Personengebundene Hinweise im Bundskriminalamt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:
1. Inwieweit werden PHW (personengebundenen Hinweise) durch das Bundskriminalamt erhoben?
2. Wie werden PHW vom Bundeskriminalamt gespeichert?
3. Können andere Behörden als das Bundeskriminalamt auf durch das Bundeskriminalamt gespeicherte PHW zugreifen?
4. Sind andere Behörden an der Erhebung von PHW beteiligt?
4.1 Sollte Frage 4 mit ja beantwortet werden: Wie werden die PHW an das Bundeskriminalamt mitgeteilt?
5. Liegen Anweisungen vor, welche Eigenschaften eine Person haben muss, damit diese mit einem PHW eingestuft werden wird=
5.1 Sollte Frage 5 mit ja beantwortet werden: Bitte senden Sie mir diese Anweisungen zu.
6. Bitte senden Sie mir aktuelle Statistiken zu, aus dennen hervorgeht wie viele Personen aktuell mit welchen PHW eingestuft sind.
Sollten Antworten oder Dokumente zu meiner Anfrage als VS eingestuft sein, bitte ich Sie mir die anderen Teile meiner Anfrage zu beantworten.
Sollten Teile der Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir die Teile der Aktenauskunft, welche nicht gebührenpflichtig sind vorab mitzuteilen. Außerdem bitte ich Sie mir dabei die Höhe der Kosten für die gebührenpflichtigen Teile der Aktenauskunft anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Christine Reinhard
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum11. November 2015
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15. Dezember 2015
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