Personenkontrllen Flughafen Weeze NRW

06.08.2018 bei der Personenkontrolle Flughafen Weeze:
Wie kann es sein das jeder Pasagier, Schuhe, Gürtel Metatallgegenstände vor der Kontrolle ablegen muss und vor uns eine komplett verschleierte Frau, nur ein Sehschlitz in ihrer Kopfverschleierung, überhaupt nicht kontrolliert wird?
Welcher Mensch steckt dahinter? Wie kann ein Sicherheitsbeamter so etwas durchgehen lassen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. August 2018
  • Frist
    8. September 2018
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Jörg Klassen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jörg Klassen
Betreff
Personenkontrllen Flughafen Weeze NRW [#32700]
Datum
7. August 2018 23:33
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
06.08.2018 bei der Personenkontrolle Flughafen Weeze: Wie kann es sein das jeder Pasagier, Schuhe, Gürtel Metatallgegenstände vor der Kontrolle ablegen muss und vor uns eine komplett verschleierte Frau, nur ein Sehschlitz in ihrer Kopfverschleierung, überhaupt nicht kontrolliert wird? Welcher Mensch steckt dahinter? Wie kann ein Sicherheitsbeamter so etwas durchgehen lassen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jörg Klassen <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Jörg Klassen
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Personenkontrollen am Flughafen Weeze NRW [#32700] Sehr geehrter Herr Klassen, Ihre Anfrage vom 07. August 2018 i…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Personenkontrollen am Flughafen Weeze NRW [#32700]
Datum
10. August 2018 07:29
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrter Herr Klassen, Ihre Anfrage vom 07. August 2018 ist beim Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Über Ihren "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen" kann ich jedoch nicht entscheiden, weil die von Ihnen gestellten Fragen nicht auf Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zielen. Um Ihnen trotzdem in der Angelegenheit weiterhelfen zu können, habe ich Ihren "Antrag" als Beschwerde über die Mitarbeiter bei der Personenkontrolle am Flughafen Weeze ausgelegt und diese an die dafür zuständige Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26, weitergeleitet. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Freundliche Grüße

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Klassen, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 07.08.2018 an das Ministerium des Inneren NRW. Ih…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Personenkontrllen Flughafen Weeze NRW [#32700] - Az. 402- 13.05.01
Datum
21. August 2018 17:21
Status
Sehr geehrter Herr Klassen, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 07.08.2018 an das Ministerium des Inneren NRW. Ihre E-Mail wurde an mich als zuständige Luftsicherheitsbehörde für den Flughafen Niederrhein in Weeze zur Beantwortung weitergeleitet. In Ihrer E-Mail äußern Sie Ihr Unverständnis darüber, dass eine vollverschleierte Frau („nur ein Sehschlitz in Ihrer Kopfverschleierung“) überhaupt nicht kontrolliert worden sei, während alle anderen Passagiere Schuhe, Gürtel und Metallgegenstände für die Kontrolle ablegen mussten. Ihre Befürchtung, dass vollverschleierte Personen nicht kontrolliert werden. ist unbegründet. Bei allen Fluggästen muss hinreichend sichergestellt werden, dass kein verbotener Gegenstand nach §11 LuftSiG mitgeführt wird. Kann nicht ermittelt werden, ob ein Fluggast verbotene Gegenstände mitführt, so ist diesem der Zugang zum Sicherheitsbereich zu verwehren. In der Lebenswirklichkeit gibt es Situationen, in denen die zur Verfügung stehenden Kontrollmethoden individuell und auf besondere Umstände ausgelegt, angewendet werden müssen. Dies ist beispielsweise bei Gipsverbänden, medizinischen Prothesen und religiösen Kopfbedeckungen der Fall. Das ändert jedoch nichts daran, dass immer noch hinreichend sichergestellt werden muss, dass keine verbotenen Gegenstände mitgeführt werden. Das Ablegen von jeglichen metallischen Gegenständen vor dem Durchschreiten der Torsonde bzw. des Sicherheitsscanners dient der Vereinfachung des Kontrollvorganges. Entscheidend für die weitere Kontrolle ist es, ob beim Durchschreiten der Torsonde bzw. des Sicherheitsscanners ein Alarm ausgelöst wird. Wenn bei den Passagieren kein Alarm ausgelöst wird, gelten sie als kontrolliert und erlangen Zutritt zum Sicherheitsbereich. Wird beim Durchschreiten einer Torsonde bzw. eines Sicherheitsscanners ein Alarm ausgelöst, so erfolgt eine Durchsuchung des Fluggastes. Diese Durchsuchung wird ggf. in extra hierfür vorgesehenen Kontrollkabinen und Diskretionsbereichen, in denen beispielsweise religiöse Kopfbedeckungen abgenommen und kontrolliert werden können, durchgeführt. So ist hinreichend sichergestellt, dass keine Fluggäste unkontrolliert Zutritt zum Sicherheitsbereich erlangen. Mit freundlichen Grüßen