
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich teile Ihre rechtliche Einschätzung, wonach die Angabe einer privaten Postanschrift als Voraussetzung für die Weiterbearbeitung eines IFG-Antrages unzulässig ist und möchte Sie bitten, das LKA Berlin zu einer rechtskonformen Auskunftspraxis zu animieren. Es ist schwer nachvollziehbar, wenn sich das LKA Berlin als öffentliche, von den Bürgerinnen finanzierte Behörde weigert, Auskünfte, denen ein berechtigtes öffentliches Interesse zu Grunde liegt, pflichtgemäß, rechtskonform und fristgerecht zu erteilen. Handelt es sich um Kompetenzproblem (etwa eine mangelnde Kenntnis der Rechtslage bei den Verantwortlichen in der Behörde) oder um bewusst Versuche Transparenz zu vermeiden, auch wenn kein Geheimhaltungsgrund vorliegt? Die Anfrage erfolgt zudem im Interesse der Öffentlichkeit im Rahmen meiner freiberuflichen journalistischen Tätigkeit. Damit handelt es sich nicht um eine private Anfrage im Eigeninteresse, die berechneten Gebühren für private Auskunftsersuchen entfallen somit gänzlich. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 235844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235844/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
14. Juni 2022 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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AW: Ihre Antwort vom 11. Juni 2022 [#235844] Sehr geehrte Damen und Herren, die Berliner Beauftragte für Datensch…
An Landeskriminalamt Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Antwort vom 11. Juni 2022 [#235844]
Datum
15. Juni 2022 20:11
An
Landeskriminalamt Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit [geschwärzt] teilte mir Ihre fachliche Einschätzung mit, wonach Ihre (LKA Berlin) Weigerung meinen IFG-Antrag zu bearbeiten, unzulässig sei. Demnach sei es nicht zulässig auf eine fehlende Postanschrift als Hinderungsgrund zu verweisen. Die Nichtangabe einer Postanschrift entpflichtet sie NICHT von Ihrer Auskunftspflicht gemäß IFG. Sie haben zudem die Möglichkeit Ihrer Auskunftspflicht ohne postalischen Schriftverkehr über die Plattform FragDenStaat nachzukommen, so dass die logistische Notwendigkeit einer Postanschrift ohnehin nicht gegeben ist. Damit schulden Sie derzeit die angefragten Informationen. Bitte teilen Sie mir kurzfristig mit bis zu welchem Datum Sie diese nachreichen werden! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 235844 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]